Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1231

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Gegenstand

(Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand; Geltendmachung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz des Lieferanten; Kostenerstattungsanspruch bei Rücktritt vom Kaufvertrag)


Leitsatz

1. Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135 und vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561).

2. Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.

3. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte bestellte am 27. Juli 2007 für ihr Speditionsunternehmen bei der [X.] (im Folgenden: Lieferantin) 30 teilweise gebrauchte [X.], einen Leitstand und die dazugehörige Software. Der darüber mit einer Laufzeit von 60 Monaten und monatlichen Nettoleasingraten von 1.643 € abzuschließende Leasingvertrag kam am 22. August 2007 mit der Klägerin zustande. Diese trat zugleich in den Kaufvertrag mit der Lieferantin über die kurz zuvor an die Beklagte ausgelieferten Leasinggegenstände ein. Zur Haftung für Mängel des Leasingobjektes heißt es in dem von der Klägerin gestellten Formularvertrag:

"Eine Haftung für Mängel des Leasingobjektes übernimmt der [X.] in der Weise, dass er mit Abschluss des Leasingvertrages sämtliche Rechte wegen Mängeln des Leasingobjektes, die ihm aufgrund des Kaufvertrages über das Leasingobjekt zustehen, sowie Rechte aus Garantien an den [X.] abtritt …"

2

Ergänzend ist dazu in § 8 der in den Vertrag einbezogenen [X.] der Klägerin unter anderem Folgendes geregelt:

"…4. Der [X.] hat die ihm abgetretenen … Rechte wegen Mängeln des Leasingobjektes, einschließlich ihm ebenfalls abgetretener Rechte aus hinsichtlich des Leasingobjektes übernommenen Garantien, unverzüglich geltend zu machen und die Geltendmachung dem [X.] gleichzeitig schriftlich anzuzeigen. Der [X.] ist durch Übersendung der Korrespondenz laufend zu unterrichten.

5. In den Fällen der Minderung oder der Rückabwicklung des Kaufvertrages hat der [X.] Zahlung an den [X.] zu verlangen. Bei Rückabwicklung des Kaufvertrages darf er das Leasingobjekt an den Lieferanten oder einen Garantiegeber nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den [X.] zurückgeben.

6. Ein Recht, wegen Mängeln des [X.] die Zahlung der Leasingraten ganz oder teilweise zu verweigern, steht dem [X.] erst zu, wenn er gegen den Lieferanten Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, auf Herabsetzung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz statt der Leistung erhoben hat. Das gleiche gilt, wenn der [X.] gegenüber dem Lieferanten Rücktritt oder Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Lieferant schriftlich sein Einverständnis damit erklärt. Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, ist auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln."

3

Ferner regeln die Leasingbedingungen zu einem Zahlungsverzug und seinen Folgen:

"§ 15 Verzugsfolgen, fristlose Kündigung: …

2. Der [X.] ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn der [X.] mit dem Betrag von mindestens zwei Leasingraten in Verzug ist …

§ 17 Folgen der außerordentlichen Kündigung:

1. Macht der [X.] von einem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch …, so umfasst der Anspruch des [X.] die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Leasingraten. Die Anrechnung ersparter Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile … zugunsten des [X.] richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch des [X.] wird mit Zugang der Kündigung fällig. Der [X.] kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen Zahlung leistet, nachdem ihm die Kündigung und die Aufstellung des Schadens zugegangen sind …"

4

Im [X.]raum von September 2007 bis Februar 2008 rügte die Beklagte gegenüber der Lieferantin, die in Erweiterung ihrer Gewährleistung eine über fünf Jahre laufende Garantie für das System übernommen hatte, mehrfach Funktionsstörungen an den gelieferten Geräten. Die Lieferantin konnte die Störungen aber nicht oder jedenfalls nicht vollständig beseitigen. Eine daraufhin von der Beklagten im März 2008 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages wies diese unter Hinweis auf die bei der Lieferantin geltend zu machenden Gewährleistungsrechte zurück. Als die Beklagte, die bis dahin die Leasingraten fortlaufend beglichen hatte, im [X.] 2009 wegen des wiederholten Ausfalls der [X.] erneut Mängel gegenüber der Lieferantin rügen wollte, erfuhr sie, dass über deren Vermögen im März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nachdem der Insolvenzverwalter die Ausführung von [X.] abgelehnt und die Beklagte an die Klägerin verwiesen hatte, kündigte die Beklagte daraufhin den Leasingvertrag im September und Oktober 2009 erneut gegenüber der Klägerin und stellte mit Beginn des vierten Quartals 2009 die Zahlung der Leasingraten ein. Daraufhin kündigte die Klägerin Anfang 2010 den Leasingvertrag ihrerseits wegen Zahlungsverzugs fristlos und ließ sich die Leasinggegenstände, deren Verwertung bislang nicht erfolgt ist, von der Beklagten aushändigen.

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Leasingraten für die [X.] von Oktober 2009 bis März 2010, ausstehende Versicherungskosten sowie die abgezinsten Leasingraten für die gesamte 30-monatige Restlaufzeit des Vertrages. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Leasingraten bis einschließlich März 2010 und der Versicherungskosten in Höhe von insgesamt 15.896,03 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Hinsichtlich der als [X.] geltend gemachten Leasingraten für die Restlaufzeit des [X.] von 46.736,28 € nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren im abgewiesenen Teil weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aufgrund ihrer auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützten außerordentlichen Kündigung des [X.]easingvertrages zu. Zwar habe die Klägerin sich von ihrer mietrechtlichen Gewährleistung leasingtypisch durch Abtretung der ihr gegen die [X.]ieferantin zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche freigezeichnet. Eine solche Freizeichnung könne allerdings nur so lange Wirkung entfalten, als der [X.]easingnehmer tatsächlich aus den an ihn abgetretenen Rechten gegen den [X.]ieferanten vorgehen könne. Denn die [X.] sei auch ohne konkrete Regelung einschränkend dahin auszulegen, dass der [X.]easingnehmer im Falle einer [X.]eistungsstörung zwar vorrangig Rückabwicklung des Kaufvertrages vom [X.]ieferanten verlangen müsse. [X.]etztlich dürfe er aber auch unmittelbar gegen den [X.]easinggeber als seinen Vertragspartner zur Klärung seiner Berechtigung, den [X.]easingvertrag rückabzuwickeln, vorgehen und die Zahlung der [X.]easingraten einstellen, wenn ihm die Inanspruchnahme des [X.]ieferanten unmöglich oder unzumutbar geworden sei. Denn in diesem Falle hafte der [X.]easinggeber, da die Gewährleistungsansprüche nur erfüllungshalber abgetreten seien, bei einem begründeten Rückabwicklungsverlangen des [X.]easingnehmers subsidiär.

9

Eine solche Fallgestaltung sei hier gegeben. Nach der im März 2009 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]ieferantin sei es für die Beklagte - auch aus Kostengründen - nicht mehr zumutbar gewesen, den Insolvenzverwalter aus den von der Klägerin abgetretenen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch zu nehmen, nachdem dieser eine Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich abgelehnt und die Beklagte insoweit an die Klägerin als Käuferin der [X.]easinggegenstände verwiesen habe.

Die danach von der Klägerin subsidiär zu erfüllenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der [X.]ieferantin gingen bei einer interessengerechten Auslegung der zugrunde liegenden leasingtypischen [X.] unmittelbar auf Rückabwicklung des [X.]easingvertrages unter Verzicht auf das Recht zur Nacherfüllung, da der [X.]easinggeber in der Regel ohnehin nicht zur Nacherfüllung in der [X.]age sei. Eine solche Rückabwicklung habe die Beklagte jedenfalls sinngemäß in ihrem Schreiben vom 3. September 2009 geltend gemacht, aus dem zweifelsfrei ihr Wille hervorgehe, sich von dem [X.]easingvertrag zu lösen. Das Rücktrittsrecht habe auch bestanden, da nach dem erhobenen [X.] feststehe, dass die [X.]easingobjekte mit Mängeln behaftet gewesen seien, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch faktisch aufgehoben hätten. Die Beklagte sei deshalb vom [X.]punkt der Rücktrittserklärung an von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin freigestellt gewesen, da der Rücktritt dem [X.]easingvertrag und damit auch der Schadensersatzforderung von Anfang an die Grundlage entzogen habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte war, als die Klägerin den [X.]easingvertrag Anfang Januar 2010 gemäß § 15 Nr. 2 der [X.]easingbedingungen fristlos gekündigt hat, mit der Zahlung der ab Oktober 2009 fälligen [X.]easingraten im Verzug. Die Klägerin kann deshalb die von ihr nach Maßgabe von § 17 Nr. 1 der [X.]easingbedingungen geltend gemachten und als solche in ihrer Berechnung nicht angegriffenen [X.]easingraten für die Restlaufzeit des [X.]easingvertrages als Schadensersatz beanspruchen. Denn einer Verpflichtung der Beklagten zur Fortentrichtung der [X.]easingraten auch für die [X.] ab Oktober 2009 steht nicht entgegen, dass die [X.]ieferantin in Insolvenz gefallen war und der Insolvenzverwalter die Erfüllung der von der Beklagten erhobenen Gewährleistungsansprüche verweigert hatte. Vielmehr wäre die Beklagte zur Einstellung der Zahlungen erst berechtigt gewesen, wenn sie nach Ausübung eines auf diese Weigerung gestützten Rücktrittsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter den daraus folgenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch gemäß §§ 174 ff. [X.] zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter diesen Anspruch nicht bestritten hätte, oder wenn sie im Falle eines Bestreitens Klage auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle erhoben hätte.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die im [X.]easingvertrag vorgenommene Freizeichnung der Klägerin von ihrer mietrechtlichen Gewährleistung mit Rücksicht auf die gleichzeitige Abtretung der ihr gegen die [X.]ieferantin zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an die Beklagte für zulässig erachtet. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein [X.]easinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den [X.]ieferanten der [X.] ersetzen kann. Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim [X.]easingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der [X.]easingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die [X.]age versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem [X.]ieferanten der [X.] geltend zu machen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.], 495 unter [X.] a, [X.]; vom 24. Juni 1992 - [X.], [X.], 1609 unter [X.] a; jeweils mwN). Dem wird - was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - die hier erfolgte Abtretung gerecht.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen, soweit es die gewählte [X.] einschränkend dahin auslegen will, dass der [X.]easingnehmer im Falle einer [X.]eistungsstörung zwar vorrangig die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom [X.]ieferanten verlangen müsse, letztlich aber auch gegen den [X.]easinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, wenn der [X.]ieferant für ihn als solventer Anspruchsgegner ausfalle und dessen Inanspruchnahme daher unmöglich oder unzumutbar geworden sei.

a) Die Abtretung der Mängelrechte an den [X.]easingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der [X.]flicht des [X.]easinggebers, dem [X.]easingnehmer den [X.]easinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 - [X.], [X.], 103, 107; vom 19. Februar 1986 - [X.], [X.], 135, 139 f.; vom 29. Oktober 2008 - [X.], [X.], 227 Rn. 34; jeweils mwN). Dementsprechend ist - wie auch in § 8 Abs. 6 Satz 3 der [X.]easingbedingungen vorgesehen - der [X.]easingvertrag rückabzuwickeln, wenn sich der [X.]easingnehmer etwa bei Fehlschlagen einer Nachbesserung gegenüber dem [X.]ieferanten mit einem darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) durchsetzt. Denn dem [X.]easingvertrag fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem [X.]easinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von [X.]easingraten zustehen, selbst wenn der [X.]easinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1991 - [X.], [X.], 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - [X.], [X.], 139, 142 f.; jeweils mwN). Zugleich wird der [X.]easingnehmer in solch einem Fall von dem [X.]punkt an, in dem er berechtigterweise den - wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der [X.]easingraten gegenüber dem [X.]easinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von [X.]easingraten in Verzug geraten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - [X.], [X.], 118, 126; vom 20. Juni 1984 - [X.], [X.], 1089 unter [X.] [X.]; vom 5. Dezember 1984 - [X.], [X.], 226 unter I[X.] b).

Dies setzt allerdings voraus, dass der [X.]easingnehmer von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht und ihre Durchsetzung gegenüber dem [X.]ieferanten betreibt. Der [X.]easingnehmer muss also - wie auch in § 8 Abs. 4 der [X.]easingbedingungen geregelt - zunächst selbst vom [X.]ieferanten Nacherfüllung fordern, bei deren Fehlschlagen zu einem der in § 437 Nr. 2, 3 BGB vorgesehenen Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der [X.]eistung) übergehen und für den Fall, dass der [X.]ieferant eine Geltendmachung dieser Rechte nicht akzeptiert, die daraus resultierenden Ansprüche einklagen. Im Verhältnis zum [X.]easinggeber ist er - wie auch in § 8 Abs. 6 der [X.]easingbedingungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geregelt - nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der [X.]easingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den [X.]ieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der [X.]easingraten erlangen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - [X.], aaO [X.] ff.; vom 16. Juni 2010 - [X.], [X.], 1561 Rn. 19 f., 24 ff.).

Dem steht bei Insolvenz des [X.]ieferanten die Klage des [X.]easingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom [X.]easingnehmer zur Tabelle angemeldeten [X.] bestreitet (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - [X.], aaO S. 143; vom 10. November 1993 - [X.], [X.], 208 unter [X.], 2 b). Die Zubilligung eines noch weitergehenden Rechts des [X.]easingnehmers, bei Insolvenz des [X.]ieferanten die Zahlung der [X.]easingraten einzustellen, ist dagegen nicht veranlasst.

b) Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine derart vorrangige [X.]flicht des [X.]easingnehmers zur - notfalls klageweisen - Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem [X.]ieferanten ausnahmsweise dann nicht mehr, wenn deren Durchsetzung auf diesem Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - [X.], [X.], 7 unter [X.]; vom 5. Dezember 1984 - [X.], aaO unter I[X.] a). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier aber nicht der Fall.

aa) Der Senat hat es zwar für eine Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein begründetes Wandelungsbegehren des [X.]easingnehmers wegen der Vermögenslosigkeit des aus diesem Grunde im Handelsregister bereits gelöschten [X.]ieferanten nicht realisierbar war, zugelassen, dass der [X.]easingnehmer dem auf Zahlung der [X.]easingraten gerichteten Begehren des [X.]easinggebers unmittelbar mit der Einrede der Wandelung des dem [X.]easingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnet ist (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - [X.], aaO). Diese vom Berufungsgericht zum Beleg seiner Sichtweise herangezogene Entscheidung betrifft jedoch eine Sachverhaltsgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn die [X.]öschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG (= § 141a Abs. 1 [X.] aF) hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und damit nach § 50 Abs. 1 Z[X.]O zugleich ihre Fähigkeit verliert, [X.]artei eines Rechtsstreits zu sein, weil sie materiell-rechtlich nicht mehr existent ist ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2362 Rn. 22 mwN). Der [X.]easingnehmer hatte - an[X.] als hier - also gar keine Möglichkeit mehr, seine Gewährleistungsansprüche noch gerichtlich durchzusetzen, und wäre, wenn man ihn darauf hätte verweisen wollen, in nicht hinnehmbarer Weise rechtlos gestellt gewesen.

bb) An[X.] als das Berufungsgericht meint, haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]ieferantin und die Ablehnung der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter nicht dazu geführt, dass der Beklagten vor Einstellung der Zahlung der [X.]easingraten eine Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur  und bei einem etwaigen Bestreiten des Insolvenzverwalters eine Klage auf Feststellung zur Tabelle unzumutbar waren.

(1) Die Frage ist im Schrifttum allerdings umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine subsidiäre Haftung des [X.]easinggebers für die fortdauernde Gebrauchstauglichkeit des [X.] mit Rücksicht auf das von ihm zu tragende Risiko einer Insolvenz des [X.]ieferanten immer schon dann unmittelbar eingreife, wenn dem [X.]easingnehmer eine Geltendmachung oder Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche gegen den [X.]ieferanten etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit, [X.]iquidation oder Insolvenz unmöglich oder unzumutbar sei. In diesem Fall könne der [X.]easingnehmer dem [X.]easinggeber eine Mangelhaftigkeit des [X.] unmittelbar entgegenhalten ([X.], [X.] 1994, 600, 603; [X.]., [X.], 1207, 1208; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Rn. [X.] 234 f.; [X.]/[X.], 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 106). Demgegenüber wird auch für den Insolvenzfall angenommen, dass der [X.]easingnehmer die Berechtigung eines ihm abgetretenen Rücktrittsrechts mit dem Insolvenzverwalter klären und dass er diesen im Falle eines Bestreitens gemäß § 179 Abs. 1 [X.] auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs zur Tabelle verklagen müsse, um sich gegenüber dem [X.]easinggeber auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 108 Rn. 162; [X.] Westphalen/[X.], Der [X.]easingvertrag, 6. Aufl., [X.] [X.] Rn. 149).

(2) [X.]etztgenannter Auffassung ist zu folgen, so dass für die vom Berufungsgericht befürwortete einschränkende Auslegung der [X.] dahin, dass der [X.]easingnehmer bei Insolvenz des [X.]ieferanten wegen Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters unmittelbar gegen den [X.]easinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, keine Veranlassung besteht.

(a) An[X.] als die Revisionserwiderung meint, war der Beklagten im Hinblick auf das von der Klägerin zu tragende Insolvenzrisiko weder eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch Ausübung des ihr abgetretenen Rücktrittsrechts und Anmeldung des daraus folgenden Kaufpreisrückzahlungsanspruchs zur Tabelle noch im Falle eines möglichen Bestreitens des Anspruchs die Erhebung einer Klage auf Feststellung zur Tabelle von vornherein unzumutbar. Zwar ist das hier weder im [X.]easingvertrag noch in den [X.]easingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den [X.]easingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des [X.]ieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem [X.]easinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - [X.], aaO; vom 13. März 1991 - [X.], aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - [X.], aaO; vom 20. Juni 1984 - [X.], aaO). Diese Risikozuweisung beschränkt sich jedoch darauf, dass der Anspruch gegen den [X.]ieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - [X.], aaO). Das vom [X.]easinggeber zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der [X.]easingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des [X.]ieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der [X.]easinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss (Senatsurteil vom 13. März 1991 - [X.], aaO S. 67 mwN). Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den [X.]easingnehmer erstreckt sich diese Risikotragung dagegen nicht.

(b) Einer Verlagerung bereits der [X.] auf den [X.]easinggeber steht weiter entgegen, dass er als Folge der leasingtypischen [X.] keine Möglichkeit mehr hat, seine ursprünglich gegen den [X.]ieferanten bestehenden Gewährleistungsrechte noch durchzusetzen (so zutreffend O[X.]G München, Urteil vom 10. Januar 2007 - 20 U 4475/06, juris Rn. 16). Denn zur Wirksamkeit dieser [X.] ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem [X.]easingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht (Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 304, 312; vom 27. April 1988 - [X.], [X.], 979 unter [X.] b, insoweit in [X.]Z 104, 232 nicht abgedruckt; vom 17. Dezember 1986 - [X.], [X.], 349 unter I[X.] b). Daran hat weder die später eingetretene Insolvenz des [X.]ieferanten etwas geändert, noch war die Abtretung sonst an den unveränderten Fortbestand des [X.]easingvertrages gekoppelt; die erfolgte Abtretung hat vielmehr beides überdauert (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - [X.], aaO S. 66 f.).

Dementsprechend war es auch hier Sache der Beklagten, die ihr abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen und - soweit im Insolvenzverfahren möglich - durchzusetzen. Der Klägerin hätte dagegen nur die Möglichkeit zu Gebote gestanden, einem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 66 Z[X.]O als Nebenintervenientin beizutreten (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - [X.], aaO S. 63).

(c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner, soweit es die Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters darauf stützen will, dass der [X.]easingnehmer in solch einem Fall zunächst beträchtliche [X.]rozesskosten verauslagen müsse, und dass selbst im Falle eines Obsiegens die Gefahr eines Ausfalls mit Kostenerstattungsansprüchen bestünde. Denn einen solchen Ausfall hat auch ohne Regelung in den [X.]easingbedingungen grundsätzlich der [X.]easinggeber zu tragen.

(1) Im Falle der Unwirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung des [X.]easinggebers hat der Senat die Führung des [X.] gegen den [X.]ieferanten durch den [X.]easingnehmer als ein Geschäft des [X.]easinggebers angesehen; demgemäß hat er dem [X.]easingnehmer unabhängig davon, ob dieser irrig von einer eigenen Verpflichtung zur Führung des [X.] ausgegangen ist, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB zugebilligt (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - [X.], aaO [X.]). [X.]ediglich die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der [X.]easingnehmer den [X.]rozess vornehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des [X.]easingvertrages zu erreichen, ist bislang offen gelassen worden (Senatsurteil vom 10. November 1993 - [X.], aaO unter II 5).

(2) Der Senat bejaht diese Frage nunmehr. Ungeachtet des Umstandes, dass der auf einen Rücktritt des [X.]easingnehmers gestützte [X.] gegen den [X.]ieferanten zugleich dazu dient, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des [X.]easingvertrages zu schaffen, hat der Senat bisher schon eine Wandelungsabwicklung dem Rechtsbereich des [X.]easinggebers zugerechnet (Senatsurteil vom 13. März 1991 - [X.], aaO S. 69). Denn auch nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den [X.]easingnehmer bleibt die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten [X.] der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von [X.]easinggeber und [X.]ieferant (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - [X.], aaO). Der [X.]easinggeber verliert nämlich trotz Wandelung des Kaufvertrages seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der [X.] an den [X.]ieferanten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - [X.], [X.], 118, 125 f.; vom 16. September 1981 - [X.], [X.]Z 81, 298, 309 f.). Für die nach mangelbedingtem Rücktritt des [X.]easingnehmers vom Kaufvertrag vorzunehmende Rückabwicklung, die - wie in § 8 Abs. 5 der [X.]easingbedingungen vorgesehen - typischerweise auf unmittelbare Kaufpreisrückzahlung an den [X.]easinggeber gerichtet ist, kann nichts anderes gelten.

Ob der Kostenerstattungsanspruch des [X.]easingnehmers bereits daraus folgt, dass der in § 8 Abs. 4, 5 der [X.]easingbedingungen für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages geregelten [X.]flicht zur Anspruchsgeltendmachung zugunsten des [X.]easinggebers zugleich eine Auftragserteilung an den [X.]easingnehmer mit der Folge eines [X.] nach § 670 BGB entnommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - [X.], aaO S. 151 f.), oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und damit aus § 683 Satz 1 BGB ergibt, kann dahinstehen. Denn auch einer Geschäftsführung ohne Auftrag stünde nicht entgegen, dass der [X.]easingnehmer neben einer Durchsetzung der Kaufpreisrückzahlung an den [X.]easinggeber zugleich ein eigenes, auf die Beseitigung der Geschäftsgrundlage des [X.]easingvertrages gerichtetes Interesse verfolgen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 188 Rn. 18).

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 561 Z[X.]O). Dem von der Klägerin beanspruchten Schadensersatz steht - an[X.] als die Revisionserwiderung meint - nicht entgegen, dass die Klägerin keine Bemühungen zur Verwertung der in ihren Besitz gelangten [X.]easinggegenstände unternommen hat. Zu derartigen Verwertungsbemühungen war die Klägerin - an[X.] als in der von der Revisionserwiderung zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 4. Juni 1997 ([X.], [X.], 1904 unter I[X.] [X.]) zugrunde lag und die einen [X.]easingvertrag mit [X.] zum Gegenstand hatte - nicht verpflichtet. Denn bei dem von den [X.]arteien geschlossenen [X.]easingvertrag handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, bei dem nach Vertragsablauf eine [X.] nicht stattfindet und ein etwa erzielter Verwertungserlös allein dem [X.]easinggeber zusteht (Senatsurteil vom 12. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 39, 53). Das ist im Grundsatz auch bei einer - wie hier - vorzeitigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung des [X.]easingvertrages nicht an[X.]; der [X.]easinggeber muss sich lediglich auf den vom [X.]easingnehmer zu ersetzenden [X.] den Vorteil anrechnen lassen, der sich daraus ergibt, dass er das [X.]easinggut vor Ablauf der vollen Vertragsdauer zurückerhält und dieses daher wegen geringeren Alters und geringerer Abnutzung regelmäßig einen höheren Verkehrswert hat, als dies bei Ablauf der vollen Vertragslaufzeit der Fall wäre.

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Z[X.]O). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der vorstehend angesprochenen Vorteilsanrechnung getroffen hat. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O).

Ball                         Dr. Milger                           Dr. Hessel

         Dr. Achilles                         Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 257/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2012, Az: 12 U 100/10

§ 346 BGB, § 437 BGB, § 440 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 179 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12 (REWIS RS 2013, 1231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1231

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