Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2013, Az. II ZR 46/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8218

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag


Tenor

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen [X.] abgewiesen worden.

2

Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von [X.] findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur [X.], Beschluss vom 25. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird, nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3 vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6 gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.

3

Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der [X.] auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2012 - [X.], n.v.; [X.], NJW-RR 2009, 708; [X.], [X.], 1211). Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zins- und Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.

4

§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1988 - [X.], NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 341). Hier hat sich der [X.] zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.

[X.]                        Reichart

                   Drescher                        Born

Meta

II ZR 46/13

13.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Dezember 2012, Az: 13 U 82/11

§ 43 Abs 1 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 4 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2013, Az. II ZR 46/13 (REWIS RS 2013, 8218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8218

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Referenzen
Wird zitiert von

7 U 135/22

6 StR 124/22

II ZA 9/18

6 StR 95/20

1 U 83/18

5 W 33/19

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