Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. GSSt 2/11

Großer Senat für Strafsachen | REWIS RS 2012, 7558

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
GSSt 2/11

vom
29. März
2012

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentli[X.]hung:
ja
____________________________

StGB §
11 Abs.
1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], §
299

Ein niedergelassener, für die vertragsärztli[X.]he Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen [X.] (§
73 Abs.
2 SGB
V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als [X.] im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB no[X.]h als Beauftragter der gesetzli[X.]hen Krankenkassen im Sinne des §
299 StGB.

[X.], Bes[X.]hluss vom 29.
März 2012 -
GSSt 2/11 -
LG Hamburg

in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr

-
2
-
Der [X.] für Strafsa[X.]hen hat dur[X.]h den Präsidenten des Bundesge-ri[X.]htshofs Prof.
Dr.
Tolksdorf, [X.] am Bundesgeri[X.]htshof [X.] und Dr.
Ernemann sowie [X.] am Bundesgeri[X.]htshof Dr.
Wahl, [X.], [X.], Dr.
Raum, Dr.
Brause, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Franke und Prof.
Dr.
[X.] am 29.
März 2012 bes[X.]hlossen:

Ein niedergelassener, für die vertragsärztli[X.]he Versorgung zuge-lassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§
73 Abs.
2 SGB
V, hier: [X.]) weder als Amtsträger im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB no[X.]h als Beauftragter der ge-setzli[X.]hen Krankenkassen im Sinne des §
299 StGB.

Gründe:
I.
1.
In dem beim 5.
Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgeri[X.]ht .

.

)
tätige Pharmareferentin, wegen Beste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr in 16
Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung wird von der Angeklagten mit der Revision umfassend angefo[X.]hten.
a)
Na[X.]h den vom Landgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen praktizierte
R.

-
1
2
-
3
-

n-ten aus ihrem Vertrieb. Dana[X.]h sollte der vers[X.]hreibende Arzt 5
% der [X.] als Prämie dafür erhalten, dass er Arzneimittel des [X.] verordnete. Die Zahlungen wurden als Honorar für fiktive wissens[X.]haft-li[X.]he Vorträge ausgewiesen. Auf der Grundlage dieses Prämiensystems über-gab die Angeklagte in insgesamt 16
Fällen vers[X.]hiedenen Vertragsärzten S[X.]he[X.]ks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000
Euro.
b)
Das Landgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.] 2011, 164 (m. Anm. [X.], [X.] 2011, 641) abgedru[X.]kt ist, hat das Verhalten der Angeklagten als Be-ste[X.]hung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr im Sinne von §
299 Abs.
2 StGB gewertet, wobei es hinsi[X.]htli[X.]h jeder einzelnen S[X.]he[X.]kzahlung von jeweils einer Be-ste[X.]hungstat im materiellen Sinne ausgegangen ist. Eine Strafbarkeit na[X.]h §
334 StGB hat es verneint, weil die Vertragsärzte ni[X.]ht als Amtsträger angese-hen werden könnten. Diese seien ni[X.]ht zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentli[X.]hen Verwaltung bestellt und würden wegen ihrer Eigenverantwortung und ihrer weitrei[X.]henden Ents[X.]heidungsbefugnisse au[X.]h von der Allgemeinheit ni[X.]ht als verlängerter Arm der Verwaltung wahrgenommen. Die Vertragsärzte seien jedo[X.]h Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des §
299 StGB. Unge-a[X.]htet ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Organisationsform seien die Krankenkassen

2.
Auf die Revision der Angeklagten hat der 5.
Strafsenat dem [X.] für Strafsa[X.]hen die Frage vorgelegt, ob ein niedergelassener, für die ver-tragsärztli[X.]he Versorgung zugelassener Arzt Amtsträger im Sinne der Straftaten im Amt (§§
331
ff. StGB) ist, wenn er im Rahmen der vertragsärztli[X.]hen Versor-gung von Kassenpatienten tätig wird und diesen Medikamente verordnet. [X.] für den Fall der Verneinung dieser Frage hat der Senat angefragt, ob ein 3
4
-
4
-
sol[X.]her Arzt in diesen Fällen Beauftragter eines ges[X.]häftli[X.]hen Betriebs im ge-s[X.]häftli[X.]hen Verkehr im Sinne des §
299 StGB ist. Die Frage der Amtsträger-eigens[X.]haft des Vertragsarztes stelle si[X.]h in einer Vielzahl von Fällen. Hö[X.]hst-ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidungen dazu gebe es bisher ni[X.]ht.
Der 5.
Strafsenat hat si[X.]h damit dem 3.
Strafsenat anges[X.]hlossen, der dem [X.] dieselbe Re[X.]htsfrage, bezogen auf die vertragsärztli[X.]he Verordnung von Hilfsmitteln, vorgelegt hat. Die Ents[X.]heidung darüber hat der [X.] für Strafsa[X.]hen einstweilen zurü[X.]kgestellt.
3.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage dahin-gehend zu beantworten, dass ein Arzt zwar ni[X.]ht als Amtsträger im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB, aber als Beauftragter der gesetzli[X.]hen Kran-kenkassen im Sinne des §
299 StGB handelt, wenn er als niedergelassener, für die vertragsärztli[X.]he Versorgung zugelassener Arzt in Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen na[X.]h §
73 Abs.
2 SGB
V übertragenen Aufgaben Arzneimittel verordnet.
II.
Die Vorlegung ist wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung zulässig (§
132 Abs.
4 GVG). Der [X.] für Strafsa[X.]hen beantwortet die gestellte Frage wie aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]h.
5
6
7
-
5
-
III.
Der niedergelassene, für die vertragsärztli[X.]he Versorgung zugelassene Arzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln ni[X.]ht als ein für die [X.] von Aufgaben der öffentli[X.]hen Verwaltung bestellter Amtsträger im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB.
1.
Allerdings zählen die gesetzli[X.]hen Krankenkassen zu den in dieser Vors[X.]hrift genannten Einri[X.]htungen.
a)
Für
den Berei[X.]h des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts definiert §
1 Abs.
2 SGB
X Behörde

ebenso wie §
1 Abs.
4 VwVfG, §
6 Abs.
1 AO

als jede Stel-le, die Aufgaben öffentli[X.]her Verwaltung wahrnimmt. Mit diesem Behördenbe-griff des Staats-
und Verwaltungsre[X.]hts ist der strafre[X.]htli[X.]he Begriff der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h; für diesen kommt es maßgebli[X.]h auf den Zwe[X.]k der im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden strafre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift an (vgl. Mün[X.]hKommStGB/[X.], §
11 Rn.
96; [X.], 12.
Aufl., §
11 Rn.
93). Der dur[X.]h das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbu[X.]h vom 2.
März 1974 (BGBl
I S.

über den engeren Behördenbegriff im organisatoris[X.]hen Sinne hinaus

unter Eins[X.]hluss der Körpers[X.]haften und Anstalten des öffentli[X.]hen Re[X.]hts au[X.]h an-dere Einri[X.]htungen, soweit diese zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffent-li[X.]hen Verwaltung berufen sind (BTDru[X.]ks.
7/550, S.
209). Der Bundesgeri[X.]hts-hof sieht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung eine
sonstige
Stelle als behördenähnli-[X.]he Einri[X.]htung an, die re[X.]htli[X.]h befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentli[X.]her Aufgaben mitzuwirken, ohne selbst Behörde im verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Sinne zu sein ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 1997

2
StR
521/97, [X.]St 43, 370, 376; Urteil vom 19.
Juni 2008

3
StR 490/07, 8
9
10
-
6
-
[X.]St 52, 290,
293; Urteil vom 9. Juli 2009

5
StR
263/08, [X.]St 54, 39, 41). Mag die Organisationsform der betreffenden Stelle s[X.]hon wegen der dur[X.]h das [X.] vom 13.
August 1997 (BGBl
I S.
2038) vorge-a-Bedeutung mehr haben, so kommt ihr do[X.]h weiterhin indizielle Bedeutung zu, wenn im Einzelfall eine Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts in
Rede steht ([X.], Urteil vom 9.
Juli 2009 aaO).
b)
Gemessen daran sind die gesetzli[X.]hen Krankenkassen jedenfalls sonstige Stellen der öffentli[X.]hen Verwaltung im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB.
Dabei ergibt si[X.]h der spezifis[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Bezug, der eine Glei[X.]hstellung ihrer Tätigkeit mit behördli[X.]hem Handeln re[X.]htfertigt, aus den gesetzli[X.]h vorgegebenen Verbandsstrukturen auf Landes-
und Bundesebene (§§
207
ff. SGB
V), der Gesetzesbindung der Krankenkassen sowie aus dem Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung staatli[X.]her Re[X.]htsaufsi[X.]ht unter-liegen (§§
87, 90 SGB
IV; §
195 Abs.
1 SGB
V). Indem sie auf der Grundlage
des für sie in den §§
1, 2 SGB
V formulierten gesetzli[X.]hen Auftrags als solidari-s[X.]he und eigenverantwortli[X.]he Krankenversi[X.]herung ihren beitragspfli[X.]htigen Pfli[X.]htmitgliedern (vgl. §§
5
ff., 226 SGB
V) Leistungen zur Verfügung stellen, nehmen sie

in mittelbarer Staatsverwaltung ([X.], Bes[X.]hluss vom 9.
April 1975

2
BvR
879/73, [X.]E 39, 302, 313; [X.] in [X.], Soziale Kran-kenversi[X.]herung, 76.
Lfg., §
29 SGB
IV Rn.
11)

Aufgaben der öffentli[X.]hen Verwaltung wahr.

11
12
-
7
-
[X.])
Die im geltenden Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung vor-handenen wettbewerbli[X.]hen Elemente, etwa das dem gesetzli[X.]h Versi[X.]herten gemäß §
173 SGB
V zustehende Re[X.]ht der Wahl der Krankenkasse, sind ni[X.]ht geeignet, dieses Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. Das Handeln der Krankenkassen wird trotz des zwis[X.]hen ihnen bestehenden Konkurrenzverhält-nisses und der vom Gesetzgeber zur Si[X.]herung der [X.] einge-führten Me[X.]hanismen insgesamt na[X.]h wie vor von sozialversi[X.]herungsre[X.]ht-li[X.]hen, den Interessen der Allgemeinheit dienenden Normen beherrs[X.]ht. Diese bilden ein Sonderre[X.]ht, dem die gesetzli[X.]hen Kassen als Träger öffentli[X.]her Aufgaben unterworfen sind.
2.
Die Vertragsärzte sind jedo[X.]h ni[X.]ht dazu bestellt, im Auftrag der ge-setzli[X.]hen Krankenkassen Aufgaben der öffentli[X.]hen Verwaltung wahrzuneh-men.
a)
Zwar steht außer Frage, dass das System der gesetzli[X.]hen Kranken-versi[X.]herung als Ganzes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz des Art.
20 Abs.
1 GG folgende Aufgabe erfüllt,
dur[X.]h deren Wahrnehmung
in hohem
Maße Interessen ni[X.]ht allein der einzelnen Versi[X.]herten,
sondern der [X.] wahrgenommen werden. Au[X.]h wenn die Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung letztli[X.]h den jeweils Versi[X.]herten zukommen und das System insgesamt die gesetzli[X.]he Aufgabe hat, "die Gesundheit der Versi[X.]her-ten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern" (§
1 SGB
V), stehen bei der Ausgestaltung des Systems die Gesi[X.]htspunkte der solidaris[X.]hen Finanzierung (§
3 SGB
V), der (einges[X.]hränkten) Zwangs-Mit-glieds[X.]haft der Versi[X.]herten (§§
5
ff.
SGB
V) sowie der Erfüllung allgemeiner gesundheitspolitis[X.]her Anliegen (vgl. etwa §§
20
ff.
SGB
V) im Vordergrund. So bestimmt etwa §
1
SGB
V, dass die Krankenkassen auf gesunde Lebensver-13
14
15
-
8
-
hältnisse hinzuwirken haben; die vertragsärztli[X.]he Versorgung ist den Zielen der Qualität, Humanität, Wirts[X.]haftli[X.]hkeit und [X.] verpfli[X.]htet (§§
70, 71 SGB
V). Das [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]he-rung ist darauf ausgeri[X.]htet, eine flä[X.]hende[X.]kende, glei[X.]hmäßige, an allgemei-nen Qualitätsstandards und solidaris[X.]hen Wirts[X.]haftli[X.]hkeits-Gesi[X.]htspunkten ausgeri[X.]htete Versorgung der Gesamtbevölkerung der [X.] mit Leis-tungen der Heil-
und Gesundheitsfürsorge si[X.]herzustellen. Dies ist unzweifel-haft eine öffentli[X.]he Aufgabe.
b)
Jedo[X.]h ist das in den §§
72 ff. SGB
V geregelte System der vertrags-ärztli[X.]hen Versorgung so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgabe öffentli[X.]her Verwaltung wahrnimmt.
Öffentli[X.]he Verwaltung im Sinne von §
11
Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB
ist ni[X.]ht allein die Gesamtheit der von Hoheitsträgern ausgeübten Eingriffs-

und Leistungsverwaltung; vielmehr sind au[X.]h Mis[X.]hformen sowie die Tätigkeit von Privatre[X.]htssubjekten erfasst, wenn diese wie ein "verlängerter Arm"
hoheitli[X.]her Gewalt tätig werden ([X.],
Urteile vom 19.
Dezember 1997

2
StR
521/97, [X.]St 43, 370, 377; vom 3.
März 1999

2
StR
437/98, [X.]St 45, 16, 19; vom 15.
März 2001

5
StR
454/00, [X.]St 46, 310, 312; vom 16.
Juli 2004

2
StR
486/03, [X.]St 49, 214, 219; vom 2.
Dezember 2005

5
StR
119/05, [X.]St 50, 299, 303; vom 27.
November 2009

2
StR
104/09, [X.]St 54, 202, 212; vgl. [X.],
StGB,
59.
Aufl.,
§
11 Rn.
22a mwN). Für die Zuordnung der Tätigkeit von Privaten zum Berei[X.]h öffentli[X.]her Verwaltung kommt es darauf an, dass der Ausführende dem Bürger ni[X.]ht auf [X.] vertragli[X.]her Glei[X.]hordnung mit der grundsätzli[X.]hen Mögli[X.]hkeit individueller Aushandlung des Verhältnisses entgegentritt, sondern quasi als ausführendes Organ hoheitli[X.]her Gewalt. Es fehlt Re[X.]htbeziehungen im Rahmen öffentli[X.]her 16
17
-
9
-
Verwaltung daher typis[X.]herweise ein bestimmendes Element individuell be-gründeten Vertrauens, der Glei[X.]hordnung und der Gestaltungsfreiheit.
Letztli[X.]h beruht die Bestimmung des Begriffs der Wahrnehmung von Aufgaben öffentli[X.]her Verwaltung im Sinne von §
11 Abs.
1
Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB auf einer wertenden Abgrenzung. Dies gilt insbesondere in Berei[X.]hen, die ni[X.]ht zur unmittelbaren staatli[X.]hen Verwaltung zählen. Zu prüfen ist jeweils, ob der Tätigkeit der betreffenden Person im Verhältnis zum Bürger der Charakter

wenn au[X.]h nur mittelbar

eines hoheitli[X.]hen Eingriffs zukommt oder ob das persönli[X.]he Verhältnis zwis[X.]hen den Beteiligten so im Vordergrund steht, dass ein hoheitli[X.]her Charakter der Erfüllung öffentli[X.]her Aufgaben dahinter zurü[X.]k-tritt. Letzteres ist na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s im Verhältnis zwis[X.]hen Ver-tragsarzt und Patient der Fall.
aa)
Die Vertragsärzte üben Ihren Beruf in freiberufli[X.]her Tätigkeit aus (§
18 Abs.
1
Nr.
1
Satz
2
EStG), au[X.]h wenn die Zulassung zur vertragsärzt-li[X.]hen Versorgung zur Teilnahme an dieser Versorgung ni[X.]ht nur bere[X.]htigt, sondern au[X.]h verpfli[X.]htet (§
95 Abs.
3
Satz
1
SGB
V). Der Vertragsarzt ist ni[X.]ht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentli[X.]hen Behörde; er wird im konkreten Fall ni[X.]ht aufgrund einer in eine hierar[X.]his[X.]he Struktur integrierten Dienststellung tätig, sondern aufgrund der individuellen, freien Auswahl der ver-si[X.]herten Person. Er nimmt damit eine im Konzept der gesetzli[X.]hen Kranken-versi[X.]herung vorgesehene, speziell ausgestaltete
Zwis[X.]henposition ein, die ihn von dem in einem öffentli[X.]hen Krankenhaus angestellten Arzt, aber au[X.]h von sol[X.]hen Ärzten unters[X.]heidet, die in einem staatli[X.]hen System ambulanter Heil-fürsorge na[X.]h dem Modell eines Poliklinik-Systems tätig sind.

18
19
-
10
-
bb)
Das
Verhältnis des Versi[X.]herten zum Vertragsarzt wird wesentli[X.]h bestimmt von Elementen persönli[X.]hen Vertrauens und einer der Bestimmung dur[X.]h die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit: Na[X.]h §
76
Abs.
1
Satz
1 SGB
V können die Versi[X.]herten unter den zur vertragsärztli[X.]hen Versor-gung zugelassenen Ärzten (und anderen Leistungserbringern) frei wählen. So-wohl der Gegenstand als au[X.]h die Form und die Dauer der Behandlung sind einem bestimmenden Einfluss der Krankenkasse entzogen und ergeben si[X.]h allein in dem jeweiligen persönli[X.]h geprägten Verhältnis zwis[X.]hen Patient und Vertragsarzt. In diesem Verhältnis steht der Gesi[X.]htspunkt der individuell ge-prägten, auf Vertrauen sowie freier Auswahl und Gestaltung beruhenden per-sönli[X.]hen Beziehung in einem sol[X.]hen Maß
im Vordergrund, dass weder aus der subjektiven Si[X.]ht der Beteiligten no[X.]h na[X.]h objektiven Gesi[X.]htspunkten die Einbindung des Vertragsarztes in das
System öffentli[X.]her, staatli[X.]h
gelenkter Daseinsfürsorge überwiegt und die vertragsärztli[X.]he Tätigkeit den Charakter einer hoheitli[X.]h gesteuerten Verwaltungsausübung gewinnt.
[X.][X.])
Au[X.]h die Regelungen über die Ausstellung einer vertragsärztli[X.]hen Verordnung von Arznei-, Heil-
oder Hilfsmitteln re[X.]htfertigen ni[X.]ht die Annahme, der Vertragsarzt handle insoweit in
Ausführung öffentli[X.]her Verwaltung. Die Verordnung konkretisiert zwar die gesetzli[X.]hen Leistungsansprü[X.]he der Versi-[X.]herten auf Sa[X.]hleistungen (§
2 Abs.
2
Satz
1
SGB
V); sie ist aber untrennbarer Bestandteil der ärztli[X.]hen Behandlung und vollzieht si[X.]h innerhalb des personal geprägten Vertrauensverhältnisses zwis[X.]hen der versi[X.]herten Person und dem von ihr gewählten Vertragsarzt; sie
ist vom Arzt an seiner aus §
1 BÄO folgen-den Verpfli[X.]htung auszuri[X.]hten, ohne dass die gesetzli[X.]he Krankenkasse hier-auf einwirken könnte (vgl. BSG, Urteil vom 16.
Dezember 1993

4
RK
5/92, [X.], 271, 282).
20
21
-
11
-
[X.])
Dass der Vertragsarzt keine Aufgabe öffentli[X.]her Verwaltung [X.], entspri[X.]ht im Übrigen au[X.]h der zivilre[X.]htli[X.]hen Betra[X.]htungsweise. Der Bundesgeri[X.]htshof hat in Zivilsa[X.]hen mehrfa[X.]h hervorgehoben, dass

von we-nigen Ausnahmen abgesehen

die ärztli[X.]he Heilbehandlung ihrem Grundge-danken na[X.]h mit der Ausübung eines öffentli[X.]hen Amts unvereinbar sei. Zwi-s[X.]hen dem Vertragsarzt und dem Patienten kommt ein zivilre[X.]htli[X.]hes Behand-lungsverhältnis zustande. Im Fall der S[X.]hle[X.]hterfüllung des [X.] haftet der Arzt ni[X.]ht na[X.]h Amtshaftungsgrundsätzen ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 1960

III
ZR
185/60, [X.], 225, 226; Urteil vom 9.
De-zember 1974

III
ZR
131/72, [X.]Z 63, 265, 270; Urteil vom 28.
Juni 1994

VI
ZR
153/93, [X.]Z 126, 297, 301
f.; vgl. au[X.]h [X.], Der Haftpfli[X.]htpro-zess, 26.
Aufl., Kap.
14 Rn.
211; Kap.
28 Rn.
130). Dass dieses bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Re[X.]htsverhältnis von den Vors[X.]hriften des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts überlagert wird, ändert daran ni[X.]hts.
d)
Da es der vertragsärztli[X.]hen Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt und Ausprägung somit

unbes[X.]hadet des Umstands, dass das [X.] insgesamt eine öffentli[X.]he Aufgabe erfüllt

s[X.]hon am Charakter der Wahrneh-mung einer Aufgabe öffentli[X.]her Verwaltung mangelt, kommt es auf die Frage einer formellen oder konkludenten

im Sinne von §
11
Abs.
1
Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Insoweit ist nur ergänzend auszuführen:
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs setzt eine Bestellung im Sinne der genannten Vors[X.]hrift keinen förmli[X.]hen Bestellungsakt voraus ([X.], Urteile vom 15.
Mai 1997

1
StR 233/96, [X.]St 43, 96, 102
f.; vom 9.
Juli 2009

5
StR
263/08, [X.]St 54, 39, 43). Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung (§
95 SGB
V) ist aber s[X.]hon deshalb keine Be-stellung im Sinne von §
11
Abs.
1
Nr.
2
Bu[X.]hst.
[X.]
StGB, weil es insoweit an ei-22
23
24
-
12
-
ner der Krankenkasse unmittelbar zure[X.]henbaren Ents[X.]heidung fehlt (vgl. §
96
Abs.
1, 2 SGB
V). Im Übrigen kann ni[X.]ht jede Zulassung oder Hinzuziehung zur Erfüllung öffentli[X.]her Aufgaben als Bestellung angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
August 1996

2
StR
234/96, [X.]St 42, 230, 232); vielmehr kann der Begriff nur mit Bli[X.]k auf den Charakter der Aufgabe bestimmt werden, zu deren Erfüllung die Privatperson herangezogen wird.
IV.
Der gemäß §
95 SGB
V zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassene Arzt handelt bei der Verordnung von Medikamenten au[X.]h ni[X.]ht als Beauftragter eines ges[X.]häftli[X.]hen Betriebes (§
299 Abs.
1 StGB).
1.
Der Bundesgeri[X.]htshof hat die Frage, ob
eine gesetzli[X.]he Kranken-kasse die Merkmale eines ges[X.]häftli[X.]hen Betriebes im Sinne von §
299 Abs.
1 StGB erfüllt, bislang no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden (vgl. aber

bejahend zu §
12 UWG

RG, Urteil vom 16.
April 1935

4
D
1189/34, [X.] 1935, 1861 für eine [X.]). Dafür spri[X.]ht, dass der ges[X.]häftli[X.]he Betrieb zwar daraufhin angelegt sein muss, dauerhaft am Wirts[X.]haftsleben teilzuneh-men, im Unters[X.]hied zum Gewerbebetrieb aber ni[X.]ht darauf, Gewinn zu erzie-len ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1952

1
StR
670/51, [X.]St 2, 396, 401
f. zu §
12 UWG). Deshalb können grundsätzli[X.]h zum Kreis der ges[X.]häftli[X.]hen [X.] neben gemeinnützigen und [X.] Einri[X.]htungen au[X.]h

unabhängig von ihrer Organisationsform und davon, ob sie öffentli[X.]he Aufgaben wahrneh-men

staatli[X.]he Stellen zählen, sofern sie dur[X.]h den Austaus[X.]h von Leistung und Gegenleistung am Wirts[X.]haftsleben teilnehmen ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1952 aaO, S.
403; Mün[X.]hKommStGB/[X.]/Kri[X.]k, §
299 Rn.
7; NK-StGB/
Danne[X.]ker, 3.
Aufl.,
§
299 Rn.
24).
25
26
-
13
-
2.
Auf die Ents[X.]heidung dieser Frage kommt es hier aber letztli[X.]h ni[X.]ht an, da der Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln jedenfalls ni[X.]ht als Beauftragter der Krankenkassen handelt.
a)
Beauftragter im Sinne des §
299 StGB ist, wer, ohne Angestellter oder Inhaber eines Betriebes zu sein, auf Grund seiner Stellung im Betrieb bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet ist, auf Ents[X.]heidungen dieses Betriebes, die den Waren-
oder Leistungsaustaus[X.]h betreffen, unmittelbar oder mittelbar Einfluss
zu nehmen ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1952

1StR
670/51, [X.]St 2, 396, 402; Kühl, StGB, 27.
Aufl., §
299 Rn.
2; Mün[X.]hKommStGB/[X.]/Kri[X.]k, §
299 Rn.
5; LK-StGB/
[X.], 12.
Aufl., §
299 Rn.
16; [X.]/[X.], §
299 Rn.
9; [X.], StGB, 59.
Aufl.,
§
299 Rn.
10; NK-StGB/Danne[X.]ker, 3.
Aufl.,
§
299 Rn.
22). Ob dem Verhältnis des Beauftragten zu dem jeweiligen ges[X.]häftli[X.]hen Betrieb eine Re[X.]htsbeziehung zu Grunde liegt oder dieser ledigli[X.]h dur[X.]h seine faktis[X.]he Stellung im oder zum Betrieb in der Lage ist, Einfluss auf ges[X.]häftli[X.]he Ent-s[X.]heidungen auszuüben, ist unerhebli[X.]h (vgl. nur [X.], [X.]/Kri[X.]k und Danne[X.]ker, jeweils aaO). S[X.]hon vom Wortsinn her ist dem Begriff des [X.] die Übernahme einer Aufgabe im Interesse des Auftraggebers imma-nent, der si[X.]h den Beauftragten frei auswählt und ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit anleitet, sei es, dass er ihm im Rahmen eines zivilre[X.]htli[X.]hen Auftrags-
oder Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags (§§
665, 675 BGB) Weisungen erteilt (vgl. dazu Danne[X.]ker und [X.], jeweils aaO) oder ihn bevollmä[X.]htigt (vgl. RG, Urteil vom 29.
Januar 1934

2
D
1293/33, [X.], 70, 74
f.), sei es, dass der Beauftragte faktis[X.]h mit einer für den ges[X.]häftli[X.]hen Betrieb wirkenden Befug-vgl. [X.], [X.], 369, 370; [X.]., [X.], 361, 362; [X.], [X.] 2006, 92, 97; S[X.]hmidl, [X.], 286, 287).
27
28
-
14
-
b)
Gemessen daran fehlt es dem na[X.]h §
95 SGB
V zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassenen Arzt bei seiner Verordnungstätigkeit im Ergebnis an der Beauftragteneigens[X.]haft.
aa)
Einer Annahme der [X.] steht allerdings ni[X.]ht s[X.]hon entgegen, dass die gesetzli[X.]hen Krankenkassen zu den Vertragsärzten

von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu §§
73b Abs.
4, 73[X.] Abs.
3, 140b Abs.
1 SGB
V)

keine unmittelbaren Re[X.]htsbeziehungen aufnehmen dürfen und die Zulassung zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung (§
95 SGB
V) keine Ents[X.]heidung der Krankenkassen ist, sondern der Verwaltungsakt eines re[X.]htli[X.]h und organi-satoris[X.]h selbständigen, mit eigenen Wahrnehmungszuständigkeiten ausgestat-teten Selbstverwaltungsorgans in Gestalt des Zulassungsauss[X.]husses. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass der Vertragsarzt einen freien Beruf ausübt und in diesem Zusammenhang regelmäßig Inhaber einer eigenen ärztli[X.]hen Praxis und damit eines Betriebes im Sinne von §
299 StGB ist, die
Anwendbar-keit dieser Strafvors[X.]hrift (so aber [X.]/S[X.]hoß, [X.] 2005, 193, 195
f.; Bro[X.]khaus/Dann/[X.]/[X.], wistra 2010, 418, 421; [X.], [X.], 12, 14; [X.], [X.] 2006, 92, 97; [X.], [X.] 2010, 471, 474; Tas[X.]hke, [X.] 2005, 406, 410). Für einen Beauftragten ist die fehlende Einord-nung in den ges[X.]häftli[X.]hen Betrieb auf der Grundlage der Ausübung einer eige-nen ges[X.]häftli[X.]hen oder freiberufli[X.]hen Tätigkeit sogar typis[X.]h (LK-StGB/
[X.], 12.
Aufl., §
299 Rn.
16). Was die Strafbarkeit des Betriebsinhabers angeht, ist nur die Vorteilsnahme bezügli[X.]h seines eigenen Betriebs vom An-wendungsberei[X.]h des §
299 StGB ausgenommen ([X.], StGB, 59.
Aufl., §
299 Rn.
10[X.]).

29
30
-
15
-
bb)
Jedo[X.]h legt die Stellung des Vertragsarztes im System der gesetzli-[X.]hen Krankenversi[X.]herung die Annahme ni[X.]ht nahe, er handele bei der Verord-nung eines Arzneimittels als Beauftragter der gesetzli[X.]hen Krankenkassen.
Gemäß §
72 Abs.
1 Satz
1 SGB
V wirken die Leistungserbringer, also au[X.]h die Vertragsärzte, mit den Krankenkassen zur Si[X.]herstellung der ver-tragsärztli[X.]hen Versorgung zusammen; gemäß §
72 Abs.
2 Satz
1 SGB
V ist diese Versorgung dur[X.]h Vereinbarungen zwis[X.]hen den kassenärztli[X.]hen [X.] und den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausrei[X.]hende, zwe[X.]kmäßige und wirts[X.]haftli[X.]he Versorgung der Versi[X.]herten gewährleistet ist und die ärztli[X.]hen Leistungen angemessen vergütet werden. Das in den na[X.]hfolgenden Vors[X.]hriften des SGB
V im Einzelnen ausgestaltete System der Selbstverwaltung bezwe[X.]kt die Si[X.]herstellung der ärztli[X.]hen Be-handlung der gesetzli[X.]h Versi[X.]herten vor dem Hintergrund eines prinzipiellen Interessengegensatzes zwis[X.]hen den an dieser Versorgung Beteiligten ([X.] in [X.], Soziale Krankenversi[X.]herung, 70.
Lfg., SGB
V, §
72 Rn.
2). Da der Ausglei[X.]h dieser in §
72 Abs.
2 Satz
1 SGB
V gekennzei[X.]hneten gegenläu-figen Interessen vom Gesetzgeber der kollektivvertragli[X.]hen Normsetzung und vertragli[X.]hen Regelungen zwis[X.]hen den Vertragsärzten und ihren Vertretungen, den kassenärztli[X.]hen Vereinigungen, einerseits und den Krankenkassen ande-rerseits im Rahmen eines Systems der Selbstverwaltung überantwortet worden ist (vgl. [X.] aaO), begegnen si[X.]h die an der ärztli[X.]hen Versorgung Beteiligten in kooperativem Zusammenwirken (vgl. Tas[X.]hke, [X.] 2005, 406, 409) und [X.] notwendig auf [X.] der Glei[X.]hordnung. S[X.]hon dieses gesetzli[X.]h vorgegebene Konzept glei[X.]hgeordneten Zusammenwirkens steht der Annahme einer Beauftragung des Vertragsarztes dur[X.]h die gesetzli[X.]hen Krankenkassen entgegen.
31
32
-
16
-
Es kommt hinzu, dass die gesetzli[X.]he Krankenkasse keinerlei und der Vertragsarzt nur in geringem Maße Einfluss auf das Zustandekommen des [X.] nehmen kann, auf dessen Grundlage si[X.]h die ärztli[X.]he Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der Krankenkasse vollzieht. Vielmehr liegt diese Ents[X.]heidung beim Patienten, der gemäß §
76 SGB
V sei-nen Vertragsarzt frei wählen kann. Den gewählten Arzt hat die Krankenkasse zu akzeptieren. Dieser wird vom

den er beauftragt hat und dem er sein Vertrauen s[X.]henkt. Au[X.]h aus objektiver Si[X.]ht wird der Vertragsarzt

wie bereits dargelegt

bei wertender Betra[X.]htung in erster Linie in dessen Interesse tätig.
[X.][X.])
Dass die Ents[X.]heidungen des Vertragsarztes bei der Verordnung von Medikamenten und Hilfsmitteln au[X.]h Relevanz für die gesetzli[X.]hen Kranken-kassen haben, re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr führt eine sa[X.]h-gere[X.]hte Bewertung der ärztli[X.]hen Verordnung vor dem Hintergrund des sozial-re[X.]htli[X.]hen Regelungsgefüges ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Vertrags-arzt ni[X.]ht als Beauftragter der Krankenkassen anzusehen ist. Insoweit gilt Fol-gendes:
(1)
Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des Bundessozialgeri[X.]hts erwirbt der Apotheker, der die kassenärztli[X.]he Verordnung des Vertragsarztes dur[X.]h Abgabe eines Arzneimittels an den Versi[X.]herten ausführt, einen unmittelbaren Vergütungsanspru[X.]h aus Vors[X.]hriften des öffentli[X.]hen Re[X.]hts. Re[X.]htsgrund-lage ist insoweit §
129 SGB
V i.V.m. den na[X.]h §
129 Abs.
2 und Abs.
5 Satz
1 SGB
V abges[X.]hlossenen
Verträgen (BSG, Urteil vom 17.
Dezember 2009

B
3
KR
13/08

R, [X.], 157, Tz.
15
f.). Gemäß §
129 SGB
V geben die Apotheken na[X.]h Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und [X.] (vgl. dazu §
129 Abs.
2, 5 Satz
1 SGB
V) vertragsärztli[X.]h verordne-33
34
35
-
17
-
te Arzneimittel an Versi[X.]herte der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ab. §
129 SGB
V begründet somit im Zusammenspiel mit den konkretisierenden vertrag-li[X.]hen Vereinbarungen eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung und Bere[X.]htigung für die Apotheken zur Abgabe von vertragsärztli[X.]h verordneten Arzneimitteln an die Versi[X.]herten. Im Gegenzug erwerben die Apotheken dabei einen dur[X.]h
öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften näher ausgestalteten gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der in §
129 SGB
V als selbstver-ständli[X.]h vorausgesetzt wird (BSG aaO, Tz.
16).
Der Vertragsarzt wird dana[X.]h ni[X.]ht als Vertreter der Krankenkasse beim Zustandekommen jedes einzelnen Kaufvertrages über ein verordnetes Medi-kament tätig. Ob eine sol[X.]he Vertreterstellung (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 25.
November 2003

4
StR
239/03, [X.]St 49, 17, 19; BSG, Urteil vom
16.
Dezember 1993

4
RK
5/92, [X.], 271, 278) als taugli[X.]her Anknüp-fungspunkt für die Eigens[X.]haft des Vertragsarztes als Beauftragter der gesetz-li[X.]hen Krankenkassen in Betra[X.]ht kommt (so OLG Brauns[X.]hweig, Bes[X.]hluss vom 23.
Februar 2010

Ws
17/10, [X.], 392; ebenso [X.],
Die [X.] innerhalb des privaten Sektors und ihre strafre[X.]htli[X.]he Kontrolle dur[X.]h §
299 StGB, 2006, S.
165
ff.; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
299 Rn.
10b
ff.;
[X.], 12.
Aufl., §
299 Rn.
18; NK-StGB/Danne[X.]ker, §
299 Rn.
23[X.]; eins[X.]hränkend: S[X.]huhr, [X.], 11, 14; a.A.: [X.]/S[X.]hoß, [X.] 2005, 193, 195
f.; [X.], [X.], 369; [X.]. [X.] 2006, 345, 347; [X.]. [X.], 361; [X.], [X.], 12; [X.], [X.], 129, 132; [X.], [X.] 2006, 92, 96
ff.; [X.], [X.], 69; Tas[X.]hke, [X.] 2005, 406, 410
f.; [X.], [X.], 538, 540
f.),
bedarf daher keiner Ents[X.]heidung.
(2)
Die Re[X.]htsma[X.]ht des Vertragsarztes zur Konkretisierung des An-spru[X.]hs des gesetzli[X.]h Versi[X.]herten ist ferner dahin einges[X.]hränkt, dass er (le-36
37
-
18
-
digli[X.]h) die medizinis[X.]hen Voraussetzungen des Eintritts des Versi[X.]herungsfal-les der Krankheit mit Wirkung für den Versi[X.]herten und die Krankenkasse ver-bindli[X.]h feststellt. Grundlage dafür ist die aus dem jeweiligen Behandlungsver-hältnis erwa[X.]hsene medizinis[X.]he Diagnose und die daraufhin von ihm festge-setzte, im Einzelfall erforderli[X.]he Behandlung (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.
De-zember 1993

4
RK
5/92, [X.], 271, 282; dazu [X.], [X.] 2006, 345, 350; zusammenfassend:
[X.], [X.], 12, 15; ähnli[X.]h [X.]/
[X.], §
299 Rn.
11). Das Gesetz bringt die mit einer Medikamentenverord-nung verbundene Re[X.]htsfolge in diesem Zusammenhang dur[X.]h die Formulie-

130a Abs.
1 Satz
1 SGB
V); die sie treffende Leistungspfli[X.]ht hat dana[X.]h die einem Reflex verglei[X.]hbare Wirkung.
Über die Konkretisierung und die Rei[X.]hweite dieser die Krankenversi[X.]he-rung treffende Leistungspfli[X.]ht kann der Vertragsarzt au[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend und alleinverantwortli[X.]h ents[X.]heiden. Die Grenzen sind vielmehr bereits dur[X.]h abstrakt-generelle Regelungen allgemein festgelegt. Gemäß §
92 SGB
V be-s[X.]hließt der Gemeinsame Bundesauss[X.]huss zur Si[X.]herung der ärztli[X.]hen Ver-sorgung die erforderli[X.]hen Ri[X.]htlinien. Diese bes[X.]hreiben au[X.]h den Umfang der Arzneimittelleistungen im Rahmen der vertragsärztli[X.]hen Versorgung ([X.] in [X.], Soziale Krankenversi[X.]herung, 68.
Lfg., §
92 Rn.
35). S[X.]hon damit ist der Katalog der für eine Verordnung dur[X.]h den Vertragsarzt in Betra[X.]ht kom-menden Medikamente vorgegeben (i.
E. ebenso [X.]/[X.], §
299 Rn.
11).
(3)
Es kommt hinzu, dass es in vielen Fällen der vertragsärztli[X.]hen [X.] letztli[X.]h der sie entgegennehmenden Apotheke obliegt, das abzuge-bende Arzneimittel auszuwählen. Das ist ni[X.]ht nur dann der Fall, wenn der Arzt 38
39
-
19
-
das Medikament nur unter
seiner Wirkstoffbezei[X.]hnung verordnet, sondern au[X.]h dann, wenn er ein bestimmtes Arzneimittel bezei[X.]hnet, die Ersetzung dur[X.]h ein wirkstoffglei[X.]hes aber ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h auss[X.]hließt. Seit dem
Inkrafttreten des [X.] ([X.]) vom 15.
Februar 2002 (BGBl
I S.
684) ist nämli[X.]h die aut-idem-Substitution, die dem Apotheker die Abgabe eines wirkstoffglei[X.]hen, aber preisgünstigeren [X.] ermögli[X.]ht, zum Regelfall geworden, den der Arzt aktiv auss[X.]hließen muss und gegebenenfalls gesondert zu begründen hat (§
73 Abs.
5 SGB
V; vgl. dazu BTDru[X.]ks.
14/7144, S.
5; dazu [X.] in jurisPK-SGB
V, §
73 Rn.
105;
[X.], [X.] 2002, 2
ff.;
Hofmann/Ni[X.]kel, SGb
2002, 425
ff.).
Darüber hinaus legt §
129 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 SGB
V dem Apotheker zu-sätzli[X.]h die Verpfli[X.]htung auf, dem Versi[X.]herten preisgünstige importierte [X.] auszuhändigen, wenn die Preisersparnis gegenüber dem [X.] eine bestimmte S[X.]hwelle übers[X.]hreitet. §
129 Abs.
1 Satz
2 bis 4 so-wie Abs.
1a SGB
V enthalten weitere Bestimmungen über die Pfli[X.]ht des [X.] zur Ersetzung des vom Arzt verordneten Arzneimittels. Satz
3 und 4 der Vors[X.]hrift erweitern die Mögli[X.]hkeiten, den Apotheker zur Ersetzung eines ärzt-li[X.]h verordneten Arzneimittels zu verpfli[X.]hten, indem die Ersetzung ausdrü[X.]kli[X.]h als mögli[X.]her Gegenstand eines Vertrags zwis[X.]hen Krankenkassen und Apo-theken na[X.]h Abs.
5 genannt wird und im Übrigen eine Ersetzung dur[X.]h sol[X.]he Arzneimittel angeordnet wird, für die der jeweilige pharmazeutis[X.]he Unterneh-mer eine Rabattvereinbarung na[X.]h §
130a Abs.
8 SGB
V ges[X.]hlossen hat ([X.] bei [X.] in Kasseler Kommentar-SGB
V, 71.
Lfg., §
129 Rn.
4
ff.; [X.] in jurisPK-SGB
V, §
129 Rn.
4
ff.).

40
-
20
-
dd)
Au[X.]h die re[X.]htli[X.]hen Bindungen, die si[X.]h für den Vertragsarzt aus der Pfli[X.]ht zur Bea[X.]htung des Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebotes ergeben, ma[X.]hen ihn ni[X.]ht zum Beauftragten im Sinne des §
299 StGB.
Allerdings steht die Behandlung des Versi[X.]herten dur[X.]h den Vertragsarzt eins[X.]hließli[X.]h der Verordnung von Arzneimitteln (au[X.]h) unter dem Gebot der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit (§§
70 Abs.
1 Satz
2, 72 Abs.
2 SGB
V), dem ein hoher Stel-lenwert zuzumessen ist (BSG, Urteil vom 28.
April 2004

B
6
KA
24/03
R, [X.] 2004, 577, 578
mwN). Gemäß §
12 Abs.
1 SGB
V dürfen die Leistungen das Maß des Notwendigen ni[X.]ht übers[X.]hreiten, gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 SGB
V dürfen die Leistungserbringer keine ni[X.]ht notwendigen oder unwirt-s[X.]haftli[X.]hen Leistungen erbringen.
Dass der Vertragsarzt bei der Verordnung von Medikamenten au[X.]h auf die wirts[X.]haftli[X.]hen Belange der Krankenkassen Beda[X.]ht zu nehmen hat, [X.] aber ni[X.]hts daran, dass die ärztli[X.]he Behandlung, in die si[X.]h die [X.] einfügt, in erster Linie im Interesse des Patienten und in seinem Auftrag erfolgt. Bei der erforderli[X.]hen wertenden Gesamtbetra[X.]htung steht diese Bindung an den Patienten im Vordergrund. Von daher kann die Ver-pfli[X.]htung auf das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot ni[X.]ht bewirken, dass der Arzt aus dem Auftragsverhältnis zu dem Patienten glei[X.]hsam herausgebro[X.]hen und zum Beauftragten der Krankenkasse wird. Mithin stehen dem dieselben Gründe ent-gegen, die au[X.]h dagegen spre[X.]hen, den Vertragsarzt als Amtsträger der Kran-kenkasse im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
[X.] StGB zu qualifizieren.
Gemäß §
106 Abs.
1 SGB
V trifft den Vertragsarzt die Pfli[X.]ht zur Wirt-s[X.]haftli[X.]hkeit der ärztli[X.]hen Versorgung au[X.]h ni[X.]ht unmittelbar im Verhältnis zu den gesetzli[X.]hen Krankenkassen. Die Überwa[X.]hung der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit der 41
42
43
44
-
21
-
Verordnung von Arzneimitteln obliegt insoweit glei[X.]hermaßen den kassenärztli-[X.]hen Vereinigungen, die zu diesem Zwe[X.]k gemeinsam mit den Krankenkassen (vgl. §
72 Abs.
1 Satz
1 SGB
V) [X.] und Bes[X.]hwerdeauss[X.]hüsse erri[X.]htet haben (§
106 Abs.
4 SGB
V). Dana[X.]h können die gesetzli[X.]hen Kran-kenkassen ni[X.]ht in eigener Verantwortung darüber ents[X.]heiden, ob die Einrede der Unwirts[X.]haftli[X.]hkeit, der Ni[X.]hterforderli[X.]hkeit oder der Unzwe[X.]kmäßigkeit einer vertragsärztli[X.]hen Medikamentenverordnung bere[X.]htigt ist; sie sind inso-weit auf die in §
106a Abs.
3, 4, §
106 Abs.
4 SGB
V geregelten Befugnisse bes[X.]hränkt, im Einzelfall unter Eins[X.]haltung der kassenärztli[X.]hen Vereinigung Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsprüfungen dur[X.]h eine Prüfungsstelle zu beantragen.
3.
Da na[X.]h alledem der Vertragsarzt bei der Verordnung von Medika-menten ni[X.]ht Beauftragter im Sinne des §
299 StGB ist, kann dahin gestellt bleiben, ob die Anwendbarkeit des §
299 StGB auf Fälle der vorliegenden Art au[X.]h aus den weiteren, im S[X.]hrifttum angeführten Gründen ausges[X.]hlossen ist (eingehend dazu etwa [X.], 12.
Aufl.,
§
299 Rn.
32 mwN).
4.
Vor dem Hintergrund der seit längerem im strafre[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum geführten Diskussion sowie im Hinbli[X.]k auf gesetzgeberis[X.]he Initiativen (vgl. dazu etwa BTDru[X.]ks.
17/3685) zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Ge-sundheitswesen verkennt der [X.] für Strafsa[X.]hen ni[X.]ht die grundsätz-li[X.]he Bere[X.]htigung des Anliegens, Missständen, die

allem Ans[X.]hein na[X.]h

gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafre[X.]hts effektiv entgegenzutreten. Die Anwendung beste-hender Strafvors[X.]hriften, deren Tatbestandsstruktur und Wertungen der Erfas-sung bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen na[X.]h den Vors[X.]hriften der gesetzli[X.]hen Krankenver-
45
46
-
22
-
si[X.]herung als strafre[X.]htli[X.]h relevant entgegenstehen, auf der Grundlage allein dem Gesetzgeber vorbehaltener
Strafwürdigkeitserwägungen ist der Re[X.]ht-spre[X.]hung jedo[X.]h versagt.
Tolksdorf
[X.]
Ernemann
Wahl
[X.]
[X.]
Raum
Brause
[X.]
Franke
[X.]

Meta

GSSt 2/11

29.03.2012

Bundesgerichtshof Großer Senat für Strafsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. GSSt 2/11 (REWIS RS 2012, 7558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7558

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 458/10 (Bundesgerichtshof)


GSSt 2/11 (Bundesgerichtshof)

Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Strafbarkeit eines niedergelassenen Arztes mit Kassenarztzulassung wegen der Teilnahme an einem …


5 StR 115/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 458/10 (Bundesgerichtshof)

Niedergelassener Arzt als Amtsträger bei Verordnung von Hilfsmitteln nach dem SGB V


5 StR 115/11 (Bundesgerichtshof)

Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Vertragsarzt als Amtsträger


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.