Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. StB 18/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 570

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217B[X.]TB18.17.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

BE[X.]CHLU[X.][X.]

[X.]tB 18/17
vom
14. Dezember
2017
in dem
[X.]trafverfahren
gegen

1.

2.

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.]

-
2
-
Der 3.
[X.]trafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] sowie ihrer Verteidiger am 14.
Dezember 2017 gemäß §
210 Abs.
2, §
304 Abs.
4 [X.]atz
2 Halbs.
2 Nr.
2 [X.]tPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Mün-chen gegen den Beschluss des [X.] vom 19.
Juli 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [X.]taats-kasse

Gründe:
Die [X.] hat den beiden Angeschuldig-ten mit der zum [X.] erhobenen Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd die außereuropäische terroristische [X.] "[X.]" unterstützt zu haben, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 [X.]atz
1, §
129b Abs.
1 [X.]atz
1 bis
3, §
25 Abs.
2 [X.]tGB. Das [X.] hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen und tatsäch-lichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die [X.] mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist un-begründet.
1
-
3
-
I.
1.
Mit der Anklageschrift ist den Angeschuldigten folgende Tat zur Last gelegt worden:
Der rechtskräftig verurteilte

P.

hielt sich von [X.] 2013 bis Anfang März 2014 -
unterbrochen durch einen kurzen Aufenthalt in der [X.] von Mitte November
bis Anfang Dezember 2013
-
in [X.] auf und beteiligte sich als Mitglied an der terroristischen [X.] [X.]. [X.]pätestens ab dem 12.
Dezember 2013 war er dort im sogenannten "[X.]" einquartiert, wo er an einem paramilitärischen Training teilnahm, um sich zum Kämpfer für die Organisation ausbilden zu lassen. Er erhielt eine Kalaschnikow sowie eine [X.]chrotflinte und eine Handgranate. Außerdem leistete er regelmäßig Wachdienste.
Nachdem sich die Angeschuldigte [X.].

am 17.
November 2013 mit P.

telefonisch über eine von ihr und der Angeschuldigten O.

für ihn durchzuführenden "[X.]pendensammlung" unterhalten hatte, beschaffte die Ange-schuldigte [X.].

in der Folgezeit einen Bargeldbetrag in Höhe von 275

den sie Ende Dezember 2013 der Angeschuldigten O.

zur Weitergabe an P.

überreichte. Diese reiste am 1.
Januar 2014 mit dem Geld sowie von ihr gestellten Kleidungsstücken ihres Bruders, Nahrungsmitteln und Deodorant von [X.] nach [X.]. Zwischen dem 2.
und 9.
Januar 2014 übergab sie dort P.

die Geld-
und [X.]achmittel.
Beiden Angeschuldigten war bekannt, dass sich P.

der [X.] als noch auszubildender Kämpfer angeschlossen hatte. [X.]ie teilten selbst 2
3
4
5
-
4
-
die Ideologie des Dschihad, den sie durch [X.] -
zumindest mittelbar durch Unterstützung eines Mitglieds der [X.]
-
fördern wollten.
2.
In dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt:
a)
Die im [X.] beschriebene Übergabe der Geld-
und [X.]achmittel an P.

sei -
wenn nicht noch weitere Umstände hinzuträten
-
aus Rechts-gründen nicht als ein Unterstützen im [X.]inne des §
129a Abs.
5 [X.]atz
1 [X.]tGB zu beurteilen. Nach der Anklageschrift (einschließlich dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) sei davon auszugehen, dass die Zuwendung allein P.

zugutegekommen sei, während ein positiver Effekt für die [X.] nicht erkennbar sei. Hiernach fehle es am erforderlichen Organisationsbezug, näm-lich an einer irgendwie gearteten Förderung der Gefährlichkeit der [X.]. Der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die Organisation von den Geld-
und [X.]achmitteln profitiert haben könnte. Wozu P.

diese [X.] verwendet habe, sei nicht mitgeteilt. Eine positive Wirkung der Zu-wendung auf die Organisation verstehe sich hier auch nicht von selbst. Es [X.] sich um eine sozialübliche Hilfeleistung für den allgemeinen Lebensunter-halt eines Mitglieds ohne Einfluss auf dessen mitgliedschaftliche Beteiligung. Der Geldbetrag sei "überschaubar"; bei Kleidung, Nahrungsmitteln und Deodo-rant handele es sich um Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs.
Zwar erscheine es denkbar, dass eine durch eine Zuwendung zum Le-bensunterhalt bewirkte bloße [X.]teigerung des Wohlbefindens bei einem einzel-nen Mitglied eine Unterstützung der Organisation darstellen könne, wenn damit zugleich dessen Fähigkeit und Bereitschaft zum Einsatz für deren Ziele erhöht werde. Wirksam werden könnten dabei auch die Mechanismen der psychischen 6
7
8
-
5
-
Förderung. Jedoch "dürfte sich der erforderliche Organisationsbezug in einem solchen atypischen Fall nur bei einer objektivierbaren Verbesserung des 'Nut-zens' des Mitglieds dieser [X.] begründen lassen, z.B. bei einer in zeit-lichem Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Intensivierung seiner für die Organisation entfalteten Tätigkeiten". Ein solcher Vorteil für die [X.] sei hier nicht ersichtlich.
b)
Ein positiver Effekt werde nicht nur in der Anklageschrift nicht darge-tan, sondern sei nach dem Ermittlungsergebnis auch tatsächlich nicht nach-weisbar. Den [X.] seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geld-
und [X.]achmittel von P.

für Zwecke der Organisation verwendet oder dieser zur Verfügung gestellt worden seien. Da es somit objektiv an einer ausreichenden [X.] fehle, komme es auf die "Motivations-lage" der Angeschuldigten nicht an.
II.
Die gemäß §
210 Abs.
2, §
304 Abs.
4 [X.]atz 2 Halbs.
2 Nr.
2 [X.]tPO statt-hafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. §
306 Abs.
1, §
311 Abs.
2 [X.]tPO) sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat in der [X.]ache keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Die gebotene vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen für die Er-öffnung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26.
März 2009 -
[X.]tB
20/08, [X.][X.]t
53, 238, 243; vom 15.
Oktober 2013 -
[X.]tB
16/13, juris Rn.
16) hat ergeben, dass die [X.] der ihnen vorgeworfenen Unterstützung einer ausländischen ter-roristischen [X.] gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 [X.]atz 1, §
129b 9
10
11
-
6
-
Abs.
1 [X.]atz
1, 2, §
25 Abs.
2 [X.]tGB nicht im [X.]inne des
§
203 [X.]tPO hinreichend verdächtig sind. Denn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des [X.] der Ermittlungen ist ihre Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln nicht wahrscheinlich (zum Prüfungsmaßstab s. [X.], Beschlüsse vom 22.
April 2003 -
[X.]tB
3/03, [X.]R [X.]tPO §
210 Abs.
2 Prü-fungsmaßstab
2; vom 15.
Oktober 2013 -
[X.]tB
16/13, aaO).
Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] darauf erkannt, dass nach Aktenlage den Angeschuldigten die Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] voraussichtlich nicht wird nachgewiesen werden können. Der im [X.] beschriebene [X.]achverhalt ist nicht als ein gemäß §
129a Abs.
5 [X.]atz
1 [X.]tGB tatbestandliches Unterstützen zu werten; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind auch nicht -
darüber hinausgehend
-
tatsäch-liche Umstände beweisbar, auf Grund derer der [X.]traftatbestand erfüllt wäre.
1.
Für die [X.]trafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen (bzw. kriminellen) [X.] gilt:
Unter einem Unterstützen im [X.]inne des §
129a Abs.
5 [X.]atz
1 [X.]tGB (wie des §
129 Abs.
1 [X.]atz
2 Variante
1
[X.]tGB nF) ist nach ständiger Rechtspre-chung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der
von ihr geplanten [X.]traftaten -
wenngleich nicht un-bedingt maßgebend
-
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eige-ne Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14.
August 2009
-
3
[X.]tR
552/08, [X.][X.]t
54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.] eines Angehöri-12
13
14
-
7
-
gen der [X.] fördert; in diesem [X.]inne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1979 -
3
[X.]tR
264/79, [X.][X.]t
29, 99, 101). Zum an-deren greift der Begriff des [X.] einer [X.] über ein im stren-geren [X.]inne des §
27 Abs.
1 [X.]tGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Verei-nigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich [X.] auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Ak-tivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
3
[X.]tR
552/08, aaO, [X.].
117
f.; Beschluss vom 16.
Mai 2007
-
AK
6/07, [X.][X.]t
51, 345, 350
f.).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene [X.]traftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dage-gen ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
3
[X.]tR
552/08, aaO, [X.].
116; Beschlüsse
vom 16.
Mai 2007 -
AK
6/07, aaO, [X.].
348
f.; vom 27.
Okto-ber 2015 -
3
[X.]tR
334/15, [X.]R [X.]tGB §
129a Abs.
5 Unterstützen
6). In diesem [X.]inne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Januar 1984 -
3
[X.]tR
526/83, [X.][X.]t
32, 243, 244; vom 25.
Juli 1984 -
3
[X.]tR
62/84, [X.][X.]t
33, 16, 17; Beschluss vom 17.
August 2017 -
AK
34/17, juris Rn.
6). Die Wirksamkeit der Unterstützungs-leistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 11.
Juli 2013 -
AK
13 u. 14/13, [X.][X.]t
58, 318, 323
f.; vom 19.
Oktober 2017 -
AK
56/17, juris Rn.
18).
15
-
8
-
Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mit-glieds an der [X.], so bedarf es für die Tathandlung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des
Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Un-terstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der [X.]ache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein aus-reichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die [X.] von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die [X.]traftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereini-gung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Juli 1984 -
3
[X.]tR
62/84, aaO; vom 14. August 2009 -
3
[X.]tR
552/08, aaO, [X.].
117
f.; Beschluss vom 11.
Juli 2013 -
AK
13 u. 14/13, aaO, [X.].
326
f.).
2.
Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Angeschuldig-ten nach dem sich aus den [X.] ergebenden Ermittlungsergebnis nicht die [X.] unterstützt, weder durch die Förderung der Tätigkeit und der terroristischen Bestrebungen der Organisation als solcher noch durch Beihilfe-handlungen zu [X.]n des Mitglieds P.

.
a)
Im Hinblick auf eine direkte Unterstützung der [X.] mangelt es nach der maßgebenden Verdachtslage an einem vereinigungsbezogenen Vorteil als Folge der Übergabe der Geld-
und [X.]achmittel an P.

. Die Zu-wendung der Angeschuldigten ist als Förderungsleistung für die Organisation nicht wirksam geworden.
16
17
18
-
9
-
Der [X.] verhält sich nicht dazu, wofür P.

die Gegenstän-de nutzte, ob er sie etwa innerhalb der [X.] weitergab oder unmittelbar für ihre Zwecke verwendete. Beweismittel, mittels derer sich ein entsprechender Nachweis führen ließe, liegen nicht vor. Als einzige Erkenntnisquelle käme P.

selbst in Betracht. Dieser hat angegeben, er habe das -
in [X.] "gesammelte" (EA
II Bl.
199)
-
Geld "als persönliches Geschenk" und "nicht als für die Gruppe bestimmt" angesehen; er habe es für sich behalten und für seinen persönlichen Bedarf, im Wesentlichen zum Aufladen des Mobil-telefons sowie für Zigaretten und [X.]chokolade, ausgegeben (EA
I Bl.
86
f.). Zur Verwendung der [X.]achmittel hat P.

keine Angaben gemacht: Bezüglich der Kleidung des Bruders der Angeschuldigten O.

hat er sich lediglich in-soweit erklärt, als diese zwar "warme Kleidung" mitgebracht (EA
II Bl.
199), er die "Klamotten" aber nicht bestellt oder angefordert habe (EA
I Bl.
86). Ein [X.] Interesse hatte er hieran offenkundig nicht. Zu den Nahrungsmitteln und dem Deodorant hat er sich überhaupt nicht geäußert. Naheliegend hat er entweder der Zuwendung insoweit keine Bedeutung beigemessen oder sich diesbezüglich nicht mehr konkret erinnert.
Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass der zugewendete Vorteil ausschließlich bei P.

verblieb und nicht der [X.] als über-individuellem Personenverband zugutekam. Dass womöglich
-
ausweislich des Mitschnitts eines zwischen der Angeschuldigten [X.].

und P.

am 23.
Januar 2014 geführten Telefongesprächs ([X.]onderband TKÜ
II Bl.
43
f.)
-
die Angeschuldigten ihrerseits in Übereinstimmung mit ihrer dschihadistischen Ge-sinnung andere Vorstellungen hatten, mit einer Weitergabe der Gegenstände durch P.

innerhalb der [X.] rechneten und dies billigten, [X.] die objektiv fehlende Wirksamkeit der Unterstützungshandlung nicht. Nach 19
20
-
10
-
allgemeinen Grundsätzen könnte dies lediglich einen -
nach geltendem Recht straflosen (vgl. §§
12, 23 Abs.
1
[X.]tGB)
-
Unterstützungsversuch begründen.
b)
Im Hinblick auf eine indirekte Unterstützung der [X.] durch Förderung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des P.

sind nach Akten-lage taugliche Förderungshandlungen ebenfalls nicht nachweisbar.
aa)
Nach dem oben Ausgeführten liegt auch dann eine tatbestandliche Unterstützung der terroristischen [X.] gemäß §
129a Abs.
5 [X.]atz
1 [X.]tGB vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen [X.] eines ihrer Mitglieder fördert, jedenfalls dann, wenn das Mitglied die Handlungen [X.] vornimmt. [X.]olche von P.

im Auftrag der [X.] ausge-führten [X.] sind hier die Teilnahme am paramilitärischen Training in Vorbereitung einer Tätigkeit als Kämpfer sowie das Ableisten der [X.]. Hätten die Angeschuldigten diese Beteiligungshandlungen physisch oder psychisch gefördert, so wäre schon deshalb ein tatbestandliches Unterstützen gegeben. Allein darin wäre ein hinreichender Nutzen für die [X.] zu sehen, ohne dass in einer Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zu einem Organisationsbezug zu treffen wären.
bb)
Die Angeschuldigten sind indes nicht hinreichend verdächtig, die mit-gliedschaftlichen [X.] durch die Zuwendung der Geld-
und [X.]achmit-tel gefördert zu haben. Diesbezüglich kann auf die Grundsätze der Beihilfe (§
27 Abs.
1 [X.]tGB) zurückgegriffen werden. Im Einzelnen:
(1)
Eine physische Förderung dieser Beteiligungshandlungen durch die Zuwendung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Weder zum Training noch zu den [X.] besteht ein sachlicher Zusammenhang. Es sind keine An-21
22
23
24
-
11
-
haltspunkte dafür gegeben, dass die Geld-
und [X.]achmittel hierfür verwendet wurden, etwa indem P.

von dem Geld Munition für ein [X.]chießtraining erwarb oder die Kleidung speziell bei [X.] trug.
Wenngleich die beiden Angeschuldigten zuzurechnenden Handlungen als solche -
die Fahrt nach [X.] sowie die dort getätigte unentgeltliche Über-gabe von Bargeld und anderen Gegenständen an einen in einem Ausbildungs-lager aufhältigen Kampfrekruten
-
nicht als sozialüblich zu bewerten sind, liegt den entsprechenden Erwägungen des [X.]s der zutreffende Ge-danke zugrunde, dass die Zuwendung nach Art und Umfang keinen spezifi-schen Bezug zur Tätigkeit und den Zwecken der [X.] aufweist und sich insoweit als für sich gesehen "neutral" darstellt; vielmehr trugen die über-gebenen Geld-
und [X.]achmittel in relativ geringem Umfang -
nicht widerlegbar
-
allein zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des P.

bei.
(2)
Auch eine von den Angeschuldigten bewirkte psychische Förderung der Beteiligungshandlungen ist nicht wahrscheinlich. Hierfür ist erforderlich, entgegen der Ansicht des [X.]s aber auch ausreichend, dass
-
analog
zur psychischen Beihilfe
-
die Zuwendung P.

in seinem Ent-schluss bestärkte, sich dem paramilitärischen Training zu unterziehen und die Wachdienste zu leisten. Eine im [X.] verlangte "objekti-vierbare Verbesserung des 'Nutzens' des Mitglieds für die [X.]" ist hin-gegen nicht notwendig.
Eine psychische Förderung der mitgliedschaftlichen Betätigung P.

s
setzt dabei einerseits voraus, dass die Angeschuldigten mit der [X.] handelten, ihn in seinem [X.] zu bestärken, andererseits aber auch, dass die Zuwendung tatsächlich eine P.

s Tatenschluss för-25
26
27
-
12
-
dernde Funktion hatte. Wenngleich die Zuwendung nicht -
im [X.]inne einer con-ditio sine qua non
-
kausal für seine (weiteren) [X.] gewesen zu sein braucht, so muss er sie zumindest als Billigung seines Tuns verstanden und ihr Relevanz für seinen [X.] beigemessen haben (zur psychi-schen Beihilfe s. [X.], Beschlüsse vom 25.
Oktober 2011 -
3
[X.]tR
206/11, [X.], 316
f.; vom 24.
März 2014 -
5
[X.]tR
2/14, [X.]R [X.]tGB §
27 Abs.
1 Hilfe-leisten
33; vom 13.
[X.]eptember 2017 -
2
[X.]tR
161/17, juris Rn.
10; MüKo[X.]tGB/
[X.], 3.
Aufl., §
27 Rn.
9
ff., 42
f.; [X.]/[X.]-Heine/Weißer, [X.]tGB, 29.
Aufl., §
27 Rn.
15).
Dass der Beweis einer tatsächlichen psychischen Beeinflussung des P.

geführt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gegen die Relevanz der Zuwendung für seinen [X.] spricht hier, dass der Geldbetrag mit 275

.

ihn offensichtlich nicht benötigte. Nach seinen Angaben hatte er 2.000

und von seinem Bruder weitere 500

nach [X.] zurückgebracht (EA
I Bl.
87). Die [X.] haben ergeben, dass er sogar 1.200

on seinem Bruder erhalten hatte (EA
I Bl.
13). Im Übrigen liegen von seinen Angaben abweichende Erkenntnisse nicht vor. Bei den [X.]achmitteln handelte es sich um offensichtlich wenig werthaltige [X.] des täglichen Bedarfs; namentlich in Anbetracht der
Bekundungen des P.

besteht kein hinreichender Anhalt, dass ihr Besitz für ihn von [X.] war. Hiernach liegt es vorliegend genauso nahe, dass er die Zuwen-dung als eine Form der [X.]ympathiebekundung verstand, die er bloß -
ob ihres Umfangs
-
mehr oder minder innerlich befriedigt entgegennahm. Unter diesen Umständen lässt sich -
entgegen der Auffassung der [X.] sowie des Generalbundesanwalts
-
eine über P.

vermittelte Unterstützung der [X.] nicht darauf stützen, dass er sich zum Zweck 28
-
13
-
der Vorbereitung der Teilnahme am bewaffneten Kampf dieser [X.]
in deren Ausbildungslager aufhielt und er -
eigenen Angaben zufolge (EA
I Bl.
86)
-
glaubte, ihm sei das Bargeld mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu der Organisation zugewendet worden.
Nach alledem ließe sich in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich der Nachweis nicht führen, dass die Angeschuldigten P.

in seinem Tatent-schluss zu den [X.]n oder gar in demjenigen zu einer späteren Teilnahme an Kampfhandlungen (s. hierzu oben II.
1.
aE) bestärkt hätten. Dass dort überlegene [X.] zur Verfügung stünden, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2010
-
[X.]tB
27/09, [X.][X.]t
54, 275, 289; LR/[X.]tuckenberg, [X.]tPO, 26.
Aufl., §
203 Rn.
13), ist nicht ersichtlich.
Becker
[X.]chäfer
[X.]paniol

Berg
Hoch
29

Meta

StB 18/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. StB 18/17 (REWIS RS 2017, 570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 570

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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