Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 4 StR 163/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6717

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816B4STR163.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/16

vom
16. August
2016

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 266 Abs. 1

Den Vertragsarzt einer Krankenkasse trifft dieser gegenüber eine Vermögens-betreuungspflicht im Sinn des §
266 Abs.
1 StGB, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verord-nen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.

[X.], Beschluss vom 16. August 2016

4 [X.]/16

LG Halle

in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
August
2016
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
November
2015
dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener [X.] zum Betrug in 217
Fällen entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 479
Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in 217
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil, dem eine Verständigung gemäß §
257c [X.] zugrunde liegt, richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Be-trug in 217
Fällen Erfolg.
1
-
3
-
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
Der Angeklagte ist Arzt. Er betreibt in Sa.

als Chirurg und

s-mit S.

und J.

T.

zusammen, die ebenfalls in Sa.

sowie
in L.

und in [X.].

.

denen sie unter anderem Physiotherapie und Krankengymnastik anbieten. Sie sind zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen von den Krankenkassen zugelassen.
In
den Jahren 2005 bis 2008 erstellte der Angeklagte in insgesamt 479
Fällen [X.] für physiotherapeutische Leistungen, insbe-sondere manuelle Therapie, Wärmepackungen, [X.] sowie gerätegestützte Krankengymnastik. Diese [X.]; eine medizinische Indikation bestand für sie nicht. Vielmehr [X.] dem Angeklagten von den Eheleuten T.

aufgrund eines gemein-
same.

Ge-

unter anderem

den Spielern eines Fußballvereins überlassen, die der Angeklagte als Mannschaftsarzt sowie die Eheleute T.

unentgeltlich

physiotherapeutisch betreuten. Die [X.] leitete der Angeklagte sodann den Eheleuten T.

zu. Diese ließen sich die

bestätigen, obwohl sie

was der Angeklagte ebenfalls wusste und billigte

in 2
3
4
-
4
-
keinem der Fälle erbracht worden waren. Anschließend wurden sie

was eben-falls Teil des gemeinsamen Tatplanes war

von den Eheleuten T.

(kas-
sen-
und monatsweise zusammengefasst durch insgesamt 217
Handlungen) bei verschieden Krankenkassen eingereicht und von diesen in der Annahme, die verordneten Leistungen seien erbracht worden, in Höhe von insgesamt 51.245,73

Von den Zahlungen erhielt der Angeklagte keinen Anteil. Ihm ging es
darum, die einträgliche Stellung

.

Gesundheits-

T.

zu ermöglichen und zu unterstützen, die sich durch ihr Vorgehen eine
Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht nur geringer Dauer erschließen sowie

zu einem Teil

e-

II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur Erfolg, soweit er wegen tat-einheitlich begangener Beihilfe zum Betrug in 217
Fällen verurteilt worden ist.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in 479
Fällen [X.] keinen rechtlichen Bedenken.
a)
Dem Angeklagten oblag gegenüber den geschädigten Krankenkassen eine [X.]spflicht im Sinn des §
266 Abs.
1 StGB.

5
6
7
8
-
5
-
aa)
Untreue
setzt sowohl in der Alternative des Missbrauchs-
als auch der des Treubruchtatbestandes voraus, dass dem Täter eine sog. Vermögens-betreuungspflicht obliegt. Diese erfordert, dass der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere Verantwortung für [X.] materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich herausge-hobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen, die über für jedermann geltende Sorgfalts-
und Rücksichtnahmepflichten und ins-besondere über die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Ver-tragspartners Rücksicht zu nehmen, ebenso hinausgeht wie über einen bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen oder eine rein tatsächliche Einwir-kungsmöglichkeit auf materielle Güter anderer (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Mai 2012

2
StR
446/11, [X.], 40
f., juris Rn.
4; vom 5.
März 2013

3
StR 438/12,
[X.]R StGB §
266 Abs.
1 [X.]spflicht
52,

juris Rn.
9; vom 26.
November 2015

3
StR
17/15,
NJW 2016, 2585, 2590
f.,
juris Rn.
52; Urteile vom 11.
Dezember 2014

3
StR
265/14,
[X.]St 60, 94, 104
f.,
juris Rn.
26; vom 28.
Juli 2011

4
StR
156/11,
[X.], 374, 375,
juris Rn.
9).
Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt daher voraus, dass dem Täter die [X.] als Hauptpflicht, also als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung obliegt ([X.], Beschlüsse vom 5.
März 2013

3
StR
438/12,
[X.]R StGB §
266 Abs.
1 [X.]spflicht
52,

juris Rn.
9; Urteil vom 11.
Dezember 2014

3
StR
265/14,
[X.]St 60, 94, 104
f., juris Rn.
26; Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, NJW 2016, 2585, 2590
f., juris Rn.
52; weitere Nachweise bei [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
266 Rn.
10) und die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzel-ne
gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverant-wortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. 9
10
-
6
-
Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums ab-zustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsäch-lichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Mai 2012

2
StR
446/11, [X.], 40
f., juris Rn.
4; vom 5.
März 2013

3
StR
438/12,
[X.]R StGB §
266 Abs.
1 [X.]s-pflicht
52,
juris Rn.
9; vom 26.
November 2015

3
StR
17/15,
NJW 2016, 2585, 2590
f.,
juris Rn.
52; Urteile vom 11.
Dezember 2014

3
StR
265/14,
[X.]St 60, 94, 104
f.,
juris Rn.
26; vom 28.
Juli 2011

4
StR
156/11, [X.], 374, 375, juris Rn.
9; weitere Nachweise bei [X.]/[X.] aaO).
bb)
Dies zugrunde gelegt, oblag dem Angeklagten eine Vermögens-betreuungspflicht im Sinn des §
266 Abs.
1 StGB gegenüber den geschädigten Krankenkassen, die ihm zumindest geboten hat, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.
(1)
Die Krankenkasse erfüllt mit der Versorgung Versicherter mit ver-tragsärztlich verordneten Heilmitteln ihre im Verhältnis zum Versicherten beste-hende Pflicht zur Krankenbehandlung (vgl. §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3, §
32 [X.]
V; [X.], Urteile vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116, 117, juris Rn.
11; vom 17.
Dezember 2009

B
3
KR
13/08
R, [X.], 157, 162, juris Rn.
17). Auf diese Versorgung haben Versicherte einen [X.], wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. [X.] auf Krankenbehandlung

ist das [X.] einer Krankheit

(für diagnostische Maßnahmen: eines Krankheits-11
12
-
7
-
verdachts). Es muss also objektiv eine regelwidrige Beeinträchtigung der

geistigen, seelischen oder körperlichen

Gesundheit" (§
1 Satz
1 [X.]
V) vorliegen (zum Ganzen: [X.], Urteil vom 16.
Dezember 1993

4
RK
5/92,
[X.]E 73, 271, 279,
juris Rn.
36). Verordnete Heilmittel müssen zudem

wie alle anderen Leistungen auch

ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht [X.], dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen
(vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2005

1
BvR 347/98, [X.]E
115, 25, 28, juris Rn.
11; [X.], Urteil vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116,
119,
juris Rn.
15). Dabei ergibt sich das Wirtschaftlichkeitsgebot insbesondere aus §
12 Abs.
1 und §
70 Abs.
1 [X.]
V sowie aus §
2 Abs.
4 [X.]
V, der den Adressatenkreis des [X.],
das sich nach dem Inhalt des §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.]
V unmit-telbar nur an die Krankenkasse richtet, auf alle Leistungserbringer und [X.] erweitert (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116, 119, juris Rn.
15 mwN; vgl. dazu auch Bülte,
[X.] 2013, 346, 350).
(2)
Die Verordnung des Vertragsarztes konkretisiert die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf Sachleistungen (§
2 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 [X.]
V; [X.], Großer Senat, Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202, 209,
juris Rn.
21). Für ein Heilmittel ist die [X.] vertragsärztliche Verordnung Grundvoraussetzung; als Hilfeleis-tung einer nichtärztlichen Person darf die Leistung nur erbracht werden, wenn sie ärztlich angeordnet und verantwortet ist (§
15 Abs.
1 Satz
2 [X.]
V). Der Vertragsarzt erklärt mit der Heilmittelverordnung in eigener Verantwortung ge-genüber dem Versicherten, dem nichtärztlichen Leistungserbringer und der 13
-
8
-
Krankenkasse, dass alle Anspruchsvoraussetzungen des durch die [X.] als berechtigt ausgewiesenen Versicherten auf das verord-nete Heilmittel nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkennt-nisse aufgrund eigener Überprüfung und Feststellung erfüllt sind: Das verordne-te Heilmittel ist danach nach Art und Umfang geeignet, ausreichend, notwendig und wirtschaftlich, um die festgestellte Krankheit zu heilen, ihre Verschlimme-rung zu verhüten oder die festgestellten Krankheitsbeschwerden zu lindern (zum Ganzen: [X.], Urteil vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116, 118, juris Rn.
13).
(3)
Auf dieser Grundlage eröffnet sich dem Vertragsarzt bei der [X.] nicht nur eine rein tatsächliche Möglichkeit, auf fremdes Vermögen, nämlich das der Krankenkassen, einzuwirken, auch begründet das hierbei von ihm zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot nicht lediglich eine un-ter-
oder nachgeordnete Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vermögen der Krankenkassen. Ihm obliegt daraus vielmehr

jedenfalls in den hier zu ent-scheidenden Fällen

eine [X.]spflicht
als Hauptpflicht im Sinn des §
266 Abs.
1 StGB.
(a)
Auch wenn zwischen dem Vertragsarzt und den [X.] unmittelbaren vertraglichen Beziehungen
bestehen, gehen die Befugnisse des Vertragsarztes, auf das Vermögen der Krankenkassen einzuwirken, über eine rein tatsächliche Möglichkeit hierzu
weit hinaus (vgl. auch Bülte, [X.] 2013, 346, 347, 349).
Denn der Vertragsarzt erklärt

wie ausgeführt

mit der [X.] in eigener Verantwortung, dass
alle Anspruchsvoraussetzungen für
das Heilmittel erfüllt sind: Das verordnete Heilmittel geeignet, ausreichend, notwen-14
15
16
-
9
-
dig und wirtschaftlich, um die festgestellte Krankheit zu heilen, ihre Verschlim-merung zu verhüten oder die festgestellten Krankheitsbeschwerden zu lindern ([X.], Urteil vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116, 118, juris Rn.
13). Die vertragsärztliche Verordnung eines Heil-
oder Arzneimittels dokumentiert, dass es als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kosten der Krankenkasse an den Versicherten abgegeben bzw. erbracht wird (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2010

B
1
KR
3/10
R, [X.]E 106, 303, 305, juris Rn.
13). Seine Rechtsmacht zur Konkretisierung des [X.] Anspruchs des gesetzlich Versicherten gegen die Krankenkasse um-fasst dabei zwar insbesondere das verbindliche Feststellen der medizinischen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles mit Wirkung für den Versicherten und die Krankenkasse ([X.], Großer Senat, Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202, 215, juris Rn.
37). Da die [X.] aber auch die an
die Krankenkasse gerichtete Feststellung umfasst, das Heilmittel sei notwendig sowie wirtschaftlich und werde zur Erfüllung der Sach-leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kosten der [X.] erbracht, hat er dieser gegenüber eine Stellung inne, die durch eine be-sondere Verantwortung für deren Vermögen gekennzeichnet ist. Dies wird auch dadurch belegt, dass sich das dem Vertragsarzt bei der Heilmittelverordnung obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot vorrangig als Verpflichtung gegenüber der letztlich die Zahlung bewirkenden Krankenkasse verstehen lässt (vgl. auch [X.], [X.]spflicht des Vertragsarztes?, 2012, Rn.
375). Der
Vertragsarzt hat mithin eine hervorgehobene Pflichtenstellung mit einem selbstverantwortlichen [X.] gegenüber der Krankenkasse
inne; die wirtschaftliche Bedeutung, die der Verordnung unter anderem von Heilmitteln zukommt, begründet daher eine [X.]spflicht des Vertragsarztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen (ebenso
Schnei-der,
[X.] 2010, 241, 245
f.; a.A. etwa [X.],
[X.] 2005, 622, 626
f.; -
10
-
[X.],
[X.] 2006, 345, 352; [X.],
[X.], 121, 127, 128; [X.]., [X.]spflicht des Vertragsarztes?, 2012, Rn.
362 mwN, 382).
(b)
Bei dieser [X.]spflicht handelt es sich auch um eine Hauptpflicht in obigem Sinne.
(aa)
Soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, es müsse sich bei der [X.]spflicht um die bzw. eine Hauptpflicht handeln, soll damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der [X.] muss. Nicht an[X.] als etwa bei dem Finanzminister eines [X.] ([X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314
ff.), einem Oberbürgermeister ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2016

4
StR 440/15, [X.], 311
ff.) oder dem Vorsitzenden des Landesverbandes
einer Partei ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2014

3
StR
265/14, [X.]St 60, 94
ff.) soll damit vielmehr lediglich deren über eine unter-
oder nachgeordnete Pflicht hinausgehende Bedeutung betont werden, die diese

wie oben darge-legt

zu einer der Hauptpflichten, also einer zumindest mitbestimmenden Ver-pflichtung, erhebt ([X.], Beschlüsse vom 5.
März 2013

3
StR
438/12, [X.]R StGB §
266 Abs.
1 [X.]spflicht
52, juris Rn.
9; Urteil vom 11.
Dezember 2014

3
StR
265/14, [X.]St 60, 94, 104, juris Rn.
26; Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15,
[X.], 314, 320,
juris Rn.
52; vgl. auch Bülte,
[X.] 2013, 346, 349
f.).
(bb)
Um eine solche Hauptpflicht geht es hier.
Dabei ergibt sich die Bedeutung des [X.] schon [X.], dass es

wie oben dargelegt

für alle Leistungserbringer im Gesund-17
18
19
20
-
11
-
heitswesen gilt. Es begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkassen und das Leistungsrecht der Leistungserbringer ([X.], Großer Senat, Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202, 216
mwN, juris Rn.
42) und ist Grundlage für das notwendigerweise auch auf Vertrauen gestützte Abrech-nungssystem (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

2
StR
109/14,
NStZ 2015, 341, 342,
juris Rn.
22, für das Abrechnungssystem der Apotheker; ferner [X.], [X.]spflicht des Vertragsarztes?, 2012, Rn.
320). Der

neben anderen

das Wirtschaftlichkeitsgebot normierende §
12 [X.]
V (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 01/00, §
12 [X.]
V Rn.
6 mwN).

s-sen ([X.], Großer Senat, Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202, 216
mwN, juris Rn.
42). Es soll

nicht an[X.] als in Fällen der sog. Haushaltsuntreue (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR 17/15,
[X.], 314, 324,
juris Rn.
82; ähnlich: Urteil vom 24.
Mai 2016

4
StR
440/15, [X.], 311
ff.)

die bestmögliche Nutzung der vorhande-nen Ressourcen sicherstellen (vgl. auch [X.], aaO, §
12 [X.]
V Rn.
11). Bei seiner Wahrung geht es um den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.], Beschluss vom 28.
August 2007

1
BvR
1098/07). Dem kommt schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil der in einem System der Sozialversicherung Pflichtversicherte typischerweise keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe seines Beitrags und auf Art und Ausmaß der ihm im Versicherungsverhältnis geschuldeten Leistungen hat. In einer solchen Konstellation der einseitigen Gestaltung der Rechte und Pflichten der am Versicherungsverhältnis Beteiligten bedarf es des Schutzes der bei-tragspflichtigen Versicherten vor einer Unverhältnismäßigkeit von Beitrag und 21
-
12
-
Leistung (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2005

1
BvR
347/98, [X.]E
115, 25,
42,
juris Rn.
51), was auch dadurch gewährleistet wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nur unter Beachtung des [X.] zur Verfügung stellt ([X.] aaO, juris Rn.
57).
Der Bedeutung des Vertragsarztes hierbei Rechnung tragend bezeichnet -finanzen insges

März 2001

1
BvR
491/96, [X.]E 103, 172, 191, juris Rn.
60).
Dass es sich bei

wie vorliegend

grober Missachtung des [X.] um eine gravierende Pflichtverletzung des Arztes handelt, belegt auch die Bedeutung, die das [X.] der Abrechnung tat-sächlich nicht erbrachter Leistungen durch einen Arzt (Abrechnungsbetrug) beimisst. Nach dessen Rechtsprechung ist nämlich die Frage, ob ein Abrech-nungsbetrug Anlass für den Widerruf der [X.] sein kann, ohne Weiteres zu bejahen, da die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten ge-hört. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen von solchen Patienten und Kunden in Anspruch genommen werden, die gesetzlichen Krankenkassen an-gehören und deshalb nicht
direkt mit Ärzten und Apothekern abrechnen, [X.] vermittelt über ihre Kassenbeiträge und die Abrechnungen der Kassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.
September 2002

3
C
37/01, [X.], 913 zum Widerruf der [X.] eines Apothekers).
([X.])
Der Einordnung der [X.]spflicht als Hauptpflicht steht nicht entgegen, dass die Grundpflicht eines Arztes auf die Wahrung der 22
23
24
-
13
-
Interessen des Patienten gerichtet ist (vgl. dazu [X.], Großer Senat, Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202,
208
ff.,
juris Rn.
20, 33, 43; ferner [X.],
[X.] 2005, 622, 626; [X.],
[X.] 2013, 122, 124;
[X.], [X.]spflicht
des Vertragsarztes?, 2012, Rn.
380) er-Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202, 217, juris Rn.
44). Denn die jeden behandelnden Arzt treffende Grundpflicht zur Wahrung der In-teressen des Patienten schließt es nicht aus, ihnen

oder wie hier: einem Teil von ihnen

weitere Hauptpflichten aufzuerlegen und Vertragsärzte zur Wah-rung der Vermögensinteressen der Krankenkassen im Rahmen des [X.] zu verpflichten. Ihr Recht, einen freien
Beruf auszuüben, wird hierdurch nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt ([X.], aaO, §
12 [X.]
V Rn.
13 mwN; vgl. aber auch [X.],
[X.], 369, 370; [X.],
[X.], 121, 123
f.,
126; [X.]., [X.]spflicht des [X.]?, 2012, Rn.
211, 379). Soweit der [X.] des [X.] l-Annahme einer Hauptpflicht
zur [X.] ebenfalls nicht entgegen. Denn eine Norm-
oder Obliegenheitsverletzung kann selbst dann pflichtwidrig im Sinn von §
266 StGB sein, wenn eine unmittelbare vertragliche Beziehung nicht besteht, die verletzte Rechtsnorm oder Obliegenheit aber wenigstens auch, und sei es mittelbar, vermögensschützenden Charakter hat (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juli 2011

4
StR
156/11,
[X.], 374, 376,
juris Rn.
18 mwN).
(dd)
Ebenso wenig steht der Bewertung der sich aus dem [X.] ergebenden [X.]spflicht eines Vertragsarztes als 25
-
14
-
Hauptpflicht entgegen, dass auch der Heilmittelerbringer den Inhalt der [X.] Verordnung prüfen muss (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116, 119, juris Rn.
15). Denn dies ändert nichts daran, dass zunächst der Vertragsarzt über die Verordnung und auch deren Wirtschaftlichkeit entscheiden muss und ihm auch die Entscheidung über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue Verordnung oder die Beendigung der Behandlung obliegt ([X.], Urteil vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116, 121, juris Rn.
20; vgl. auch Bülte,
[X.] 2013, 346, 349; [X.],
[X.] 2010, 601, 603
f.; [X.],
[X.] 2006, 345, 352).
(ee)
Schließlich steht der
Annahme einer Hauptpflicht des Vertragsarztes in obigem Sinn auch nicht das Prüfungsrecht der [X.] und der Krankenkassen entgegen (ebenso Bülte,
[X.] 2013, 346, 349;
vgl. ferner [X.], [X.] 2010, 601, 603
f.; [X.],
[X.] 2006, 345, 352; Dann/[X.],
NJW 2016, 2077, 2080; [X.], [X.], 121, 124, 125).
Zwar überwachen die Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigun-gen die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von
Heil-
oder Arzneimitteln (§
106 Abs.
1 und Abs.
4 [X.]
V; vgl. auch [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009

B
3
KR
13/08
R, [X.], 157, juris Rn.
23
ff.;
vgl. ferner [X.], Beschluss vom 25.
November 2003

4
StR
239/03, [X.]St 49, 17, 23, jeweils mwN). [X.] können die gesetzlichen Krankenkassen nicht in eigener
Verantwortung darüber entscheiden, ob die Einrede der Unwirtschaftlichkeit, der Nichterforder-lichkeit oder der Unzweckmäßigkeit einer vertragsärztlichen Verordnung be-rechtigt ist; sie sind insoweit vielmehr auf die in §
106a Abs.
3, 4 [X.]
V gere-gelten Befugnisse beschränkt (vgl. [X.], Großer Senat, Beschluss vom 29.
März 2012

GSSt
2/11, [X.]St 57, 202, 217, juris Rn.
44). Jedenfalls vor diesem Hintergrund steht das Prüfungsrecht der Krankenkassen und der kas-26
27
-
15
-
senärztlichen Vereinigung der Annahme einer

zeitlich früher relevanten

Hauptpflicht der Vertragsärzte zur [X.] bei der Verordnung von Heilmitteln nicht entgegen.
(ff)
Eines
Eingehens auf die

früher auch vom [X.] vertre-tene

Ansicht, nach der dem Vertragsarzt eine [X.]spflicht bereits deshalb obliegt, weil er als Vertreter der Krankenkasse handelt, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. zu dieser Rechtsprechung etwa [X.], [X.] vom 25.
November 2003

4
StR
239/03, [X.]St 49, 17, 24; vom 27.
April
2004

1
StR
165/03, [X.], 568, 569, juris Rn.
20; [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2004

3
Ss
431/04, [X.], 13
ff.; ausführlich dazu [X.], [X.]spflicht des Vertragsarztes?, 2012, Rn.
147
ff.). Daher bedürfen auch die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungen des [X.] vom 29.
März 2012 (Großer Senat, GSSt
2/11, [X.]St 57, 202,
214,
juris Rn.
36) und des [X.] vom 17.
Dezember 2009 (B
3
KR
13/08
R, [X.], 157, 161, juris Rn.
15; vgl. ferner [X.], Urteile vom 13.
September 2011

B
1
KR
23/10
R, [X.], 116,
117,
juris Rn.
11; vom 28.
September 2010

B
1
KR
3/10
R, [X.]E
106, 303) keiner weiteren Erörterung. An der Strafbarkeit des Verhaltens des Ange-klagten nach §
266 Abs.
1 StGB würde sich bei Nichtanwendung der Vertre-terrechtsprechung

abgesehen davon, dass der Treubruchs-
anstelle des Missbrauchstatbestands einschlägig wäre

nichts ändern ([X.], Urteil vom 22.
August 2006

1
StR
547/05, [X.], 213, 216, juris Rn.
41).
(4)
Dass ein Vertragsarzt

und damit
auch der Angeklagte

die für eine [X.]spflicht erforderliche Eigenständigkeit bei der Verordnung von Heilmitteln hat, steht für den Senat außer Frage (vgl. dazu auch Bülte,
28
29
-
16
-
[X.] 2013, 346, 351; [X.],
[X.], 121, 127; [X.]., Vermögens-betreuungspflicht
des Vertragsarztes?, 2012, Rn.
359).
b)
Der Angeklagte hat die ihm aufgrund des [X.] ob-liegende [X.]spflicht auch verletzt.
Pflichtwidrig im Sinn des §
266 Abs.
1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen oder Obliegenheiten (vgl. etwa [X.], [X.] vom 13.
April 2011

1
StR
94/10,
[X.]St 56, 203, 211,
juris Rn.
25; vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314, 324, juris Rn.
86). Hierzu

12 [X.]
V auch [X.], aaO, §
12 [X.]
V Rn.
7, 9, 17), denn dieses zielt auf den bestmöglichen Einsatz der finanziellen Ressourcen der Krankenkassen und erfasst daher jedenfalls auch die Verordnung medizi-nisch nicht indizierter Heilmittel, die

wie hier

abgerechnet, aber nicht er-bracht werden sollen (zu eindeutigen Fällen missbräuchlicher Verschreibung von Medikamenten auch [X.], [X.] 2005, 406, 408).
Die Pflichtverletzung des Angeklagten stellt sich auch als gravierend dar (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschlüsse vom 13.
April 2011

1
StR
94/10,
[X.]St 56, 203, 213,
juris Rn.
30; vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314, 321, juris Rn.
60). Denn die [X.] erfolgten nicht nur ohne medizinische Indikation, sondern auch in der Kenntnis, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen in betrügerischer Weise abgerechnet werden sollen (zur Verordnung nicht not-wendiger und daher unwirtschaftlicher Leistungen auch [X.], Beschluss vom 25.
November 2003

4
StR
239/03, [X.]St 49, 17, 24; zum Abrechnungsbe-30
31
32
-
17
-
trug ferner [X.], Urteile vom 10.
Dezember 2014

5
StR
405/13, [X.], 226, 227, juris Rn.
11, und 5
StR
136/14, juris Rn.
28).
c)
Die Verletzung der [X.]spflicht durch den Angeklag-ten hat auch zu Vermögensnachteilen auf Seiten der betroffenen [X.] geführt.
aa)
Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfü-gung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 7.
September 2010

2
StR
600/10,
[X.], 151
f., juris Rn.
8; Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314, 321, juris Rn.
62). Dabei kann ein Nachteil im Sinn von §
266 Abs.
1 StGB als sog. [X.] auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen [X.] in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, das bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensminderung begrün-det. Jedoch darf dann die Verlustwahrscheinlichkeit nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Scha-dens letztlich nicht belegbar bleibt. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Be-rücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist ([X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314, 321, juris Rn.
62 mwN), etwa weil im Tatzeit-punkt schon aufgrund der Rahmenumstände die sichere Erwartung besteht, dass der Schadensfall auch tatsächlich eintreten wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15,
[X.], 314, 325,
juris Rn.
90;
33
34
-
18
-
ferner [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012

1
Ss
559/12, [X.], 174, 175; [X.]/[X.],
[X.] 2013, 538, 539
f.).
bb)
Das ist hier der Fall.
Bereits mit Ausstellen der Heilmittelverordnung begründet der Vertrags-arzt

wie ausgeführt

s-se (dazu auch Bülte,
[X.] 2013, 346, 348), da er befugt ist, durch eine sol-che Verordnung den Anspruch des Patienten gegen seine Krankenkasse auf die Gewährung von Sachmitteln zu konkretisieren (vgl. obige Nachweise sowie [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012

1
Ss
559/12, [X.], 174, 175 für
den Fall einer Täuschung des Arztes durch den Patienten).

des Angeklagten waren
bei gewöhnlichem Gang der Dinge nach dem vom [X.] festgestellten Tatplan des Angeklagten und der Eheleute T.

die Inanspruchnahme der Krankenkassen nahezu sicher zu erwarten und deren Zahlungen insbesondere aufgrund der schon zuvor mit der Überlassung der nicht von ungewissen oder unbeherrschbaren Geschehensabläufen abhängig (vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012

1
Ss
559/12,
[X.], 174, 175; [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2004

3
Ss 431/04; ferner [X.], Beschluss vom 13.
April 2011

1
StR
94/10,
[X.]St 56, 203, 220, juris Rn.
57). Die [X.] waren mithin nach dem [X.] trotz der Notwendigkeit des [X.] und der Kontrollmöglichkeiten der Krankenkassen und der kassenärztlichen
Vereinigung gleichsam sich selbst vollziehend (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
April 2011

1
StR
94/10,
[X.]St 56, 203, 220,
juris Rn.
57; Urteil vom 11.
Dezember 35
36
37
-
19
-
2014

3
StR
265/14, [X.]St 60, 94, 115, juris Rn.
49; zu den Kontrollmöglich-keiten auch Dann/[X.],
NJW 2016,
2077, 2080; [X.],
[X.], 121, 124, 125).
[X.])
Auch soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, dass über die

hier unzweifelhaft gegebene

reine Kausalität hinaus der Vermögensnachteil unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7.
September 2010

2
StR
600/10, [X.], 151
f., juris Rn.
8; ferner Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR 17/15,
[X.], 314, 325,
juris Rn.
90; hiergegen etwa [X.], Beschluss vom 13.
April 2011

1
StR 94/10,
[X.]St 56, 203, 220,
juris Rn.
59, jeweils mwN), fehlt es hieran nicht.
Denn ein über den Zurechnungszusammenhang hinausgehendes [X.] zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 28.
Juli 2011

4
StR
156/11,
[X.], 374, 376,
juris Rn.
21) ist auch dann gegeben, wenn im Tatzeitpunkt aufgrund der Rahmen-umstände sicher zu erwarten ist, dass der Schadensfall auch tatsächlich [X.] wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314, 325, juris Rn.
90; für Schäden, die sich gleichsam von selbst voll-strecken auch [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
266 Rn.
75a). Dies ist

wie oben ausgeführt

der Fall.
d)
Den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich dieser
Tatbestandsmerkma-le hat das [X.] auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellun-gen sowie seines umfassenden Geständnisses rechtsfehlerfrei bejaht.

38
39
40
-
20
-
e)
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] jede einzelne Verordnung als eine Tat bewertet hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
April 2004

1
StR
165/03,
[X.], 568, 570,
juris Rn.
24).
2.
Soweit die [X.] den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener 217
Fälle der Beihilfe zum Betrug verurteilt hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Denn insofern handelt es sich um mitbestrafte Nachtaten ([X.], [X.] vom 27.
April 2004

1
StR
165/03,
[X.], 568, 570,
juris Rn.
23; [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2004

3
Ss
431/04, [X.], 13, 14, juris Rn.
36). Eine solche liegt auch dann vor, wenn

wie hier

nach dem Eintritt des Vermögensnachteils, im Fall der einem Schaden gleichkommenden Gefährdungslage schon mit dieser, und damit nach Vollendung der Untreue durch die spätere Entwicklung der Schaden lediglich vertieft wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 314, 325, juris Rn.
92; ferner [X.], Beschluss vom 27.
April 2004

1
StR
165/03,
[X.], 568, 570,
juris Rn.
23).
3.
Der Senat kann jedoch angesichts der maßvollen Ahndung der vom [X.] festgestellten Taten ausschließen, dass die [X.] ohne die Verurteilung auch wegen Beihilfe zum Betrug geringere Einzelstrafen
oder eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte, zumal die
spätere Entwicklung der [X.] sich auf das Maß der Schuld auswirkt und daher ohnehin bei der [X.] zu berücksichtigen war (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR
17/15, [X.], 316, 314, 325, juris Rn.
92). Die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände als solche hat die [X.] dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet.
41
42
43
44
-
21
-
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
473 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 [X.]. Da der Revisionsführer in den Ausführungen zur Sachrüge allein die Verurteilung wegen Untreue angreift,
ist anzunehmen, dass er das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn er schon von der [X.] lediglich wegen Un-treue verurteilt worden wäre (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
473 Rn.
26 mwN). Auch der Umfang des Teilerfolgs gebietet eine Kostenteilung nicht, zumal das [X.] die Strafen
dem Strafrahmen des §
266 Abs.
1 StGB entnommen und bei deren Bemessung die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] [X.] ist urlaubs-bedingt abwesend und des-halb an der Unterschrift ge-hindert.

Sost-Scheible
Mutzbauer
[X.]uentin

45

Meta

4 StR 163/16

16.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 4 StR 163/16 (REWIS RS 2016, 6717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 163/16 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse


3 StR 458/10 (Bundesgerichtshof)


GSSt 2/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 350/20 (Bundesgerichtshof)

Untreuetatbestand: Vermögensbetreuungspflicht des häusliche Krankenpflege verordnenden Kassenarztes


3 StR 458/10 (Bundesgerichtshof)

Niedergelassener Arzt als Amtsträger bei Verordnung von Hilfsmitteln nach dem SGB V


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 163/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.