Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZR 159/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12722

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417UIZR159.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

6. April 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Energieeffizienzklasse II
UWG § 3a; VO ([X.]) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c
Die Energieeffizienzklasse eines in einem [X.]shop beworbenen Modells eines [X.] muss nicht auf derselben [X.]seite wie die preis-bezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer [X.]sei-te angeführt sein, die sich nach Anklicken eines [X.]s öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektroni-scher Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem ent-spricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter [X.] nicht (Ergän-zung zu [X.], Urteil vom 4.
Februar 2016

I
ZR
181/14, [X.], 954 Rn.
22
ff. =
[X.], 1100

Energieeffizienzklasse
I).
[X.], Urteil vom 6. April 2017 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
April 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts [X.] vom 21.
Juni 2016 aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Juni 2015 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstands, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäft-licher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf [X.].

.de
für das mobile Klimagerät "[X.] Wasser-Luft PAC WE 112 Öko", Preis 909,07

e der Energieeffi-zienzklasse zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K
1 abgebildet.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 214

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.
Dezember 2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Sie wirbt für ihre Produkte im [X.] und unterhält auch einen Online-Shop. Am 1.
September 2014 bewarb sie
dort
auf einer Übersichtsseite wie aus dem
nachstehend
wiedergegebenen [X.] der Anlage K
1 ersichtlich ein mobiles Klimagerät "[X.] Wasser-Luft PAC" (im Weiteren: [X.])
zum Preis von 909,07

. Unter den Preisangaben für die einzelnen auf dieser [X.]seite beworbenen Produkte befand sich jeweils ein [X.] "Mehr zum Artikel". Nach dessen Anklicken öffnete sich eine weitere Seite. Sie enthielt weitere Informationen zu dem
betreffenden Artikel. Bei dem [X.] befand sich auch ein Hinweis darauf, dass das Gerät die Energieeffizienzklasse "A
+" erfüllt.
Nach Ansicht des [X.], des in der Liste der qualifizierten [X.] nach §
4 UKlaG
eingetragenen [X.], hätte die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müssen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeich-neter Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf [X.].

.de für das mobile Klimagerät "[X.] Wasser-Luft
PAC
WE
112
Öko", Preis 909,07

der Energieeffizienzklasse zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K
1 abgebildet.
Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214

1
2
3
4
-
4
-
Die im Unterlassungsantrag in Bezug genommene Anlage K
1 war aus-schnittsweise wie folgt gestaltet:

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 1174).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
5
6
7
-
5
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten sei wettbewerbs-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den gebotenen Hinweis auf die Energieeffizienz in ausreichender Weise erteilt. Es genüge, wenn im [X.] auf eine Pflichtangabe durch einen ausreichend aussagekräftigen [X.] hin-gewiesen werde, der direkt zu der Stelle führe, an der sich die Pflichtangabe befinde. Der [X.] "Mehr zum Artikel" verdeutliche dem Interessenten, dass sich dort nähere Angaben zu dem Produkt befänden. Er verdeutliche nicht anders als Hinweise wie "Details", "Produktinformationen" oder auch nur "mehr" un-missverständlich, dass der interessierte Kunde unter dem [X.] nähere Angaben auch zu den technischen Daten eines Produkts finden könne, zu denen die Energieeffizienzklasse zähle.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] ist [X.] und führt zur Stattgabe der Klage.
1. Der vom Kläger verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig und aus §§
8, 3, 3a UWG (§§
3, 4 Nr.
11 UWG
aF) in Verbindung mit Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung
([X.]) Nr.
626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/[X.] im Hinblick auf die Kennzeichnung von [X.]n
in Bezug auf den Energieverbrauch (im Weiteren: Delegierte
Verordnung) begründet.
a) Der Kläger ist gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
3 UWG klagebefugt.
b) Der Unterlassungsantrag orientiert sich durch seine Bezugnahme auf die Anlage K
1 an der konkreten Verletzungshandlung und ist daher bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO.
8
9
10
11
12
13
-
6
-
c) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4.
Februar 2016

I
ZR
181/14, [X.], 954 Rn.
10 =
[X.], 1100
[X.]
I; Urteil vom 10.
November 2016
I
ZR
29/15, [X.], 286
Rn.
8 =
[X.], 296

Hörgeräteausstellung, jeweils mwN).
aa) In der [X.] zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten [X.] am 1.
September 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revisions-urteils am 6.
April 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 2.
Dezember 2015 ([X.]
I, S.
2158) mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än-derung der Rechtslage im Hinblick auf den nunmehr in §
3a UWG geregelten [X.] folgt daraus aber nicht (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 954 Rn.
11
Energieeffizienzklasse
I; [X.], Urteil vom 23.
Juni 2016

I
ZR
71/15, [X.], 95 Rn.
14 =
[X.], 69
Arbeitnehmerüberlas-sung, jeweils mwN).
bb) Die gemäß Art.
10 Abs.
2 der Delegierten
Verordnung seit dem 1.
Ja-nuar 2013 geltende Bestimmung des Art.
4 Buchst.
c dieser Verordnung
ist nicht geändert worden. Nach dieser Vorschrift hat der Händler sicherzustellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes [X.]modell mit energie-
oder preisbezogenen Informationen auch dessen [X.] angegeben wird (Satz
1), und, wenn mehrere Effizienzklassen möglich sind, mindestens die der Klimazone "mittel" entsprechende Energieeffizienzklasse genannt wird (Satz
2).
14
15
16
-
7
-
d) Die Bestimmung des Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von §
3a UWG und §
4 Nr.
11 UWG
aF dar (zu Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung
([X.]) Nr.
1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/[X.] im Hinblick auf die Kennzeichnung von [X.] in Bezug auf den [X.] vgl.
[X.], [X.], 954 Rn.
13
Energieeffizienzklasse
I, mwN).
e) Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten [X.] zu Unrecht mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe den Erfordernissen entsprochen, die die Beklagte als Händlerin nach Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung zu beachten gehabt habe. Die Beklagte musste die Energieeffizienzklasse des beworbenen [X.]modells zwar nicht auf derselben [X.]seite wie die preis-bezogene Werbung angeben (dazu unter II
1 e
aa). Der von der Beklagten un-terhalb der beanstandeten Werbung angebrachte [X.] mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" entsprach aber nicht den Anforderungen, die an einen sol-chen elektronischen Verweis nach Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung zu stellen sind (dazu unter II
1 e
bb).
aa) Die Beklagte hat nicht schon deshalb gegen Art.
4 Buchst.
c der De-legierten
Verordnung verstoßen, weil sie die Angaben zur [X.] des von ihr beworbenen [X.]modells nicht auf derselben, son-dern auf einer über einen elektronischen Verweis erreichbaren anderen [X.]seite gemacht hat.
(1) Der Senat hat zu Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung
([X.]) Nr.
1062/2010

nach dieser Vorschrift haben die Händler sicherzustellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie-
oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse ange-geben wird

entschieden, dass die Energieeffizienzklasse eines im [X.] beworbenen [X.] nicht auf derselben [X.]seite wie die 17
18
19
20
-
8
-
preisbezogene Werbung angegeben werden muss ([X.], [X.], 954 Rn.
15
bis 23

Energieeffizienzklasse
I). Die dort angestellten Erwägungen [X.] sich ohne Einschränkungen auf die damit übereinstimmende Rechts-
und Interessenlage bei der im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des Art.
4 Buchst.
c der Delegierten
Verordnung übertragen.
(2) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] der [X.] zu Art.
7 Abs.
4 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken sowie der Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer [X.]werbung wegen vom Gesetz geforderter und für den Verbraucher wesentlicher
Angaben grundsätzlich auf eine andere [X.]seite verwiesen werden kann
([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
122/10, [X.]. 2011, 03 =
GRUR 2011, 930 Rn.
59
Ving Sverige; [X.], [X.], 954 Rn.
24
Energieeffizienzklasse
I).
bb) Der in der beanstandeten Werbung angebrachte [X.] mit der Be-zeichnung "Mehr zum Artikel" entsprach jedoch nicht den Anforderungen, die an einen solchen elektronischen Verweis zu stellen sind.
(1) Nach Art.
4 Buchst.
c Satz
1 der Delegierten
Verordnung muss der Händler bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes [X.]modell mit energie-
oder preisbezogenen Informationen die Angabe der [X.] sicherstellen. Diese Verpflichtung soll, wie sich aus dem Erwägungs-grund
9 der Delegierten
Verordnung ergibt, gewährleisten, dass die Verbrau-cher genauere Vergleichsangaben über die Leistung von [X.]n erhalten. Im Hinblick darauf muss ein [X.], mit dem auf die Angabe der Ener-gieeffizienzklasse auf einer anderen [X.]seite verwiesen wird, nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich
als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu er-kennen sein (vgl. [X.], [X.], 954 Rn.
22
Energieeffizienzklasse
I).
21
22
23
-
9
-
(2) Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht der von der Beklagten gesetzte [X.] nicht. Seine nur allgemeine Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führt dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informati-onen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirt-schaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind.
(3) Die Revisionserwiderung hat darauf hingewiesen, dass der
Kunde in dem beanstandeten [X.]auftritt der Beklagten nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen
einen Artikel erst in seinen virtuellen Warenkorb le-gen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails einschließlich der [X.] zur Energieeffizienzklasse aufgerufen hatte. Damit war aber lediglich gewährleistet, dass der Verbraucher vor dem Kauf des auf der Übersichtsseite beworbenen mobilen Klimageräts von dessen Energieeffizienzklasse Kenntnis erlangte. Nach Art.
4 Buchst.
c Satz
1 der Delegierten Verordnung hat der Händler jedoch sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein be-stimmtes [X.]modell mit energie-
oder preisbezogenen [X.] dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. Insoweit
sind allein die auf der Übersichtsseite enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, nicht dagegen auch die Angaben auf der Seite mit den Produktdetails, zu der der [X.] mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel"
führte (vgl. oben unter
II
1 e
bb
(2)).
(4) Angesichts des Gewichts der durch die beanstandete [X.] der Beklagten beeinträchtigten Interessen der Verbraucher ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher gemäß §
3a UWG (§
3 Abs.
1 UWG
aF) spürbar zu beeinträchtigen.
2. Nach den
Ausführungen zu vorstehend II
1 war die vom Kläger ge-genüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt.
Danach kann der Kläger von der Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten ersetzt ver-langen (§
12 Abs.
1 Satz
2 UWG).
24
25
26
27
-
10
-
3. Da keine vernünftigen Zweifel an der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 =
NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 18.
Oktober 2011
128/09 bis 131/09, 134/09 und5/09, [X.]. 2011, I9711 = NVwZ
2011, 1506 Rn.
31
Boxus).
II[X.] Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, der Klage unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils stattzugeben (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2015 -
4 [X.]/14 -

[X.], Entscheidung vom 21.06.2016 -
4 [X.] -

28
29
30

Meta

I ZR 159/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZR 159/16 (REWIS RS 2017, 12722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12722

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I ZR 159/16

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