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PDF anzeigen[X.] vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Stellungnahme vom 24. April 2008 bemerkt der Senat: 1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das [X.] habe einen Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwalts [X.]aus dem [X.] fehlerhaft abgelehnt, ist unbegründet. a) Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt worden, —dass der Angeklagte nach Bekanntwerden der richterlichen Genehmi-gung des Umgangsrechts mit dem Zeugen – fernmündlich Kontakt aufnahm und seine Besorgnis darüber äußerte, dass [X.]die Kinder willkürlich entführen, etwas passieren könnte, woraufhin der benannte Zeuge dann in diesem Tele-fonat gegenüber dem Angeklagten erklärte, [X.] könne die Kinder nicht entführen, und auch versuchte, beruhigend - 3 - auf den Angeklagten einzuwirkenfi. Diese behaupteten Tatsa-chen hat das [X.] so behandelt, als wären sie wahr, und deshalb den Beweisantrag abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 7. Var. [X.]). Dies wird von der Revision nicht bemängelt. Im Übrigen hat das [X.] ausgeführt: —Soweit allerdings bewiesen werden soll, dass der Angeklagte nicht nur seine Besorgnis äußerte, sondern auch tatsächlich besorgt war, dass den Kindern etwas passieren könnte, wird der [X.] wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abge-lehnt, weil der Zeuge in diesem Fall über einen Vorgang aus-sagen soll, der sich im Inneren eines anderen Menschen ab-gespielt hatfi (§ 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. [X.]). b) Diese von der Revision angegriffene Ablehnungsbegrün-dung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass ein Zeuge nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. [X.], 236, 237). Grund hierfür ist aber der Umstand, dass ein solcher Zeuge mögli-cherweise äußere Umstände bekunden kann, die [X.] auf innere Tatsachen zulassen (vgl. [X.], 61). Eine derartige Möglichkeit war vorliegend jedoch auszuschließen. Denn sämtliche vom Antragsteller in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen hat die Kammer - im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den beiden genannten Entscheidungen zugrunde lagen - als wahr un-terstellt. Dass der Zeuge darüber hinaus Wesentliches hätte - 4 - bekunden können, trägt die Revision nicht vor; [X.] ergibt sich dies nicht aus der von ihr mitgeteilten schriftli-chen Erklärung des Zeugen vom 16. November 2007. 2. Die weitere Verfahrensrüge, das [X.] habe einen [X.] nicht ausgeschöpft und hierdurch § 244 Abs. 3 [X.] verletzt, ist jedenfalls unbegründet. Wahl Boetticher Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
29.05.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. 1 StR 189/08 (REWIS RS 2008, 3724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3724
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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