Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. 3 StR 358/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2050

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[X.] vom 11. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ent-steht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden [X.], StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61 e m. zahlr. [X.]). Etwas anderes mag gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. [X.], 261; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich durch die Änderung der Rechtsprechung des [X.] zu Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ([X.]; [X.] - NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert. - 3 - Dass das [X.] die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrecht-lichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die [X.] entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Mo-nat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

RiBGH [X.] befindet sich in Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben [X.][X.]

Meta

3 StR 358/08

11.09.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. 3 StR 358/08 (REWIS RS 2008, 2050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2050

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