Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. I ZR 181/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16625

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216UIZR181.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

4. Februar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Energieeffizienzklasse
UWG § 3a; VO ([X.]) Nr. 1062/2010 Art. 4 [X.]. c
a)
Die Bestimmung des Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhal-tensregelung im Sinne von §
3a UWG dar.
b)
Die Energieeffizienzklasse eines in einem [X.]shop beworbenen [X.] muss nach Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
1062/2010 nicht auf derselben [X.]seite wie die preisbezo-gene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer [X.]seite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines [X.]s öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen [X.] angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.
[X.], Urteil vom 4. Februar 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
Februar 2016
durch die Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juli 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen [X.]shop, in dem sie unter anderem Fernsehgeräte anbietet.
Im April
2012 bewarb sie dort ein Fernsehgerät Samsung
UE
46
D
5700 zum Preis
von 719

Unmittelbar unterhalb der Abbil-dung des beworbenen Fernsehgeräts befand sich ein elektronischer Verweis ([X.])
mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz". Auf einer
durch Ankli-cken des [X.]s zu öffnenden Seite fanden sich dann detaillierte Informationen zu dem Fernsehgerät, darunter auch zu seiner Energieeffizienzklasse.
Nach Ansicht des [X.], eines in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] eingetragenen [X.], hätte die [X.] die Angabe zur Energieeffizienzklasse
des beworbenen Geräts bereits auf der Startseite gemäß Anlage
K1 machen müssen,
auf der sich das Angebot der Beklagten befand
und die wie nachstehend wiedergegeben gestaltet war:
1
2
-
3
-

Der Kläger hat
die Werbung der Beklagten deshalb als gesetz-
und damit auch wettbewerbswidrig angesehen und

soweit für die Revision von Belang

beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Fernsehgeräte im Onlineshop www.

wie in der
Anlage
K1 abgebildet mit preisbezo-
genen Informationen zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumlichem
Zusam-menhang mit der preisbezogenen Information die Energieeffizienzklasse anzu-geben.
Das [X.] hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die dage-gen gerichtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat den vom Kläger auf §§
8, 3, 4 Nr.
11
UWG
(in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 10.
Dezember 2015 gegolten hat; im Weiteren: UWG
aF)
in Verbindung mit Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/[X.] im Hinblick auf die Kennzeichnung von [X.] in Bezug auf den [X.] (im Weiteren: Delegierte Verordnung)
gestützten [X.] als hinreichend bestimmt
und damit zulässig, aber unbegründet angese-hen. Dazu hat es ausgeführt:
Die beanstandete Werbung der
Beklagten habe dem
für Händler
nach Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung
bestehenden Erfordernis
entspro-chen, bei
jeglicher
Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit ener-gie-
oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse anzu-geben. Der [X.] habe in der
Entscheidung
"Ving
Sverige" (Urteil vom 12.
Mai 2011

122/10, Slg.
2011, 903 =
[X.], 930 Rn.
59)
die Bestimmung des
Art.
7 Abs.
4 [X.].
a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dahin ausgelegt, dass es genü-gen könne, nur bestimmte Merkmale anzugeben, die
ein Produkt kennzeichne-ten,
wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Webseite verweise, so-fern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art.
7 der Richtli-nie fänden und der Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände der [X.] zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums
sowie der Be-schaffenheit und der Merkmale des Produkts in die Lage versetzt werde, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt würden. Nach diesem Maßstab reiche
der [X.] "Details zur Energieeffizienz" bei den im
Streitfall gegebenen
Umständen
der Aufforderung zum Kauf,
den
Besonderheiten des Mediums In-5
6
-
5
-
ternet und den
damit zusammenhängenden Gewohnheiten der von der [X.] der Beklagten angesprochenen, im [X.] aktiv agierenden Ver-braucher für die
Erfüllung der in Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung geregelten Informationspflichten des Händlers aus.
Die unterschiedliche Sprachregelung in Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung einerseits und in Art.
4 [X.].
b dieser Verordnung andererseits, wonach der Händler sicherstellen müsse, dass Fernsehgeräte, die in einer Wei-se zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten würden, bei der nicht davon auszugehen sei, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt se-he, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang
VI der Dele-gierten Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen seien, stehe dem nicht entgegen, da es insoweit um
unterschiedliche Sachverhalte gehe. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung folge ebenfalls nichts Gegenteiliges, da die
Notwendigkeit, dem [X.] nachzugehen, für den Verbraucher keine wesentliche Erschwernis [X.].
I[X.] Die
gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger mit der Revision
weiter-verfolgten Unterlassungsantrag zutreffend abgewiesen.
1. Das Berufungsgericht hat den in der Revisionsinstanz noch in Rede stehenden Unterlassungsantrag zu Recht
als hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO und damit zulässig angesehen. Es hat dabei die in ihm enthaltene Wendung "in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit" unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] im Prozess mit Recht da-hin ausgelegt, dass ein solcher räumlicher Zusammenhang danach nur dann besteht, wenn die Angabe der Energieeffizienzklasse auf derselben [X.]sei-te erfolgt wie die preisbezogene Werbung. Ferner hat es zutreffend
berücksich-7
8
9
-
6
-
tigt, dass der Antrag sich durch seine Bezugnahme auf die Anlage
K1 an
der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
2. Da der Kläger
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt
hat, ist seine
Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015

I
ZR
158/14, [X.], 1240 Rn.
31 = [X.], 1464 -
Der Zauber des Nordens, mwN).
a) In der [X.] zwischen der [X.] der
beanstandeten Werbung
im
April
2012
und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 4.
Februar 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des [X.] (BGBl.
I
2015, S.
2158) mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht.
Der seit dem 10.
Dezember 2015 geltende §
3a UWG entspricht der bis dahin in §
4 Nr.
11 UWG
aF enthaltenen Regelung des wett-bewerbsrechtlichen [X.]. Das zuvor in §
3 Abs.
1 UWG
aF bestimmte [X.] ist nunmehr im Tatbestand des §
3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor
an unterschiedli-chen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsan-wendung und verdeutlicht durch den Wegfall der
Bezugnahme auf §
3 Abs.
1 UWG
zudem, dass es sich bei §
3a UWG um eine eigenständige Regelung au-ßerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2016 -
I
ZR
61/14, [X.], 516 Rn.
11 =
[X.], 581
-
Wir helfen im Trauerfall; [X.]/[X.], [X.], 259, 261).
10
11
-
7
-
b) Die gemäß Art.
9 Unterabs.
2 Satz
2 der Delegierten Verordnung seit dem 30.
März 2012 geltende Bestimmung des Art.
4 [X.].
c dieser Verord-nung ist nachfolgend -
anders als die Bestimmung des Art.
4 [X.].
b dieser Verordnung (vgl. dazu im Einzelnen unten unter
II
4
e)
-
nicht geändert worden.
3. Die nach Ansicht des [X.] bei
der
beanstandeten
Werbung
der [X.]n verletzte Bestimmung des Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung, nach der der Händler sicherzustellen hat, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie-
oder preisbezogenen [X.] auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende
Marktverhaltensregelung im Sinne von §
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) dar.
Die dort getroffene Regelung soll
gewährleis-ten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklasse des [X.] informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie es anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (zu
entsprechenden Regelungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [[X.]]
vgl.
[X.], Urteil vom 4.
Februar 2010

I
ZR
66/09, [X.], 852 Rn.
16 =
WRP 2010, 1143 -
Gallardo Spyder; Urteil vom
21.
Dezember 2011 -
I
ZR
190/10, [X.], 842
Rn.
22 =
[X.], 1096 -
Neue Personenkraftwagen).
4. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten
Unter-lassungsanspruch mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe dem nach Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung für Händler bestehenden Erfordernis entsprochen, bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie-
oder preisbezogenen [X.] auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Energieeffizienzklasse des beworbenen [X.] musste in der beanstandeten Werbung nicht auf dersel-ben [X.]seite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügte es, dass die Energieeffizienzklasse auf der [X.]seite angegeben 12
13
14
-
8
-
war, die sich nach Anklicken des
unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung befindlichen [X.]s mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz"
öffnete.
a)
Dem Wortlaut von
Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernseh-gerätemodells auf derselben [X.]seite wie die preisbezogene Werbung an-zugeben ist. Der in der dortigen Wendung "bei jeglicher Werbung" gebrauchte Begriff "bei" bedeutet -
anders als die Revision meint
-
nicht
klar und eindeutig, dass die Energieeffizienzklasse am Ort der Werbung angegeben werden muss. Der Begriff "bei" kann, da er keine eindeutig örtliche Konnotation aufweist, zwanglos im Sinne von "anlässlich" oder auch "im Zusammenhang mit" [X.] werden. Wenn es dem Verordnungsgeber -
wie die Revision geltend macht
-
darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befindet, hätte es näher gelegen, für die Zuordnung statt des Begriffs "bei" eine
in dieser Hinsicht eindeutige
Formulierung zu wählen. Da-nach
spricht der
Wortlaut
der Vorschrift
eher gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Sichtweise
als für
diese.
b) Der Regelungszusammenhang
des Art.
4 [X.].
c der Delegierten Verordnung mit Art. 4 [X.]. a der Delegierten Verordnung spricht -
anders als die
Revision meint
-
ebenfalls
nicht für die Annahme, die Energieeffizienzklasse eines im [X.] beworbenen [X.] müsse auf derselben In-ternetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden.
Nach Art. 4 [X.]. a der Delegierten Verordnung müssen Händler si-cherstellen, dass alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferan-ten bereitgestellte Etikett, das unter anderem die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthalten muss (Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit [X.] der Delegierten Verordnung), deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen.
15
16
17
-
9
-
Die Revision macht insoweit
geltend,
bei dieser Vertriebsform
werde in höchstmöglicher Weise gewährleistet, dass der Verbraucher die
[X.] tatsächlich wahrnehme und sie ihm nicht nur

sofern er ein [X.] Interesse entwickle
-
in irgendeiner anderen Form verfügbar ge-macht werde. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Effi-zienzklasse demgegenüber bei der von der Beklagten gewählten Vertriebsform nicht bei der Werbung mit preisbezogenen Informationen selbst zu finden, son-dern nur auf einer damit verlinkten [X.]seite zum Abruf bereitzuhalten sein sollte.
Die Revision lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass
Art.
4 [X.].
a der Delegierten Verordnung den Fall der Ausstellung von [X.] in einer stationären Verkaufsstelle betrifft, bei dem der Verbraucher das Geschäft des Händlers aufsucht und seinen Kaufentschluss anhand der dort aufgestellten Geräte fasst. Dementsprechend sind die Informationen in diesem Fall deutlich sichtbar unmittelbar an den Geräten anzubringen. Beim Fernver-kauf und insbesondere beim Vertrieb der
Geräte über das [X.] besteht
kei-ne solche Informationsmöglichkeit. Dementsprechend hat der Unionsgesetzge-ber insoweit in Art.
4 [X.].
b der Delegierten Verordnung eine eigenständige Regelung getroffen.
c) Der Zweck der Delegierten Verordnung erfordert es gleichfalls nicht, Art.
4 [X.].
c dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die [X.] eines im [X.] beworbenen [X.] auf derselben [X.]seite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden
muss.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass es dem [X.] beim Erlass der Delegierten Verordnung nach deren Erwägungs-grund
3 nicht allein um die Information der Verbraucher, sondern auch darum gegangen
ist, diese zur Anschaffung
energieeffizienter Fernsehgeräte zu be-wegen.
18
19
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21
-
10
-
Entgegen der Ansicht der Revision muss die Energieeffizienzklasse ei-nes [X.]
aber
nicht auf derselben [X.]seite wie die [X.] angegeben werden, um diesen Zweck zu erreichen. Vielmehr kann
dieser Zweck auch dadurch erreicht werden, dass die Energieeffizienzklasse auf einer [X.]seite angegeben
wird, die sich nach dem Anklicken eines [X.]s öffnet, der sich auf derselben [X.]seite wie das beworbene Fernsehgerät befindet
([X.],
[X.], 393, 394; Schneidewindt, [X.], 395, 396 f.). Jedenfalls genügt es insoweit, wenn dieser [X.] in der Nähe der [X.] angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist
(vgl. [X.], [X.], 832, 842 f.).
Die beanstandete Werbung erfüllt diese Voraussetzungen. Der [X.] ist auf derselben [X.]seite unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung
als elektronischer Verweis auf nähere Angaben zur Energieeffizienz zu erken-nen.
d)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art.
7 Abs.
4 [X.].
a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ge-schäftspraktiken kann
es zulässig sein, wenn bei einer Werbung im [X.] für den Kauf von Produkten wesentliche Informationen zum Produkt nicht auf der die Produktwerbung enthaltenden [X.]seite, sondern auf einer gesonderten
[X.]seite gegeben werden, auf
die mit
einem [X.] verwiesen wird (vgl. [X.],
[X.], 930 Rn.
59
-
Ving Sverige). Das spricht, wie das [X.] mit Recht angenommen hat, für die Annahme, dass die sich aus Art. 4 [X.]. c der Delegierten Verordnung ergebende Verpflichtung, bei der [X.]werbung für [X.] die Energieeffizienzklasse anzuge-ben, gleichfalls dadurch erfüllt werden kann, dass auf eine andere
[X.]seite verwiesen wird, die diese Angabe enthält. Auch nach der Rechtsprechung des 22
23
24
-
11
-
Bundesgerichtshofs kann bei einer [X.]werbung hinsichtlich vom Gesetz geforderter
und für den Verbraucher wesentlicher
Angaben grundsätzlich auf eine andere [X.]seite verwiesen
werden (zu den durch §
1 Abs.
2 [X.] geforderten Angaben wie Versandkosten und Umsatzsteuer vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 -
I [X.], [X.], 84 Rn.
31 und 34 = [X.], 98 -
Versandkosten; zu den nach §
4 [X.] erforderlichen Pflichtangaben vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2013 -
I [X.], [X.], 94 Rn.
18 = [X.], 65 -
Pflichtangaben im [X.]).
e) Die Delegierte Verordnung ist mit Wirkung vom 6.
Juni 2014 um Rege-lungen ergänzt worden, die im Ergebnis dazu führen, dass dann, wenn ein Fernsehgerät
über das [X.] zum Verkauf angeboten wird, die [X.] in aller Regel auf derselben [X.]seite wie der [X.] anzugeben ist. Dies lässt darauf schließen, dass es zuvor noch keine entsprechende Verpflichtung
gab
und die bereits seit dem 30. März 2012 gel-tende Bestimmung des Art. 4 [X.]. a dieser Verordnung daher nicht dahin auszulegen ist, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen [X.] auf derselben [X.]seite wie die [X.] werden muss.
Die Delegierte Verordnung ist durch Art.
4 der Delegierten
Verord-nung
([X.]) Nr.
518/2014 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchs-relevanter Produkte im [X.] mit Wirkung vom 6. Juni 2014 geändert worden. Für [X.], die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen [X.] in Verkehr gebracht werden, müssen die Lieferanten den Händlern nun -
über das bereits bisher geforderte gedruckte Etikett (Art. 3 Abs.
1 [X.]. a der Delegierten Verordnung) und das gedruckte Produktdatenblatt (Art. 3 Abs.
1 [X.]. b der Delegierten Verordnung) hinaus -
ein elektronisches Etikett (Art. 3 Abs.
1 [X.]. f der Delegierten Verordnung) und ein elektronisches Produktdatenblatt (Art. 3 Abs.
1 [X.]. g der Delegierten Verordnung) bereit-25
26
-
12
-
stellen. Das elektronische Etikett muss die Energieeffizienzklasse des
Fernseh-geräts enthalten (vgl. Art. 3 Abs.
1 [X.]. f in Verbindung mit
[X.] Nr.
1 [X.]. a Ziffer III, Nr.
2 [X.]. a, Nr.
3 [X.]. a, Nr.
4 [X.]. a
und Nr.
5 der Delegierten Verordnung).

Werden Fernsehgeräte über das [X.] zum Verkauf angeboten
und wurde ein elektronisches Etikett bereitgestellt, müssen die Händler das -
die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts enthaltende -
Etikett auf dem [X.] in der Nähe des [X.] darstellen (Art.
4 [X.].
b Satz
2 in Verbindung mit
Anhang IX Nr.
2 Satz
1 der Delegierten Verordnung). Das [X.] kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden (Art.
4 [X.].
b Satz
2 in Verbindung mit
Anhang IX Nr.
2 Satz
3
der Delegierten [X.]), wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein und der Pfeil die Energieef-fizienzklasse des Produkts enthalten muss (Art.
4 [X.].
b Satz
2 in Verbin-dung mit
Anhang IX Nr.
2 Satz
3 und Nr.
3 [X.].
a und b
der Delegierten Verordnung).
Diese Regelungen führen im Ergebnis dazu, dass dann, wenn ein ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebrachtes Fernsehgerät über das [X.] zum Verkauf angeboten wird und für dieses Fernsehgerätemodell (wie erforderlich) ein elektronisches Etikett bereitgestellt wurde, die Energieeffizienzklasse auf dem Bildschirm in der Nähe des [X.] erscheint, weil dort entweder das die Energieeffizienzklasse enthalten-de Etikett oder der die Energieeffizienzklasse enthaltende Pfeil darzustellen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Verpflichtung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung bestand. Art.
4 [X.].
c
der Delegierten Verordnung
ist daher nicht dahin auszulegen, dass beim Angebot eines Fernsehgeräts über das [X.] die Energieeffizienzklasse auf derselben [X.]seite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist.
27
28
-
13
-
5. Da keine vernünftigen Zweifel an der vorstehend
unter
II
4 vorgenom-menen Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist kein Vorabentscheidungser-suchen an den [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V ver-anlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 18.
Oktober 2011

C128/09
bis [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09, Slg.
2011, I-9711
=
NVwZ
2011, 1506
Rn.
31
-
Boxus).
II[X.] Nach allem hat das Berufungsgericht den vom Kläger mit der Revisi-on
weiterverfolgten Unterlassungsanspruch zu
Recht als unbegründet angese-hen. Das Rechtsmittel
des [X.] ist daher
mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
1 [X.] 663/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2014 -
6 [X.] -

29
30

Meta

I ZR 181/14

04.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. I ZR 181/14 (REWIS RS 2016, 16625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16625

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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