Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 46/16 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 11971

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - ärztlich geleitete kommunale Gesundheitseinrichtung - Entfallen der Zulassung bei Trägerwechsel zu einer freigemeinnützigen Organisation


Leitsatz

Wechselt die Trägerschaft einer ärztlich geleiteten kommunalen Gesundheitseinrichtung zu einer freigemeinnützigen Organisation, entfällt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine bislang kommunale Einrichtung nach § 311 Abs 2 [X.]B V weiterhin berechtigt ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wenn sie von dem klagenden Verein übernommen wird.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in [X.] und [X.] eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege. In Teilen des [X.] führt er den Rettungsdienst durch und erbringt Leistungen der Haushaltshilfe sowie der häuslichen Krankenpflege nach §§ 132, 132a [X.] Er beabsichtigt, Gesellschaftsanteile der "Medizinische Einrichtungs-GmbH [X.]" (im Folgenden: [X.]) zu erwerben. Hierbei handelt es sich um eine seit 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung nach § 311 Abs 2 [X.]B V, die in der Rechtsform einer GmbH am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt. Alleinige Gesellschafterin der [X.] ist die zu 8. beigeladene Stadt [X.].

3

Am 3.7.2013 beantragte der Kläger beim [X.] die Erteilung einer Zusicherung, dass im Fall der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der [X.] an ihn kein Verwaltungsakt ergehe, der der [X.] den Status als Einrichtung nach § 311 Abs 2 [X.]B V entziehe. Hilfsweise beantragte er die Zusicherung, dass der mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile verbundene [X.] genehmigt wird. Der [X.] lehnte die Anträge mit Beschluss vom 19.3.2014 ab. Der Widerspruch und die Klage gegen die Ablehnung des [X.] waren erfolglos (Beschluss des beklagten [X.] vom 7.10.2014; Urteil des [X.] vom 28.9.2016). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung, weil er mangels Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kein tauglicher Träger der Einrichtung sei. Die Zulässigkeit eines [X.]s richte sich nach den gemäß § 311 Abs 2 S 2 [X.]B V im Übrigen geltenden Vorschriften des [X.]B V über medizinische Versorgungszentren (MVZ). Demnach müsse der Einrichtung gemäß § 95 Abs 6 S 3 [X.]B V die Zulassung entzogen werden, weil sie länger als sechs Monate nach der Übertragung der Gesellschaftsanteile von der [X.] auf den Kläger die Gründungsvoraussetzung des § 95 Abs 1a S 1 Halbs 1 [X.]B V nicht mehr erfülle. Der Kläger sei zwar ein gemeinnütziger Träger, nehme aber nicht aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung, sondern allein aufgrund eines Vertrags nach §§ 132 und 132a [X.]B V an der medizinischen Versorgung der Versicherten teil. Dies genüge nicht, um Träger eines MVZ bzw einer Einrichtung nach § 311 [X.]B V zu sein. Auch die Voraussetzungen der Bestandsschutzregelung des § 95 Abs 1a S 2 [X.]B V seien nicht erfüllt.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision. Das Verbot eines [X.]s sei in § 311 Abs 2 S 1 [X.]B V ausdrücklich nicht vorgesehen. Deshalb sei ein Wechsel der Trägerschaft innerhalb des bestandsgeschützten Bereichs der kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Träger einer Gesundheitseinrichtung jederzeit vertragsarztrechtlich zulässig. Da die abschließende Regelung des § 311 Abs 2 S 1 [X.]B V die allgemeinen Maßstäbe für die Trägerschaft von MVZ verdränge, gälten Letztere auch nicht gemäß § 311 Abs 2 S 2 [X.]B V im Übrigen entsprechend. Unabhängig davon drohe nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile an den Kläger keine Gefahr einer Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen durch sachfremde Erwägungen, weil aufgrund der Gemeinnützigkeit des [X.] keine Gefährdung der medizinischen Unabhängigkeit der Einrichtung zu besorgen sei. Dieser für die Beschränkung des [X.] zulässiger Träger eines MVZ gemäß § 95 Abs 1a S 1 Halbs 1 [X.]B V maßgebliche Gesichtspunkt spiele bei Einrichtungen nach § 311 Abs 2 S 1 [X.]B V im Falle eines [X.]s zwischen Staat, [X.] und gemeinnützigen Organisationen keine Rolle.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. September 2016 und den Beschluss des Beklagten vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Medizinische Einrichtungs-GmbH [X.] aufgrund der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an den Kläger nicht die Berechtigung verlieren würde, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. § 311 Abs 2 S 2 [X.]B V enthalte eine dynamische Verweisung auf die im Übrigen geltenden Vorschriften über den [X.] bei einem MVZ.

8

Die Beigeladene zu 8. hat sich dem Vorbringen des [X.] in vollem Umfang angeschlossen. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist nicht begründet.

1. Der [X.] hat die [X.] mit ihrer Zustimmung zum Verfahren beigeladen (§ 168 S 2 Halbs 2 [X.]). Nach § 75 [X.] Alt 1 [X.] sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Danach ist die [X.], die als juristische Person beteiligtenfähig ist (§ 70 [X.] [X.]), notwendig beizuladen, weil es um den Fortbestand der Berechtigung der von ihr betriebenen Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Erwerb ihrer Gesellschaftsanteile durch den Kläger geht. Dass mit der [X.] bereits die alleinige Gesellschafterin der [X.] beigeladen ist, ändert nichts an der Notwendigkeit einer Beiladung der rechtlich selbstständigen Betreiberin der Einrichtung nach § 311 [X.] [X.]B V.

2. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 [X.], § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]). Der Kläger kann den Bescheid des [X.]n, mit dem dieser die beantragte Zusicherung abgelehnt hat, anfechten, weil dieser Bescheid zumindest eine formelle Beschwer enthält. Eine auf die Erteilung einer schriftlichen Zusicherung gerichtete Verpflichtungsklage, dass eine auf den [X.] gestützte Zulassungsentziehung unterlassen wird, wäre mangels Klagebefugnis unzulässig. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Zusicherung zustehen kann (vgl zur Klagebefugnis bei [X.], 114 = [X.]-1500 § 54 [X.], Rd[X.]6; [X.]-2600 § 149 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] 22; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 54 Rd[X.]16). Allein das Interesse des [X.], das wirtschaftliche Risiko des zukünftigen Erwerbs von Anteilen an der [X.] zu mindern, begründet keine subjektive Rechtsposition. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Klärung hat grundsätzlich nur der betroffene zugelassene Leistungserbringer und nicht jeder potenzielle Übernahmeinteressent.

Da die Frage, wer im Falle einer geplanten Übernahme einer Einrichtung nach § 311 [X.] [X.]B V auf welchem prozessualen Weg eine solche Klärung herbeiführen kann, bisher in der Rechtsprechung ungeklärt war, sieht der [X.] eine auf die Feststellung des Erhalts des [X.] nach einem [X.] gerichtete Klage nach § 55 [X.] hier als zulässig an. Sowohl die zu [X.] als auch die im Revisionsverfahren zu 9. beigeladene [X.] unterstützen den Klageantrag des [X.] ausdrücklich, sodass kein Zweifel daran besteht, dass sie in der - an sich gebotenen - Klägerposition dasselbe Klagebegehren geltend machen würden. Gleichzeitig wird damit deutlich, dass konkrete Verkaufsgespräche mit dem Kläger geführt wurden. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, insbesondere das Risiko des [X.], besteht ein berechtigtes Interesse an der Klärung des künftigen vertragsarztrechtlichen Status der Beigeladenen zu 9. im Fall der Übernahme durch den Kläger.

3. Begründet ist die Feststellungsklage jedoch nicht.

a) Der [X.] ist passivlegitimiert. Der Fortbestand der Berechtigung einer Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 311 [X.] [X.]B V kann verbindlich nur von den Zulassungsgremien geklärt werden (vgl zum [X.] Psychologischer Psychotherapeuten [X.] 87, 158, 183 = [X.]-2500 § 95 [X.]). Der [X.] billigt den Zulassungsgremien in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden ([X.] 119, 79 = [X.]-5520 § 19 [X.], Rd[X.]8 mwN). Diese Befugnis erfasst auch deklaratorische Entscheidungen zum Status einer Einrichtung nach § 311 [X.] [X.]B V.

b) Der Beschluss des [X.]n vom 7.10.2014 ist rechtmäßig. Wenn der Kläger die [X.] übernimmt, würde die Zulassung der Einrichtung nach § 311 [X.] [X.]B V, deren Betreibergesellschaft die [X.] ist, entfallen.

Nach § 311 [X.] [X.] [X.]B V (in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes <[X.]> vom 14.11.2003 <[X.] 2190>) nehmen die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen in dem Umfang, in dem sie am 31.12.2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Nach § 311 [X.] S 2 [X.]B V gelten im Übrigen für die Einrichtungen nach [X.] die Vorschriften dieses Buches, die sich auf MVZ beziehen, entsprechend.

Diese Vorschrift enthält eine Bestandsgarantie für Einrichtungen ua im praktisch häufigsten Fall der kommunalen Trägerschaft. Der Bestandsschutz, den die von der Beigeladenen zu 9. betriebene Einrichtung nach § 311 [X.] [X.] [X.]B V genießt, kommt der Einrichtung aber nur als am 31.12.2003 bestehender "kommunaler" Einrichtung zu; verliert sie diese Eigenschaft, verliert sie auch ihre Zulassung. Eine Wechselmöglichkeit zwischen den in § 311 [X.] [X.] [X.]B V genannten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen besteht nicht. Vielmehr sind alle von § 311 [X.] [X.] [X.]B V erfassten Einrichtungen in der Ausrichtung und in der Trägerschaft geschützt, wie sie am Stichtag des 31.12.2003 bestanden. Bei einem Wechsel der Trägerschaft - auch innerhalb der Gruppe der kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Einrichtungen - entfällt dieser Bestandsschutz. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, wie er in ihrer historischen Entwicklung deutlich wird. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht berechtigt wäre, ein MVZ zu gründen, weil er die Voraussetzungen des § 95 Abs 1a [X.] [X.]B V in der ab 2012 geltenden Fassung nicht erfüllt. Die Verweisung in § 311 Abs 1 S 2 [X.]B V "Im Übrigen" auf die Vorschriften des [X.]B V, die sich auf MVZ beziehen, betrifft nicht die in § 311 [X.] [X.] [X.]B V abschließend geregelte mögliche Trägerschaft der bestandsgeschützten Gesundheitseinrichtungen.

aa) § 311 [X.]B V ist vor dem Hintergrund des [X.] ([X.] 889) zu sehen. Bis 1990 haben ganz überwiegend kommunale Gesundheitseinrichtungen die ambulante Versorgung der Bevölkerung der [X.] gewährleistet ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 2. Aufl 2016, § 311 Rd[X.]). Die am 29.9.1990 in [X.] getretene ursprüngliche Fassung des § 311 [X.] [X.]B V (Art 1 und 10 Abs 1 des [X.] vom 23.9.1990, [X.] 885) regelte in [X.], dass zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien ua) kraft Gesetzes bis zum 31.12.1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen wurden. Der Zulassungsausschuss sollte über eine Verlängerung der Zulassung nach [X.] im Benehmen mit der Landesbehörde entscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung des Anteils der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte ([X.]). Die Niederlassung in freier Praxis sollte mit dem Ziel gefördert werden, dass der freiberuflich tätige Arzt maßgeblicher Träger der ambulanten Versorgung wird. Der Anteil der in [X.] genannten Einrichtungen sollte entsprechend verringert werden. Diesem Ziel sollte auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen in Gemeinschaftseinrichtungen der ambulanten ärztlichen Versorgung (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften ua) dienen (§ 311 Abs 10 [X.]B V). Der [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] zur Frage der Einbeziehung der Fachambulanzen an Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft ([X.] 74, 64, 67 = [X.]-2500 § 311 [X.] 2 [X.]2) betont, dass der Tatbestand des § 311 [X.] [X.] [X.]B V an den Status quo der ambulanten Versorgung in der [X.] anknüpft und das gesamte in der ehemaligen [X.] vorhandene Gesundheitswesen erfasst. In einem weiteren Urteil vom 19.6.1996 (zur Frage der Genehmigung einer Anstellung für ein bislang nicht in der Einrichtung vertretenes Fachgebiet: [X.] 78, 284, 287 = [X.]-2500 § 311 [X.]) hat der [X.] auf die Begründung der Bundesregierung hingewiesen, wonach für eine Übergangszeit die Einrichtungen, die zuvor ganz überwiegend die ambulante Versorgung der Bevölkerung des beigetretenen Gebietes gewährleistet haben, zugelassen werden sollten (BT-Drucks 11/7817 [X.]48; vgl dazu [X.] 75, 226, 228 = [X.]-2500 § 311 [X.] [X.]8). Zugleich sind die Partner des [X.] aber davon ausgegangen, dass mittelfristig eine Angleichung des bisherigen Systems der ambulanten Versorgung im Gebiet der ehemaligen [X.] an das System des Kassenarztrechts der alten [X.] erfolgen sollte (vgl [X.] 75, 226, 228 = [X.]-2500 § 311 [X.] [X.]9 zur Erstreckung der gesetzlichen Zulassung auf unselbstständige Krankenhausabteilungen).

Die am [X.] in [X.] getretene Neufassung des § 311 [X.] [X.]B V (in der Normfassung des [X.] vom 21.12.1992, [X.] 2266) bestimmte, dass zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag kraft Gesetzes zur ambulanten Versorgung zugelassen waren, soweit sie am 1.10.1992 noch bestanden. Die kirchlichen Fachambulanzen waren kraft Gesetzes bis zum 31.12.1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen, soweit sie am 1.10.1992 noch bestanden.

Der [X.] hat hierzu im Urteil vom 19.6.1996 ([X.] 78, 284, 287 f = [X.]-2500 § 311 [X.] ff) ausgeführt, dass sich an der Zielsetzung der mittelfristigen Angleichung an das ambulante Versorgungssystem der alten Bundesländer mit der Neufassung des § 311 [X.] [X.]B V durch das G[X.] nichts geändert habe. Nunmehr seien die in § 311 [X.] [X.] [X.]B V genannten Einrichtungen ohne zeitliche Begrenzung zugelassen, allerdings nur, "soweit sie am 1. Oktober 1992 noch bestanden". Beide gesetzgeberischen Entscheidungen - die Umwandlung der ursprünglich befristeten in eine dauerhafte Zulassung und die Beschränkung des Bestandsschutzes auf den am 1.10.1992 vorhandenen Stand - stünden in einem systematischen Zusammenhang. Auf der einen Seite habe das G[X.] die Rechtsstellung der in § 311 [X.] [X.] [X.]B V genannten Gesundheitseinrichtungen durch die Verleihung eines dauerhaften [X.] deutlich gestärkt. Durch die Entfristung der Zulassung der Gesundheitseinrichtungen nach § 311 [X.] [X.] [X.]B V habe der Gesetzgeber den traditionell gewachsenen Einrichtungen der ambulanten Versorgung in den neuen Bundesländern ein eigenes Betätigungsfeld belassen und den Umfang ihrer Tätigkeit im Vergleich zu den niedergelassenen Ärzten quantitativ und qualitativ nicht eingeschränkt (vgl Begründung der Fraktionen von [X.], [X.] und [X.] zur Neufassung des § 311 [X.]B V, BT-Drucks 12/3608 [X.]27 zu Art 1 [X.]49 G[X.], allerdings nur auf die Fachambulanzen bezogen). Auf der anderen Seite sei die gesetzlich auf Dauer abgesicherte Betätigung der in § 311 [X.] [X.] [X.]B V genannten Einrichtungen auf die ärztlichen Fachgebiete beschränkt worden, die in den Einrichtungen am 1.10.1992 vorhanden gewesen seien, wie sich aus der Wendung "soweit ..." ergebe. Diesen Nebensatz hat der [X.] so verstanden, dass nur das am 1.10.1992 bestehende Versorgungsangebot auf Dauer Bestandteil der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sein sollte. Nur dieses Leistungsangebot sei abweichend von den Versorgungsstrukturen in den alten Bundesländern dauerhaft abgesichert worden. Solle in einem bestimmten Planungsbereich ein Versorgungsangebot für ein medizinisches Fachgebiet geschaffen werden, das dort bisher nicht Bestandteil der ambulanten ärztlichen Versorgung war, greife unmittelbar der in § 311 Abs 10 [X.]B V (Gebot zur Verringerung des Anteils der Einrichtungen nach § 311 [X.] [X.] [X.]B V, aufgehoben durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999, [X.] 2657, vgl dazu BT-Drucks 14/1977 [X.]92 zu Art 21a) vorgesehene Vorrang der freiberuflich tätigen Ärzte ein.

bb) Dass der Bestandsschutz der Einrichtung an die zum Stichtag bestehende Trägerschaft geknüpft ist, hat der [X.] in einem Urteil vom 5.11.1997 ([X.]-2500 § 311 [X.] 5) ausdrücklich entschieden für eine kirchliche Fachambulanz in der Trägerschaft der [X.], für die § 311 [X.] [X.] [X.]B V in der ab dem [X.] geltenden Fassung eine Zulassung kraft Gesetzes bis zum 31.12.1995 vorsah. Der [X.] hat zunächst klargestellt, dass der Wechsel der Trägerschaft einer Einrichtung nach § 311 [X.] [X.] [X.]B V dem Zulassungsausschuss nicht angezeigt und von diesem genehmigt werden muss. Ein Genehmigungserfordernis für den [X.] bei Einrichtungen nach § 311 [X.] S 2 [X.]B V sei weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte normiert. Die Zulassung von Einrichtungen im Sinne des § 311 [X.] [X.]B V beruhe nicht auf einer statusbegründenden Entscheidung der Zulassungsgremien, sondern unmittelbar auf dem Gesetz, sodass eine Genehmigung der Zulassungsgremien nicht konstitutive Voraussetzung für den Fortbestand eines unmittelbar gesetzlich begründeten [X.] nach einem Wechsel in der Trägerschaft sein könne ([X.]-2500 § 311 [X.] 5 [X.]6). Bezüglich des - in dem zu entscheidenden Fall am [X.] erfolgten - [X.]s hat der [X.] ausgeführt, es müsse die an dem für die Anwendung des § 311 [X.] S 2 [X.]B V maßgeblichen Stichtag des 1.10.1992 vorhandene Zuordnung der Fachambulanz zur [X.] auch nach dem [X.] erhalten geblieben sein, damit die Fachambulanz weiterhin als kirchliche Einrichtungen beurteilt werden könne. Der Stichtag des 1.10.1992 habe Bedeutung nicht nur für den Bestand an medizinischen Fachabteilungen an Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 311 [X.] [X.] [X.]B V (vgl [X.] 78, 284, 286 = [X.]-2500 § 311 [X.] 4 S 25), sondern auch für die Zuordnung von Ambulanzen nach § 311 [X.] S 2 [X.]B V zu einem der privilegierten (kirchlichen) Träger. Die Neufassung des § 311 [X.] [X.]B V durch das G[X.] habe zum Inhalt, den am 1.10.1992 erreichten Zustand der Anpassungen von Einrichtungen (auch) der ambulanten Gesundheitsversorgung der [X.] an das Versorgungssystem der [X.] festzuschreiben und in dem erreichten Umfang auf Dauer oder zeitlich begrenzt in dieses System einzugliedern. Nach dem Stichtag könne eine nicht-kirchliche Fachambulanz nicht durch Verschmelzung mit einem kirchlichen Krankenhausträger in den Status einer kraft Gesetzes zugelassenen kirchlichen Fachambulanz hineinwachsen. Ebenso entfalle dieser Status für Einrichtungen, die nicht mehr dem konkreten kirchlichen Träger zugeordnet werden könnten, dessen rechtlicher Bestandteil sie am 1.10.1992 gewesen seien. Die Zuordnung zu derjenigen [X.], die (auch) mit der von ihr betriebenen Ambulanz am 1.10.1992 den Auftrag dieser [X.] in der Welt mitverwirklicht habe, sei unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand eines [X.] ([X.]-2500 § 311 [X.] 5 [X.]8). Der [X.] hat damit für die Fortdauer der Zulassung einer kirchlichen Fachambulanz nicht einmal ausreichen lassen, dass der neue wie der alte Träger in einem übergreifenden Sinne "kirchlich" waren, sondern den Status an die fortbestehende Zuordnung der Einrichtung zu der [X.] im staatskirchenrechtlichen Sinne gebunden, der ihr Träger zu [X.]-Zeiten war.

Nichts anderes gilt im Grundsatz für die in § 311 [X.] [X.] [X.]B V genannten kommunalen, staatlichen oder freigemeinnützigen Träger. Auch insofern ermöglicht die Bestandsschutzregelung des § 311 [X.] [X.] [X.]B V lediglich dem jeweiligen Träger zum Zeitpunkt des gesetzlich bestimmten Stichtages, trotz des prinzipiellen Vorrangs der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und MVZ eine vorhandene Gesundheitseinrichtung weiter zu betreiben. Es kann offenbleiben, ob aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht werden müssten, wenn etwa nach Landesrecht nur noch Zweckverbände und nicht mehr einzelne Städte und Gemeinden Gesundheitseinrichtungen betreiben dürften. Für die Zulassung eines freien [X.]s von einer kommunalen in eine freigemeinnützige Einrichtung besteht jedenfalls kein Raum. [X.] oder kann der kommunale Träger die Einrichtung nicht weiter betreiben, kann er auf deren Zulassung verzichten; je nach Stand der Bedarfsplanung für die beteiligten Disziplinen im Planungsbereich führt das zu frei werdenden Arztsitzen oder zum Abbau von Überversorgung. So sind in der Einrichtung der [X.] zahlreiche Fachgebiete vertreten, für die im Planungsbereich [X.], in dem [X.] liegt, keine Zulassungsmöglichkeiten bestehen (Urologie, Orthopädie, Radiologie). Ein Schutz des Fortbestandes einer Einrichtung, die ihr Träger selbst nicht mehr fortführen will, ist weder über einen [X.] rechtlich möglich noch unter [X.] in jedem Fall erforderlich.

cc) Die Bezugnahme auf die Regelungen für MVZ führt nicht dazu, dass eine Einrichtung nach § 311 [X.] [X.]B V auf potentielle Gründer eines MVZ nach § 95 Abs 1a [X.]B V übertragen werden kann. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde durch das [X.] vom 14.11.2003 ([X.] 2190) sowohl § 311 [X.] [X.]B V neu gefasst als auch die ärztliche Kooperationsform des MVZ eingeführt. § 311 [X.] [X.]B V lautet seitdem: "Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen … nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend." Zur Begründung der Neufassung des § 311 [X.] [X.]B V führt der Gesetzentwurf der Fraktionen [X.], [X.] und [X.]/[X.] (BT-Drucks 15/1525 [X.]51 zu [X.]82) aus: "Die Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 werden gesetzlich in dem Umfang, in dem sie zum Stichtag 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, auch weiterhin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt bestimmen sich ihre Rechte nach den Regelungen für medizinische Versorgungszentren. Da es sich um eine Besitzstandsregelung handelt, ist es - anders als bei den medizinischen Versorgungszentren - nicht nötig, dass die Einrichtungen fachübergreifend tätig sind. Die Gleichbehandlung mit den medizinischen Versorgungszentren ist sachgerecht, weil die Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 in den wesentlichen Strukturen den medizinischen Versorgungszentren entsprechen (Leistungserbringung durch angestellte Ärzte)."

Der [X.] hat daraus in einem Urteil vom [X.] gefolgert, dass Einrichtungen nach § 311 [X.] [X.]B V nach neuem Recht kraft Gesetzes als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind ([X.]-2500 § 311 [X.] Rd[X.]5). Das bedeutet indes nicht, dass an die Stelle der in § 311 [X.] [X.] [X.]B V genannten Träger die potentiellen Träger eines MVZ treten. Der [X.] hat vielmehr ausgeführt, dass "im Übrigen" - also über die in § 311 [X.] [X.] [X.]B V geregelte Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung hinaus - die Vorschriften des [X.]B V, die sich auf MVZ beziehen, entsprechend gälten ([X.]-2500 § 311 [X.] Rd[X.] 24). Dabei hat der [X.] darauf verwiesen, dass die Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks 15/1525 [X.]51 zu [X.]82) von den "Rechten" der Einrichtung spricht, die sich nach den Regelungen des MVZ bestimmen. Nur diese, nicht aber die in § 311 [X.] [X.] [X.]B V geregelten Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, sind danach von der Verweisung in § 311 [X.] S 2 [X.]B V erfasst und damit wie diejenigen eines MVZ ausgestaltet. Der [X.] hat im Hinblick darauf entschieden, dass die Leistungen der Einrichtungen nach § 311 [X.] [X.]B V wie solche eines MVZ und damit aus der Gesamtvergütung und nicht direkt von den Krankenkassen vergütet werden. Entsprechend anwendbar sind etwa auch die Vorschriften über die Genehmigung von Anstellungen, § 95 [X.] S 9 [X.]B V, oder die Nachbesetzung von [X.], § 103 Abs 4a [X.] [X.]B V. Eine Erweiterung des [X.] möglicher Träger nach § 311 [X.] [X.] [X.]B V ist mit der Verweisung nicht verbunden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] iVm § 154 [X.] VwGO. Demnach fallen die Kosten der erfolglosen Revision dem Kläger zur Last. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

Meta

B 6 KA 46/16 R

21.03.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Potsdam, 28. September 2016, Az: S 1 KA 19/15, Urteil

§ 311 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 311 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 311 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 311 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 311 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 311 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 23.09.1990, § 95 Abs 1a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, GSG, GMG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 46/16 R (REWIS RS 2018, 11971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11971

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