Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 1 StR 666/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2249

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[X.]/99vom16. Mai 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten P. gegen das Ur-teil des [X.] vom 28. Juni 1999 wird [X.] verworfen, da die Nachprüfung des Urteils [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenennotwendigen Auslagen.2. Der Angeklagten [X.] wird auf ihren Antrag und ihre Ko-sten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichneteUrteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verwor-fen, daß die Angeklagte in den [X.] und 5 der [X.] 3 -gründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten P. wegen sexuellenMißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren verurteilt. Zugleich hat es die Angeklagte [X.]wegen sexuellenMißbrauchs eines Kindes in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB - zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährungverurteilt. Tatopfer ist in sämtlichen Fällen die am 16. Februar 1985 geboreneNebenklägerin, das leibliche Kind der Angeklagten [X.] , bei dem [X.], der Angeklagte P. , die Vaterrolle einnahm. Mitihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. bleibt erfolglos(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten [X.] führt auf [X.] Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im [X.] war dieses Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, daß sie - wie [X.] des [X.]s ergeben - in den [X.] und 5 der Urteils-gründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindesbegangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.[X.] Zu den von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt [X.] -1. Die Erwägungen, mit denen das [X.] durch Beschluß vom24. Juni 1999 die gegen die gehörte Sachverständige, [X.] A. , gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat,sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41,206, 212).Die Angeklagten haben die Besorgnis der Befangenheit daraus herge-leitet, daß die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens lediglichdie Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, [X.] und ihr selbst (sowie in der Hauptverhandlung) zur Beurtei-lung der Glaubwürdigkeit herangezogen habe, während sie weitere Äußerun-gen der Zeugin in einem Tagebuch und Briefen an die Lebensgefährtin [X.] nicht berücksichtigt habe. Dazu stellt der angefochtene Beschluß fest,tatsächlich habe die Sachverständige diese Aufzeichnungen zur Kenntnis ge-nommen und in die Gesamtanalyse einbezogen, "da sie Informationen [X.] der Aussage enthalten". Sie hat sich mithin nicht geweigert,auf schriftliche Äußerungen der Zeugin einzugehen, sei es auch nur unter [X.], diese seien wichtig für die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung.Im übrigen hat die Sachverständige - so der angefochtene Beschluß - in [X.] erklärt, "daß bei der Konstanzprüfung allein die [X.] Zeugin in einer bestimmten Befragungssituation zugrundezulegen seien".Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung der Sachverständigen zutrifft, daes bei der Konstanzanalyse, wie der Senat in seinem zum Abdruck in [X.], 164 bestimmten Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 [X.] - dargelegt hat, umdas von einer Person gezeigte [X.] insgesamt geht. Doch stelltes sich, worauf der [X.] in seiner Zuschrift vom [X.] hingewiesen hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar, daß das [X.] in- 5 -der geschilderten Vorgehensweise der Sachverständigen keinen Ausdruck vonBefangenheit sieht (vgl. auch [X.], 2357, 2358).2. Entgegen der Meinung der Revisionen ist auch kein Mangel derSachkunde der gehörten Sachverständigen hervorgetreten, der die [X.] weiteren Gutachtens nahegelegt hätte.a) Die Angeklagte [X.] hatte unter Berufung auf ihr gegen dieGutachterin gerichtetes Ablehnungsgesuch beantragt, ein Sachverständigen-gutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß die Bekundungen der Geschä-digten gemessen an den Kriterien der wissenschaftlichen [X.] unglaubwürdig einzustufen sind. Vergeblich wendet sich die Revision die-ser Angeklagten dagegen, daß das [X.] mit seinem Beschluß vom24. Juni 1999 diesen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abge-lehnt hat.Wie bereits ausgeführt, hat die Sachverständige die Aufzeichnungen [X.], insbesondere auch einen an die Lebensgefährtin ihres Vaters [X.], in dem sie zum ersten der Vorfälle Stellung nimmt ([X.]. 62/63d. A.), nicht außer acht gelassen, wenn sie diese Schriftstücke auch nur unterdem Blickwinkel der Aussagegenese eingeordnet hat. Sie hat auch, wie demmit der Revisionsbegründung vorgelegten Explorationsbericht zu entnehmenist, das Tagebuch und die Briefe eingehend mit der Geschädigten erörtert.Daraus, daß die Gutachterin es nicht für erforderlich hielt, schriftliche [X.] der Zeugin im Rahmen der Konstanzanalyse auszuwerten, daß sie sichvielmehr damit begnügte, das Ergebnis von insgesamt fünf Anhörungenzugrundezulegen, ergeben sich jedenfalls deshalb keine Zweifel an ihrer Sach-- 6 -kunde, weil jene Aufzeichnungen keine wesentliche Abweichung von der son-stigen Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten aufweisen(vgl. auch [X.], 141): Wie das [X.] auf Grund eigener Sach-kunde hervorhebt ([X.]), haben sich bei der Wiedergabe des [X.] keine gravierenden Widersprüche ergeben. "In sämtlichen Vernehmun-gen,ebenso in den Briefen und im Tagebuch, hat die Zeugin die sexuellen Über-griffe geschildert. Sie hat dies nicht pauschal getan, sondern markante undoriginelle Einzelheiten erwähnt." Eine widersprüchliche Darstellung, die [X.] der Zeugin in Frage stellen könnte, vermag auch die Revisionnicht aufzuzeigen.b) Bei dieser Sachlage kann auch die von der Revision des Angeklagten P. in der gleichen Richtung erhobene Aufklärungsrüge keinen [X.] haben.I[X.] Zu den von den Revisionen erhobenen Sachrügen ist zu [X.] Beim Angeklagten P. halten Schuldspruch und Strafaus-spruch der Nachprüfung stand.2. Das gilt auch, was die Angeklagte [X.] betrifft, für den Schuld-spruch, abgesehen von einer Änderung, die daraus folgt, daß die Geschädigtein den [X.] und 5 der Urteilsgründe lediglich bei den sexuellen [X.] dieser Angeklagten [X.] hebt den gesamten Strafausspruch auf: Im Fall 4 geht das[X.] mit der unzutreffenden Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB voneinem zu hohen Strafrahmen aus ([X.]), während bei der Strafzumes-sung im Fall 5 dieser Fehler nicht vorkommt. Im [X.] der Urteilsgründe hatdas [X.] zu Unrecht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i. S. v.§ 176 Abs. 1 StGB vorliegt. Anlaß zur Erörterung dieser Frage gaben nicht nurallgemeine Milderungsgründe, die das Urteil aufführt (die Angeklagte ist nichtvorbestraft und war nur schwer in der Lage, sich dem Ansinnen ihres Lebens-gefährten zu entziehen; ihr ist eine günstige Sozialprognose zu stellen), son-dern vor allem auch der Umstand, daß das [X.] nicht ausschließenkonnte, bei Begehung all ihrer Taten sei sie infolge einer Persönlichkeitsstö-rung vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB gewesen. Bereits das [X.] solchen vertypten [X.] kann nach ständiger Rechtspre-chung- 8 -des [X.] die Annahme eines minder schweren Falls begründen.Diese Gesichtspunkte, die möglicherweise auch bei der Bemessung der [X.] von Bedeutung sind, können auch bei der nach § 56 Abs. 2 StGB ge-botenen Gesamtwürdigung ins Gewicht fallen.[X.][X.] [X.][X.]

Meta

1 StR 666/99

16.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 1 StR 666/99 (REWIS RS 2000, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2249

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