Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. V ZR 40/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1404

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 40/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 997.860 •. Gründe: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der [X.] einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäfts-verbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung 1 - 3 - nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist es hier. Der [X.] einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Siche-rung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch für den Zessionar gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat. Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. [X.]/[X.], BGB [2002], vor §§ 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch [X.], 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbe-schwerde (Begründung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der [X.] gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An dem vereinbarten [X.] änderte sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-rin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abge-sichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des [X.] zwischen der [X.] und der Beklagten, nach der diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte. 2 Der Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungs-zweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den [X.] auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinba-rungen schon auf Grund der in der Erwiderung angekündigten [X.] (dort Seiten 6, 7) berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der Replik auf Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung über die Vereinba-rungen in den §§ 3, 4 des [X.] zu einer Erweiterung oder Änderung des [X.]s. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert 3 - 4 - aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen [X.] sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehen-den Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und damit auch für die [X.] wertlos gewesen wären. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH - O[X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -

Meta

V ZR 40/08

16.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. V ZR 40/08 (REWIS RS 2008, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.