9. Senat | REWIS RS 2013, 4006
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Nichtzulassungsbeschwerde, Akteneinsicht
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Finanzgericht ([X.]) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Abgesehen davon, dass die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Baukosten in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und sie mithin auf die Beweiserhebung verzichtet hat (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), wäre ein solcher Beweis unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] nicht geeignet festzustellen, in welcher Höhe tatsächlich im Einzelfall Aufwendungen getätigt worden sind.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht beruft, ist das behauptete finanzgerichtliche Verbot, Kopien aus der Akte zu fertigen, schon nicht substantiiert behauptet und auch nicht ersichtlich. Zudem hätte die Klägerin gegen ein solches Verbot selbst im Wege der Erinnerung (§ 133 [X.]O) vorgehen können, zusätzlich wäre gegen die entsprechende Entscheidung des [X.] die Beschwerde gegeben gewesen (§ 128 Abs. 1 [X.]O).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz [X.]O abgesehen.
Meta
18.07.2013
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2013, Az: 10 K 4335/11, Urteil
§ 78 Abs 2 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 133 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. IX B 27/13 (REWIS RS 2013, 4006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4006
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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