Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. 2 Ni 8/15 (EP)

18. Senat | REWIS RS 2017, 13795

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(…)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 13. März 2017 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Wiegele

beschlossen:

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. [X.] wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die [X.] war eingetragene Inhaberin des am 28. Dezember 2005 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität … vom 30. Dezember 2004 angemeldeten [X.] Teils des europäischen Patents … (Streitpatent) mit der Bezeichnung …. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29. Juli 2009. Das Streitpatent wurde durch Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 ([X.]. 2 Ni 17/11) für nichtig erklärt, das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, da das dagegen geführte Berufungsverfahren ruhend gestellt wurde.

2

2. Das Streitpatent ist durch Verzicht mit Wirkung vom 30. Juni 2016 erloschen, die Klägerin hat mit [X.] vom 7. [X.] die Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die [X.] ihr gegenüber auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent auch für die Vergangenheit verzichtet hatte. Die [X.], der mit Hinweis auf die Erledigungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben worden ist, zur Erledigungserklärung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, hat nicht widersprochen.

II.

3

1. Da die [X.] nicht innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung widersprochen hat, ist gemäß §§ 84 Abs. 2 [X.], 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

4

Dies führt zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die [X.].

5

Im Fall der Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent sowie auf die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit hat regelmäßig der Patentinhaber die Kosten des [X.] zu tragen, da eine solche Vorgehensweise im Regelfall darauf schließen lässt, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte und sich der Patentinhaber durch sein Vorgehen freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begibt (st. Rspr.: vgl. [X.], GRUR 61, 278, 279 - Lampengehäuse; B[X.]E 31, 191, 192; B[X.]E 55, 23, 29; Busse, [X.], 8. Aufl., § 82 Rn. 59 m. w. N.). Der Anlass für den Verzicht ist insoweit grundsätzlich unerheblich (vgl. [X.], a. a. O. - Lampengehäuse).

6

Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die unter [X.] eine entgegenstehende Annahme rechtfertigen könnten. Insbesondere richtete sich die Nichtigkeitsklage entgegen der Auffassung der [X.]n nicht gegen eine falsche Fassung des Streitpatents. Dagegen spricht auch nicht, dass die [X.] im vorher anhängigen [X.] (B[X.]: 2 Ni 17/11 bzw. [X.]: [X.]) geänderte Patentansprüche eingereicht hat, da diese vor dem für die Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zu einer wirksamen Beschränkung geführt haben (vgl. Schulte [X.], 9. Aufl., § 81 Rn. 136f.).

7

2. Der Streitwert für das Patentnichtigkeitsverfahren war entsprechend dem Antrag der Klägerin, dem die [X.] nicht widersprochen hat, auf 500.000 Euro festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG).

Meta

2 Ni 8/15 (EP)

20.03.2017

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. 2 Ni 8/15 (EP) (REWIS RS 2017, 13795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13795

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