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PDF anzeigen[X.] vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 ([X.].: 23 [X.]) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gestützte Annahme ist mit Rücksicht auf den im Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 für eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene [X.] ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich nicht unbedenklich. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der festgestellte hohe THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kam-- 3 - mer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die große Anzahl an [X.], die aus der [X.] gewonnen wurde bzw. zu erzielen war, zu Lasten des Angeklagten gewertet hat. Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das [X.] nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei selbständige Taten hätten zu bewerten sein können. [X.] Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
15.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 2 StR 352/08 (REWIS RS 2008, 1441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1441
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