Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2000, Az. II ZR 230/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 277

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:4. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 666Besteht der begründete Verdacht, daß der Verwalter des gemeinsamen [X.] seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sichgegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf be-rufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründenfamiliärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.[X.], Urteil vom 4. Dezember 2000 - [X.] - [X.] am [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des [X.] vom24. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] der Klägerin entschieden ist.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] Darmstadt vom 19. Februar 1998 weiter [X.] und wie folgt neu gefaßt:Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 120.300,-- DM nebst4 % Zinsen seit dem 18. September 1996 zu zahlen.Die [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin nimmt die [X.] auf Aus-zahlung von Überschüssen aus der Verwaltung des Grundstücks [X.] in [X.] in Anspruch, das in der [X.] vom 1. Januar 1991 bis26. Februar 1997 im Miteigentum beider Parteien stand und von der [X.] wurde.Die [X.] zahlte der Klägerin, deren Miteigentumsanteil ein Viertelbetrug, für die Jahre 1991 bis 1995 von 1992 bis 1996 jährlich "pauschale" Be-träge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 140.000,-- DM. Detaillierte [X.]en erteilte die [X.] nicht, sie wurden von der Klägerin auch nicht [X.]. Erstmals im Januar 1996 forderte die Klägerin die [X.] auf, Rechen-schaft über ihre Verwaltungstätigkeit zu legen.Im Wege der Stufenklage hat die Klägerin Einsicht in sämtliche [X.] verlangt und, nachdem die [X.] ihr diese gewährt hat, einenZahlungsanspruch über 120.300,-- DM geltend gemacht. Das [X.] hatder Klage in Höhe von 36.800,-- DM stattgegeben, das Berufungsgericht derKlägerin weitere 13.500,-- DM zuerkannt. Wegen der restlichen Forderung von70.000,-- DM für die Jahre 1991 bis 1995 ist die Klage in beiden Instanzen er-folglos geblieben mit der Begründung, der stillschweigende Verzicht der Kläge-rin auf ins Einzelne gehende Abrechnungen schließe für diesen [X.]raum auchNachforderungen aus. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Verurteilung der [X.]n zurZahlung weiterer 70.000,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin.[X.] Das Berufungsgericht hat auf die nach seiner Ansicht zutreffendenAusführungen des [X.]s Bezug genommen, wonach in der [X.] "runder" Beträge ohne Abrechnung ein konkludenter Verzichtauf Rechnungslegung und auf die Auszahlung konkret ermittelter Beträge lie-ge. Ergänzend hat es auf das nahe Verwandtschaftsverhältnis der Parteienhingewiesen, das es nicht ungewöhnlich erscheinen lasse, daß "man sich beider "Gewinnverteilung" gegenseitig weitgehend vertraut hat und nicht daraufbestehen wollte, eine mit nicht geringen Mühen verbundene Abrechnung allereinzelnen Ausgaben und Einnahmen zu erhalten". Es sei auch zu [X.], daß die [X.] die Grundstücksverwaltung nicht gewerbsmäßig betrie-ben habe und offenbar darin auch nicht ausgebildet gewesen sei. Die Klägerinkönne nicht damit gehört werden, daß die [X.] im Nachhinein für die [X.] habe erteilen können. Denn die Klägerin gelange zu dervon ihr aufgrund der nachträglichen Auskünfte der [X.]n errechnetenNachforderung nur, weil die [X.] zu einer Vielzahl der behaupteten [X.] keine nachvollziehbaren Angaben mehr habe machen können. Die [X.] habe, da sie jahrelang nicht zu detaillierten Abrechnungen aufgefordertworden sei, darauf vertrauen dürfen, daß die übrigen Miteigentümer in [X.] auf eine derartige Abrechnungsweise verzichteten.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] rechtsfehlerhaft an, daß ein stillschweigender Verzicht der Klägerin aufgenaue Abrechnungen für die Jahre 1991 bis 1995 auch jegliche Nachforde-rung für diese [X.] ausschließt.I[X.] Es kann dahinstehen, ob in der mehrjährigen Entgegennahme "[X.]" Beträge, über die eine Abrechnung nicht erteilt und von der Klägerin auchnicht verlangt wurde, mit Rücksicht auf die enge Verwandtschaft der Parteienund die Unentgeltlichkeit der Grundstücksverwaltung durch die [X.] einVerzicht der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaft, wie sie die [X.]- 5 -nach § 666 BGB schuldete, gesehen werden kann. Dieser Verzicht hätte, [X.] Revision mit Recht rügt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] nicht sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerin umfaßt, die sich bei [X.] ergeben hätten. Das Berufungsgericht gibt - ebenso wiebereits das [X.] - für seine gegenteilige Annahme keine nähere Be-gründung. Seine sonstigen Feststellungen tragen diese Auffassung nicht. [X.] und Vertrauensverhältnis der Parteien sowie die übrigenUmstände, die unentgeltliche, nicht gewerbsmäßige Tätigkeit der nicht [X.] ausgebildeten [X.]n und die mit der exakten [X.] aller Einnahmen und Ausgaben verbundene Mühe, konnten allenfallsden Schluß rechtfertigen, die Klägerin habe mit dem Verzicht auf [X.] auch auf verhältnismäßig unwesentliche Spitzen von [X.] verzichtet, sei also etwa mit der Abrundung einer Summe aufeinen glatten Betrag oder der Nichtberücksichtigung von [X.] einver-standen. Für die Annahme eines weiterreichenden Verzichts der hier in Redestehenden Größenordnung fehlt dagegen jeder Anhaltspunkt. Das [X.] kann daher keinen Bestand haben.II[X.] Die [X.] schuldet der Klägerin die streitigen 70.000,-- DM. [X.] sich aus den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsur-teil Bezug nimmt.Danach hat die Klägerin vorgetragen, in der [X.] von 1991 bis 1995 seiaus dem Grundstück ein Überschuß von 760.000,-- DM erwirtschaftet worden,von dem auf ihren Anteil 190.000,-- DM entfielen. Nettomieteinnahmen voninsgesamt 1.086.400,-- DM stünden von ihr anerkannte Ausgaben in Höhe von326.400,-- DM gegenüber. Von diesen Zahlen ist auszugehen, da die [X.]der Darstellung der Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten [X.] -Die [X.] geht bei den [X.] von einem um 28.800,-- DM nied-rigeren Betrag aus, weil sie behauptet, insoweit habe es sich bei den Zahlun-gen der Mieterin [X.] um Nebenkostenvorauszahlungen gehandelt. [X.] nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat eine von der [X.]n für [X.] mit der [X.], diese ebenfalls vertretendurch die [X.], getroffene Vereinbarung vom 20. Januar 1993 vorgelegt,derzufolge in dem von der [X.] ab 1. März 1988 monatlich zu zahlen-den Mietzinsbetrag von 7.800,-- DM keine Nebenkosten enthalten waren. Zudem Widerspruch, der sich aus dieser Vereinbarung zu ihrem Vorbringen be-treffend die Summe der [X.] ergibt, hat die [X.] keine Erklärungvorgebracht.Höhere als von der Klägerin zugestandene Ausgaben können nicht [X.] werden, weil die [X.] das von ihr vorgelegte Zahlenwerk nichtin der erforderlichen Weise erläutert hat. Sie hat, soweit die Klägerin die Be-rechtigung von Ausgabepositionen bestritten hat, nicht im Einzelnen dargelegt,daß es sich um berücksichtigungsfähige Ausgaben für das Grundstück [X.] hat. Nachdem das [X.] sie durch Beschluß vom 13. [X.] auf ihre sich aus § 667 BGB ergebende Darlegungs- und Beweislast in-soweit hingewiesen hatte, hat sie lediglich Zeugenbeweis angetreten dafür,daß die Positionen tatsächlich angefallen seien und sämtliche in die [X.] eingestellten Rechnungen Arbeiten an dem gemeinsamen Grundstückbetroffen hätten. Die hierfür benannte Zeugin habe die einzelnen Abrechnun-gen erstellt und könne dazu auch anhand der in ihrem Besitz befindlichen [X.] Auskünfte erteilen. Damit ist die [X.] ihrer Darlegungspflicht nichthinreichend nachgekommen, wie das [X.] in seinem Urteil vom 19. Fe-bruar 1998 zutreffend, wenngleich in bezug auf die von der Klägerin für [X.] 1996 und 1997 erhobenen Forderungen, ausgeführt [X.] -Von den der Klägerin demnach zustehenden 190.000,-- DM ist nachdem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien im [X.] ein Betrag von 70.000,-- DM offen, nachdem das [X.] die 1996erfolgte, aber das [X.] betreffende Zahlung von 20.000,-- DM von der derKlägerin für 1996 und 1997 zustehenden Forderung abgesetzt hat.[X.] Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäߧ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteilsund teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung der [X.] Klägerin vollen Umfangs stattzugeben.[X.]. Dr. [X.]ist wegen Urlaubsan der Unterschrifts-leistung gehindertRöhricht[X.]Münke

Meta

II ZR 230/99

04.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2000, Az. II ZR 230/99 (REWIS RS 2000, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 277

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