Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 4 StR 259/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1490

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[X.] StR 259/00vom3. August 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Angeklagten am 3. August 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] wird das Urteil des [X.] im Rechtsfolgenausspruch dahin geän-dert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrungentfällt.2.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.3.Der Angeklagte hat drei Viertel der Kosten seinesRechtsmittels und die den [X.] im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen; ein Viertel der Kosten dieses Rechtsmittels und dernotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt [X.]. Die Kosten des Rechtsmittels der [X.] und die dem Angeklagten insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der [X.]. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des [X.] -geklagten Revision eingelegt, mit der sie sich gegen den Maßregelausspruchwendet. Der Angeklagte erstrebt mit seiner auf die Verletzung materiellenRechts gestützten Revision die Aufhebung des Urteils insgesamt.1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, dadas Gesetz diese nicht zuläßt, wenn - wie hier - ausschließlich auf lebenslangeFreiheitsstrafe erkannt ist. In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzung der [X.] die Verurteilung zu "zeitiger" Freiheits-strafe genannt. Der [X.] hat angesichts dieses eindeutigen [X.] die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der [X.] lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Frei-heitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren [X.] Freiheitsstrafen gebildet wurde ([X.]St 33, 398; 34, 138; [X.],Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00).Eine Ersetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch [X.] der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) kommt nicht [X.]. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem bereits das Verschlechte-rungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegenstehen würde, denn eineFeststellung nach § 57a StGB wollte der Tatrichter - ohne daß insofern einRechtsfehler zu erkennen ist - gerade nicht treffen (vgl. [X.] Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden [X.] Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2000 bemerktder Senat:- 4 -a) Der Annahme eines Heimtückemordes steht nicht entgegen, daß [X.] sein Opfer zu sich herumdrehte, bevor er ihm den gezielten Stich indas Herz versetzte; denn Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegebensein, wenn der Täter dem Opfer feindselig entgegentritt, das Opfer die drohen-de Gefahr aber erst im letzten Moment erkennt, so daß ihm keine Möglichkeitbleibt, dem Angriff zu begegnen (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 168;[X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 13, 15, 16). Daß der Angeklagte [X.] seiner Alkoholisierung bewußt war, einen völlig schutz- und ahnungslosenMenschen anzugreifen, hat das [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt.b) Angesichts des dem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspiel-raums (vgl. [X.] BA 2000, 185 mit weit. Nachw.) war es dem [X.] verwehrt, unter Berücksichtigung des vom Angeklagten gezeigten Lei-stungsverhaltens und seiner Alkoholgewöhnung trotz einer Blutalkoholkonzen-tration von 2, 48 › zur Tatzeit von einer nicht erheblichen Beeinträchtigungder Steuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. [X.]St 43, 66; [X.], Urteil [X.] Februar 2000 - 5 StR 421/99).3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 4 StPO. Es ist nicht unbillig, den Angeklagten mit den den [X.]- 5 -im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in vollem [X.] belasten.[X.] [X.]. [X.] sind wegen [X.] der Unterzeichnung verhindert.Meyer-GoßnerAthing

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4 StR 259/00

03.08.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 4 StR 259/00 (REWIS RS 2000, 1490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1490

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