Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2017, Az. 3 StR 349/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3834

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Gegenstand

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Verhinderung der Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2017 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Der Angeklagte ist na[X.]h dem [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge beläuft si[X.]h die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen nur auf sieben Jahre ([X.]). Dur[X.]h die Annahme eines offenkundigen S[X.]hreibversehens kann dieser Widerspru[X.]h ni[X.]ht aufgelöst werden, weil den Strafzumessungsgründen ni[X.]ht zu entnehmen ist, dass die dort bezei[X.]hnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel so ni[X.]ht verhängt werden sollte. Da indes auszus[X.]hließen ist, dass die [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, kann der Senat diese selbst festsetzen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, [X.]R StPO § 260 Abs. 1 [X.] 5 mwN; vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, [X.], 179, 180 mwN).

2

2. Im Übrigen hat die Na[X.]hprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den Gründen der Antragss[X.]hrift des [X.] keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf ledigli[X.]h Folgendes:

3

a) Es hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand, dass das [X.] in den Fällen 2a), b), [X.]) und i) der Urteilsgründe das Vorliegen des [X.] na[X.]h § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hat.

4

aa) Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s entwendete der Angeklagte in diesen Fällen Gegenstände aus Fahrzeugen, na[X.]hdem er in [X.] abgewartet hatte, bis die Ges[X.]hädigten ihr Fahrzeug geparkt und na[X.]h dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem Angeklagten gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den S[X.]hließme[X.]hanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder ni[X.]ht vers[X.]hlossen oder - von dem Ges[X.]hädigten unbemerkt - wieder geöffnet wurde.

5

bb) Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirkli[X.]ht habe, ni[X.]ht. Sie belegen insbesondere ni[X.]ht, dass er mit einem fals[X.]hen S[X.]hlüssel oder einem anderen ni[X.]ht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen ist.

6

Andere ni[X.]ht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind sol[X.]he, mit denen der S[X.]hließme[X.]hanismus ähnli[X.]h wie mit einem S[X.]hlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (RG, Urteil vom 17. Juni 1919 - [X.], [X.], 277; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 243 Rn. 30; S/S-Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 15). Hier kommt der von dem Angeklagten verwendete Störsender zwar als ein sol[X.]hes Werkzeug in Betra[X.]ht. Es steht aber ni[X.]ht fest, dass der Angeklagte in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren S[X.]hließme[X.]hanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, ni[X.]ht hingegen, wenn dadur[X.]h die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird, was hier den Feststellungen zufolge glei[X.]hermaßen mögli[X.]h ist.

7

b) Auf diesem Re[X.]htsfehler beruht das Urteil indes ni[X.]ht.

8

Das [X.] hat zwar bei der Strafzumessung in den Fällen 2a), b), [X.]) und i) der Urteilsgründe jeweils strafs[X.]härfend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der - gewerbsmäßig handelnde - Angeklagte neben dem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB au[X.]h dasjenige na[X.]h § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirkli[X.]ht habe. Es kann jedo[X.]h ausges[X.]hlossen werden, dass die [X.] ohne die Annahme von zwei verwirkli[X.]hten Regelbeispielen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unre[X.]htsgehalt na[X.]h mit dem Öffnen eines vers[X.]hlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders verglei[X.]hbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders s[X.]hweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.

9

3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es ni[X.]ht unbillig ers[X.]heinen, den Bes[X.]hwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Re[X.]htsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Be[X.]ker     

       

Geri[X.]ke     

       

Spaniol

       

Tiemann     

       

Berg     

       

Meta

3 StR 349/17

17.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 10. Januar 2017, Az: 4 KLs 9/16

§ 243 Abs 1 S 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2017, Az. 3 StR 349/17 (REWIS RS 2017, 3834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3834

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