Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. 2 StR 631/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4591

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]12

vom
2.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
Juli 2013 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß §
26a [X.] hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§
231 Abs. 2 [X.]) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ge-stellten Befangenheitsantrags -
wie das Landgericht
-
wegen Verspätung auf §
26a Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. §
25 Abs.
2 [X.] zu stützen.

Jedenfalls ist vorliegend aber der Verwerfungsgrund des §
26a Abs. 1 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
26 Abs. 2 Satz
1 [X.] gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der [X.] ist nicht gehindert, den [X.] innerhalb des §
26a [X.] auszutauschen ([X.], 644; vgl. auch [X.] NStZ-RR 2006, 379).

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 631/12

02.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. 2 StR 631/12 (REWIS RS 2013, 4591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4591

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