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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:190618B4STR217.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 217/18
vom
19. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19. Juni
2018
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 28.
Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Es liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass die Strafkammer dem Ange-klagten bei der Strafbemessung einerseits die mit der weiteren Versorgung seiner Schwester einhergehende subjektive Überforderung gutgebracht,
ihm andererseits aber angelastet hat, dass er sich durch die Tat seiner ihm zur Last gewordenen Schwester entledigen wollte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein [X.],
der sowohl strafmildernde als auch strafschärfende Aspekte aufweist, mit bei-den [X.] in die Strafzumessung eingestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1994
1
StR
688/94, NJW
1995, 1038; Urteil vom 21.
De-zember 1978
4
StR
618/78, [X.], 189, 191; Urteil vom
5.
September 1952
1
StR
418/52).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
19.06.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 4 StR 217/18 (REWIS RS 2018, 7646)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7646
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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