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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 40/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 997.860 •. Gründe: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der [X.] einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäfts-verbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung 1 - 3 - nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist es hier. Der [X.] einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Siche-rung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch für den Zessionar gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat. Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. [X.]/[X.], BGB [2002], vor §§ 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch [X.], 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbe-schwerde (Begründung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der [X.] gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An dem vereinbarten [X.] änderte sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-rin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abge-sichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des [X.] zwischen der [X.] und der Beklagten, nach der diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte. 2 Der Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungs-zweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den [X.] auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinba-rungen schon auf Grund der in der Erwiderung angekündigten [X.] (dort Seiten 6, 7) berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der Replik auf Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung über die Vereinba-rungen in den §§ 3, 4 des [X.] zu einer Erweiterung oder Änderung des [X.]s. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert 3 - 4 - aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen [X.] sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehen-den Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und damit auch für die [X.] wertlos gewesen wären. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH - O[X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -
Meta
16.10.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. V ZR 40/08 (REWIS RS 2008, 1404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1404
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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