Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2020, Az. XIII ZR 6/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 707

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EEG GESAMTSCHULD

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Gegenstand

Elektrizitätsunternehmen i.S.d. EEG; Haftung aller zusammenwirkenden Elektrizitätsunternehmen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber - Letztverbraucherbelieferung


Leitsatz

Letztverbraucherbelieferung

1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.

2. Wirken bei der vertraglichen Ausgestaltung der Stromlieferung an Letztverbraucher mehrere Unternehmen zusammen und ist danach unklar, welches Unternehmen die Verpflichtung zur Belieferung der Endverbraucher übernommen hat, kann der Übertragungsnetzbetreiber jedes der beteiligten Unternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der gegen die [X.] [X.] gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 des [X.] vom 13. November 2015 teilweise abgeändert und im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] [X.] eine Forderung der Klägerin in Höhe von 16.643.637,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3.561.884,91 Euro sowie Kosten in Höhe von 1.024.449,60 Euro zur Tabelle festgestellt.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten 87 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 allein 13 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten und die Streithelferin jeweils selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist einer von vier in [X.] tätigen Übertragungsnetzbetreibern. Sie streitet mit den [X.] über deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.

2

Die Beklagte zu 1, die frühere Beklagte zu 2, über deren Vermögen im Oktober 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im Folgenden: Schuldnerin), sowie die Streithelferin waren drei rechtlich selbständige Unternehmen einer zuletzt unter der Bezeichnung "[X.]" agierenden Gruppe, die verschiedene Leistungen im Energiebereich anbot. Die Beklagte zu 1 schloss mit ihren Kunden, überwiegend Privathaushalten, keine üblichen Stromlieferungsverträge, sondern Verträge über die Versorgung mit Licht, [X.], Wärme und Kälte, welche sie zusammenfassend als Nutzenergie bezeichnete. Danach hatten die Kunden die bei ihnen vorhandenen elektrischen Geräte der [X.] zu 1 "beizustellen", mit der Folge, dass das Betreiben der Geräte als der [X.] zu 1 zuzurechnende Maßnahmen zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie einzuordnen sein sollte. Zusätzlich hatten die Kunden die Möglichkeit, entgeltlich Dienstleistungen der [X.] zu 1 wie Energieeffizienzberatung und [X.] in Anspruch zu nehmen. Die Abrechnung der Leistungen der [X.] zu 1 erfolgte abgesehen von einer Grundgebühr nach [X.] aufgrund der tatsächlich bezogenen elektrischen Energie. Im Gegenzug sollte der Kunde für die Beistellung seiner Geräte und seines Netzes von der [X.] zu 1 eine Vergütung von 1 Cent pro Kilowattstunde erhalten. In der [X.] wurde darauf hingewiesen, dass die Streithelferin Erfüllungsgehilfe der [X.] zu 1 sei.

3

Zwischen der Streithelferin und der [X.] zu 1 als Kunde bestand seit dem [X.] ebenfalls ein als Energiedienstleistungsvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis, das die Versorgung der [X.] zu 1 mit "Nutzenergie" zum Zwecke des Betriebs der "in der Immobilie" der [X.] zu 1 vorhandenen Anlagen und Geräte zum Gegenstand hatte. Auch hier erfolgte die Vergütung der Vertragsleistung auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Stroms.

4

Vertraglich miteinander verbunden waren des Weiteren die Streithelferin und die Schuldnerin, ein Energieversorgungsunternehmen. In dem zwischen ihnen mit Wirkung vom 1. August 2011 geschlossenen "Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom" sowie den darauf bezogenen Einzelverträgen war geregelt, dass die Schuldnerin der Streithelferin an der jeweiligen Übergabestelle - dieses waren die Anschlusspunkte und Zähler der "[X.]" der [X.] zu 1 - die jeweilige Vertragsmenge "in den Fahrplan einstellt, verkauft und liefert" oder deren Lieferung veranlasst und die Streithelferin der Schuldnerin den jeweiligen Vertragspreis bezahlt.

5

Die Klägerin nahm die Schuldnerin wegen der innerhalb ihrer Regelzone aus deren [X.] an die Kunden der [X.] zu 1 abgegebenen Strommengen auf Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage für den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 gerichtlich in Anspruch. Ihre vor dem [X.] erfolgreiche Klage wurde in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen.

6

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage in Höhe von 4.845.598,44 Euro für die im Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2013 innerhalb ihrer Regelzone an deren Kunden abgegebenen Strommengen in Anspruch genommen. Für den Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2014 hat sie die Zahlung der Abschläge auf die EEG-Umlage in Höhe von 16.643.637,88 Euro von der [X.] zu 1 und der Schuldnerin als Gesamtschuldner beansprucht.

7

Die Vorinstanzen haben der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage stattgegeben, die Klage gegen die Schuldnerin hingegen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewendet.

8

Das Rechtsmittel der [X.] zu 1 hat der [X.] durch Beschluss vom 30. Mai 2017 ([X.]) verworfen. Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der [X.] zu 1 keine Vermögenswerte mehr zustanden, wurde diese zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht.

9

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Feststellung der mit der Klage gegen die Schuldnerin geltend gemachten Forderung nebst Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle; der Beklagte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die gegen die Schuldnerin gerichtete Klage abgewiesen worden ist, und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur antragsgemäßen Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin könne von der [X.] zu 1 Zahlung der E[X.]-Umlage verlangen. Diese sei ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Die Auslegung der zwischen der [X.] zu 1 und dem jeweiligen Endkunden geschlossenen Vereinbarungen ergebe, dass entgegen der dort gewählten Bezeichnung kein Energiecontracting und keine Lieferung von umgewandelter Nutzenergie vereinbart worden sei, sondern vielmehr die Lieferung von Strom. Da der Kunde durch die Leistung der [X.] zu 1 offensichtlich in die Lage versetzt werden solle, sämtliche in seinem Haushalt vorhandenen elektrischen Geräte zu betreiben und da dies bei einer Belieferung lediglich mit Licht, [X.], Wärme und Kälte nicht der Fall sei, seien die Verträge dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zu 1 die Belieferung mit Strom schulde. Der zwischen der [X.] zu 1 und der Streithelferin geschlossene Energiedienstleistungsvertrag, nach welchem die Streithelferin verpflichtet sei, die von der Schuldnerin bis zum Anschlusspunkt und Zähler des jeweiligen Kunden gelieferte Primärenergie in Nutzenergie umzuwandeln, sei ein nichtiges Scheingeschäft. Weder lägen die in dem Vertrag vorausgesetzten tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die tatsächliche Sachherrschaft der [X.] zu 1 über die kundenseitig vorhandenen Anlagen und Geräte, vor, noch sei nachvollziehbar, welche Tätigkeiten die Streithelferin zum Zwecke der Umwandlung von Strom in Nutzenergie ausführe, da die Umwandlung durch denjenigen veranlasst werde, der das jeweilige Gerät bediene; dies sei aber der jeweilige Kunde der [X.] zu 1.

Die Beklagte zu 1 liefere den Strom auch an ihre Kunden als Letztverbraucher. Da als Lieferung die Handlung zu verstehen sei, die für die Erfüllung der Pflichten des Lieferanten aus einem Stromlieferungsvertrag erforderlich sei, sei für die Einordnung die Übernahme der [X.] aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung maßgeblich. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass nur die Schuldnerin, nicht auch die Beklagte zu 1 bei der Klägerin einen [X.] unterhalte. Dessen vorrangiger Sinn bestehe darin, Abweichungen zwischen den in das Netz eingespeisten und den aus dem Netz entnommenen Strommengen zu reduzieren, um eine höhere Systemstabilität zu erreichen, nicht aber darin, den Schuldner der E[X.]-Umlage zu ermitteln.

Gegen die Schuldnerin stehe der Klägerin hingegen kein Anspruch auf Zahlung der E[X.]-Umlage zu, da sie keinen Strom an Letztverbraucher geliefert habe. Eine solche Lieferung setze eine vertragliche Beziehung zwischen Lieferanten und Letztverbraucher voraus; eine solche bestehe aber nur zwischen der [X.] zu 1 und ihren Kunden. Die rein faktische Stromlieferung durch die Schuldnerin an die Haushaltskunden der [X.] zu 1 könne zudem schon deshalb kein taugliches Anknüpfungsmerkmal für die Frage der Letztverbraucherbelieferung sein, weil die "Übergabe" des Stroms nicht von der Schuldnerin, sondern unmittelbar von den örtlichen Netzbetreibern bewirkt werde. Unerheblich sei, dass die Beklagte zu 1 sich nicht als Stromlieferantin dem [X.]system habe zuordnen lassen.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] zu 1 und der Schuldnerin nicht vor. Eine solche setzte voraus, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Schuldnerin jeweils Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien, die gleichzeitig Strom an Letztverbraucher lieferten, was jedoch nicht der Fall sei.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Klägerin auch von der Schuldnerin Zahlung der E[X.]-Umlage verlangen.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin gegen die Schuldnerin geltend gemachten Zahlungsansprüche, welche die E[X.]-Umlage für die an die Vertragskunden der [X.] zu 1 gelieferten Strommengen für den Zeitraum von Juni 2013 bis einschließlich Juli 2014 betreffen, in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift kann der Übertragungsnetzbetreiber von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, anteilig zu dem gelieferten Strom die E[X.]-Umlage verlangen, wobei der Anteil so zu bestimmen ist, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt, und auf die Zahlung monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten sind.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 auch in Bezug auf die Schuldnerin erfüllt. Nach der Ausgestaltung des von der Schuldnerin, der [X.] zu 1 und der Streithelferin ins Werk gesetzten Geschäftsmodells ist nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Beklagte zu 1, sondern auch die Schuldnerin als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzuordnen, welches Strom an Letztverbraucher liefert, und schuldet daher gesamtschuldnerisch mit der [X.] zu 1 die E[X.]-Umlage.

a) Ein Liefern an einen Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 setzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwingend ein Vertragsverhältnis in Form eines Kaufvertrags zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem den Strom [X.] Abnehmer voraus.

Im allgemeinen wie im juristischen Sprachgebrauch werden auch rein tatsächliche Transport- und Übergabevorgänge als Lieferung bezeichnet, wie sich etwa aus den von der Revision in Bezug genommenen Normen des § 478 BGB und der §§ 407 ff. HGB ergibt. Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Interpretation, dass Lieferant im Sinne des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 ausschließlich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sein kann, welches mit dem Letztverbraucher einen entgeltlichen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat. Eine entsprechende Definition des Begriffs des [X.] enthält weder das [X.] 2012 noch das [X.]. Die Definition der Letztverbraucher in § 3 Nr. 25 [X.] in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung als "natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen", welche der Definition der Endkunden in der [X.] ([X.] 2009/72/[X.]) entspricht, besagt ebenfalls nichts darüber, ob als Stromlieferant nur ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Betracht kommt, welches den Letztverbrauchern elektrische Energie verkauft.

b) Allerdings erfüllt grundsätzlich bei mehreren auf der [X.] tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dasjenige Unternehmen den Tatbestand des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012, welches den Letztverbrauchern Strom aufgrund einer mit diesen geschlossenen vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung stellt.

aa) Die Frage, wer bei einer Stromlieferung an einen Letztverbraucher als Lieferant im Sinne des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 einzuordnen ist, wenn an diesem [X.] mehrere Personen beteiligt sind, kann nicht durch eine abstrakte Definition des Begriffs des Lieferanten beantwortet werden. Vielmehr sind die tatsächlichen und rechtlichen Gesamtumstände des [X.]s in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Diese Bewertung führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass im Verhältnis zwischen dem mit den stromabnehmenden Letztverbrauchern vertraglich verbundenen Unternehmen und einem Unternehmen, das als Netzbetreiber den physikalischen Durchleitungsvorgang steuert und daher faktisch den Letztverbrauchern den Strom zur Verfügung stellt, grundsätzlich nur ersteres als Lieferant im Sinne des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 einzuordnen ist. Gleiches gilt für das Verhältnis des Vertragsunternehmens zu einem Unternehmen, das als bloßer Zwischenhändler tätig ist und ersterem die an die Letztverbraucher gelieferten Strommengen seinerseits veräußert.

bb) Aus dem objektiven Empfängerhorizont des Kunden ist in der genannten Konstellation die Stromlieferung allein dem Unternehmen zuzurechnen, mit dem er einen entsprechenden Liefervertrag geschlossen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde - wie im Regelfall - keine Kenntnis davon hat, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage das mit ihm vertraglich verbundene Elektrizitätsversorgungsunternehmen seinerseits den Strom bezieht. Selbst wenn das Vertragsunternehmen offenlegt, dass es die Stromlieferungen an den Kunden seinerseits bei einem Dritten einkauft, hat dies für den Kunden keine Relevanz. Insofern verhält es sich bei [X.] nicht anders als bei anderen Lieferketten.

Vor diesem Hintergrund hat der [X.] die Frage, wer als Energielieferant von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 18 [X.] einzuordnen und daher gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zur Anzeige seiner Tätigkeit an die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, bereits dahingehend beantwortet, dass die Einordnung nicht von dem physikalischen Durchleitungsvorgang und damit von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt, sondern maßgeblich ist, wer aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Kunden als Stromlieferant auftritt ([X.], Beschluss vom 7. Juni 2016 - [X.] 30/15, [X.], 475 Rn. 15).

cc) Auch nach der Systematik des im [X.] geregelten Belastungsausgleichs ist in einer Mehrpersonenkonstellation auf der Seite der Strom liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich dasjenige Unternehmen als Lieferant im Sinne des § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 einzuordnen, welches mit den Endkunden vertraglich verbunden ist. Die in § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 geregelte vierte Stufe des E[X.]-Belastungsausgleichs, auf welcher die Belastung des Übertragungsnetzbetreibers durch einen diesem eingeräumten Zahlungsanspruch kompensiert werden soll, knüpft nämlich nicht an die vertragliche Beziehung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den [X.]verantwortlichen an, sondern an deren Beziehung zu Letztverbrauchern. Der Gesetzgeber hat damit darauf verzichtet, die E[X.]-Umlage für jede einzelne vertragliche Transaktion in den - auch im Strommarkt bestehenden - Lieferketten zu erheben, und sich stattdessen für ihre Erhebung beim letzten [X.] vor dem Verbrauch des Stroms entschieden. Da die E[X.]-Umlage im Ergebnis durch eine Erhöhung des Strompreises finanziert wird, hat der Gesetzgeber also an das Verhältnis angeknüpft, in dem die E[X.]-Umlage typischerweise erwirtschaftet wird.

c) Aus diesem Grund ist im Streitfall, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, die Beklagte zu 1 ein zur Zahlung der E[X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 verpflichtetes Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte zu 1 in den mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen dem Wortlaut nach nicht zur Stromlieferung, sondern zu einer Versorgung mit Nutzenergie verpflichtet hat, was nach der Vorstellung der [X.] zur Folge haben sollte, dass eine Lieferung von elektrischer Energie an Letztverbraucher nicht stattfindet und eine E[X.]-Umlage nicht zu entrichten ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vertragliche Leistung der [X.] zu 1 nach dem Willen der Vertragsparteien in der Zurverfügungstellung elektrischer Energie bestehen sollte, damit diese - dem Zweck einer Stromlieferung an Endverbraucher entsprechend - zur Energieversorgung elektrischer Anlagen und Geräte im Kundenhaushalt oder -unternehmen eingesetzt werden konnte. Hiernach wurde dementsprechend auch das nach [X.] berechnete Entgelt bemessen. Der Deklaration des Vertragsverhältnisses als Vertrag über die Umwandlung elektrischer Energie in Nutzenergie, bei dem der Betrieb "beigestellter" [X.] gedanklich der [X.] zu 1 als vertraglich geschuldeter [X.] zugerechnet wird, hat das Berufungsgericht als für den sachlichen Gehalt der beiderseitigen Leistungspflichten unerheblich zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Maßgeblich sind die Vertragspflichten, nicht deren Bezeichnung.

d) Neben der [X.] zu 1 ist für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf die E[X.]-Umlage im Streitfall aber auch die Schuldnerin als an den [X.] Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzusehen.

aa) Die aus dem Verhältnis zum Endkunden entwickelte Bestimmung des Stromlieferanten ist im Regelfall auch für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers nach § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 maßgeblich und abschließend. Da die Umlage an die Letztverbraucherbelieferung anknüpft, ist sie von demjenigen zu verlangen, der sich zur Belieferung des [X.] verpflichtet hat und diesem das vereinbarte Entgelt berechnet. Wegen dieser Anknüpfung an die vertraglich übernommene Lieferverpflichtung steht dieses Unternehmen auch ohne weiteres fest. Es ist damit sach- und [X.], auch nur dieses Unternehmen als Stromlieferanten anzusehen.

bb) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nicht nur bei der physikalischen, sondern auch bei der vertraglichen Ausgestaltung der Belieferung des [X.] mit Strom mehrere Unternehmen zusammenwirken und Inhalt sowie Handhabung der getroffenen Vereinbarungen für den Übertragungsnetzbetreiber nicht klar erkennen lassen, welches der beteiligten Unternehmen hiernach als an den [X.] Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzusehen ist.

Der Übertragungsnetzbetreiber hat typischerweise keinen Einblick in die [X.] und kann diesen auch nicht ohne Weiteres beanspruchen. Er darf gleichwohl erwarten, dass das vertraglich an den Letztverbraucher liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit der Schuldner der E[X.]-Umlage feststeht. Schaffen bei der vertraglichen Belieferung des [X.] zusammenwirkende Unternehmen zulasten des Übertragungsnetzbetreibers eine Sach- und Rechtslage, bei der unklar ist, welches Unternehmen als Stromlieferant anzusehen ist, ist dem Übertragungsnetzbetreiber das Recht zuzubilligen, jedes Unternehmen als Stromlieferanten in Anspruch zu nehmen, das an der vertraglichen Ausgestaltung der Belieferung des [X.] beteiligt ist.

cc) So verhält es sich nach den getroffenen Feststellungen im Streitfall.

Das Geschäftsmodell der [X.] zu 1, der Schuldnerin und der Streithelferin als zur [X.] gehörenden Gesellschaften zielte darauf ab, die E[X.]-Umlage zu vermeiden. Da dies voraussetzte, dass keines der beteiligten Unternehmen der Gruppe Strom an Letztverbraucher lieferte, hat die Schuldnerin als dasjenige Unternehmen, das einen [X.] bei der Klägerin als zuständiger Übertragungsnetzbetreiberin unterhielt und zunächst erklärt hatte, es liefere Strom an Letztverbraucher, eben dies bei Beanspruchung der Abschlagszahlungen auf die E[X.]-Umlage durch die Klägerin wieder in Abrede gestellt. Zugleich hat die Beklagte zu 1 zwar Versorgungsverträge mit Haushaltskunden und damit mit Letztverbrauchern abgeschlossen, dabei aber, wie ausgeführt, eine Vertragsgestaltung gewählt, mit der der Anschein erweckt wurde, die Vertragsleistung bestehe nicht in der Stromlieferung, sondern in einem Aliud, nämlich der Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie. Auf die "Mitnutzung" ihres [X.]es durch die Beklagte zu 1 hat die Schuldnerin die Klägerin nicht hingewiesen. Noch unklarer wurde die Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen dadurch, dass vertraglich zwischen die Schuldnerin und die Beklagte zu 1 die Streithelferin geschaltet war, an welche die Schuldnerin Strom liefern sollte, die jedoch mit der gegenüber der [X.] zu 1 übernommenen Verpflichtung, für diese und ihre Haushaltskunden den von der Schuldnerin gelieferten Strom in Nutzenergie umzuwandeln, ebenfalls nicht eindeutig als Letztverbraucherin zu erkennen war und von der Schuldnerin und den übrigen Mitgliedern der [X.] auch nicht als Letztverbraucherin angesehen und gegenüber der Klägerin offengelegt wurde.

e) Da im Streitfall sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Schuldnerin aus demselben Rechtsgrund für dieselben Strommengen zur Zahlung der E[X.]-Umlage verpflichtet sind, die Klägerin diese Zahlung jedoch nur einmal verlangen kann, haften die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

3. Dem Klagebegehren stehen auch die von dem [X.] geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der E[X.]-Umlage nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sie den [X.] zu Fall bringen könnten, wenn sie zuträfen.

a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die E[X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 nicht gegen die in Art. 105 ff. [X.] niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung verstößt, da sie keine unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, sondern eine gesetzliche Preisregelung darstellt, auf welche die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe keine direkte oder entsprechende Anwendung finden, da weder ein "Formenmissbrauch" des Gesetzgebers ersichtlich ist noch eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden ([X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 355 Rn. 12 ff.).

b) Von dieser rechtlichen Bewertung abzuweichen, besteht kein Anlass.

aa) Dass die in § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 geregelte Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, durch Entrichtung der E[X.]-Umlage den Übertragungsnetzbetreibern die Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden E[X.]-Strommengen und den Einnahmen aus deren Vermarktung zu erstatten, keine Sonderabgabe darstellt, folgt bereits aus dem Umstand, dass es an der erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand fehlt (vgl. [X.]Z 201, 355 Rn. 14 mwN).

(1) Das [X.] definiert die - verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässige - Sonderabgabe dahin, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das [X.] einem Sonderfonds vorbehalten ist ([X.] 145, 171 Rn. 102; [X.] 101, 141, 148). Die Beschreibung der Sonderabgabe dahingehend, dass das Aufkommen in einen Sonderfonds gelangt, dient der Abgrenzung von der Steuer, bei welcher die Einnahmen direkt in den Staatshaushalt fließen. Diese Abgrenzung ist erforderlich, um verfassungsrechtlich zulässige und verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Abgaben zu unterscheiden. Denn die Finanzverfassung des Grundgesetzes, die eine Finanzordnung sicherstellen will, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt, regelt die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz im Wesentlichen nur für das Finanzierungsmittel der Steuer und versagt es daher dem Gesetzgeber grundsätzlich, unter Inanspruchnahme einer Sachkompetenz Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (vgl. [X.] 101, 141, 147 mwN).

Dass das [X.] bei der Definition der Sonderabgabe die Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand nicht ausdrücklich erwähnt, beruht allein auf dem Umstand, dass es diese Wirkung gerade voraussetzt. Denn nur, wenn die in Frage stehende Abgabe direkt oder indirekt dem Staat zugutekommt, dieser also das Aufkommen verteilen bzw. die Verteilung beeinflussen kann, besteht eine Konkurrenz zu dem Instrument der Steuer und den sonstigen (zulässigen) Abgaben und damit eine finanzverfassungsrechtliche Problematik. Liegt hingegen eine reine Umverteilung unter [X.] ohne Zwischenschaltung der öffentlichen Hand vor, kann ein Ertragsverteilungsproblem nicht entstehen (vgl. [X.] 77, 308, 339).

Aus der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Entscheidung des [X.]s vom 13. April 2017 ([X.] 145, 171 Rn. 102) folgt nichts Anderes. Soweit dort ausgeführt wird, das [X.] müsse in einen Sonderfonds gelangen, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des [X.]s. Auch in früheren Entscheidungen wird lediglich von einem Zufluss in einen Sonderfonds gesprochen und die erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. [X.] 101, 141, 148; [X.] 91, 186, 201).

(2) Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, fließt die E[X.]-Umlage, mit der die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien finanziert wird, weder einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds noch einer anderen staatlichen Institution zu. Das [X.] 2012 regelt vielmehr - ebenso wie frühere Fassungen oder das Stromeinspeisungsgesetz (vgl. dazu [X.], Urteile vom 11. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - [X.], [X.], 748) - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts. Die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder stehen ungeachtet der Tatsache, dass auf der in § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 geregelten letzten Stufe des E[X.]-Belastungsausgleichs mit der E[X.]-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten erfolgt, der öffentlichen Hand weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung, sondern verbleiben vielmehr in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte ([X.]Z 201, 355 Rn. 16).

(3) Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde in das System des E[X.]-Belastungsausgleichs eingeschaltet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Als Aufsichtsbehörde überwacht sie lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abwälzungsmechanismus gezahlten Vergütungen beziehungsweise Kostenerstattungen, kann jedoch keinen Zugriff auf die Finanzströme nehmen ([X.]Z 201, 355 Rn. 20). Diese Überwachung führt nicht dazu, dass im Rahmen der E[X.]-Umlage der Betrieb eines Sonderfonds von der öffentlichen Hand auf Private delegiert würde.

bb) Wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat, stellt die in § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 festgeschriebene E[X.]-Umlage eine - von der Sonderabgabe zu trennende - gesetzliche Preisregelung dar ([X.]Z 201, 355 Rn. 20).

(1) Reine Preisregelungen des Staates liegen vor, wenn die gesetzlich geregelten Belastungen der Bürger keine Geldleistungspflicht gegenüber dem Staat begründen und nicht die Bildung eines zweckgebundenen Sondervermögens zur Folge haben (vgl. [X.] 77, 308, 339), sondern Interventionen in den Marktmechanismus vorliegen, die sich nur im Bereich [X.] vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken ([X.]Z 201, 355 Rn. 21). Eben dies ist Gegenstand der E[X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 und der übrigen Regelungen des Gesetzes zum Belastungsausgleich. Denn sowohl die Verpflichtung zunächst der [X.] und sodann der Übertragungsnetzbetreiber, einen regulierten und damit staatlich vorgeschriebenen Preis für die Einspeisung von aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom zu bezahlen, als auch der vorgeschriebene Belastungsausgleich unter den Übertragungsnetzbetreibern und die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auferlegte Pflicht zur Entrichtung der E[X.]-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber wirken ausschließlich unter diesen [X.], die auch die erzielten "Einkünfte" ausschließlich und unmittelbar erhalten.

(2) Dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben auf gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten weder direkte noch entsprechende Anwendung finden, weil sie weder die Budgethoheit des [X.] noch die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung berühren, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. [X.] 114, 196, 249 f.; [X.]Z 201, 355 Rn. 20 ff.) und wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.

cc) Ein sonstiger Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere ein Grundrechtsverstoß oder die fehlende Sachkompetenz des Gesetzgebers, welche der [X.] bereits in seiner zitierten Entscheidung verneint hat (vgl. [X.]Z 201, 355 Rn. 23 ff.), ist auch im Streitfall weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4. Auch die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen über die E[X.]-Umlage mit dem Recht der [X.] ist nicht zweifelhaft, so dass auch insoweit dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine andere Beurteilung auf den [X.] hätte.

a) Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, die E[X.]-Umlage stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, greift nicht durch.

Der Gerichtshof der [X.] hat in Bezug gerade auf das Förder- und Ausgleichssystem des [X.]es 2012 entschieden, dass dieses nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt ([X.], Urteil vom 28. März 2019 - [X.]/16, juris - Kommission/[X.]). Danach umfasst das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat. Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht; sie dient vielmehr nur dazu, in den [X.] die unmittelbar vom Staat gewährten sowie diejenigen Vorteile einzubeziehen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, damit Umgehungen verhindert werden ([X.], [X.]/16 Rn. 52 ff.). Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst somit sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" genügt der Umstand, dass die Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen ([X.], [X.]/16 Rn. 57).

Die Vorteile der Übertragungsnetzbetreiber aus den mit dem [X.] 2012 eingeführten Mechanismen werden nach dem Urteil des Gerichtshofs jedoch nicht unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt, da der Staat aus den oben ausgeführten Gründen (Rn. 42 f.) weder eine Verfügungsgewalt über die mit der E[X.]-Umlage erwirtschafteten Gelder hat noch auch nur eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübt ([X.], [X.]/16 Rn. 75 ff.).

b) Die gesetzliche Regelung der E[X.]-Umlage verstößt auch nicht gegen die [X.] nach Art. 34 AEUV. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt.

Die in § 8 E[X.] 2012 geregelte Pflicht der Netzbetreiber, im Inland aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom einzuspeisen und zu festgelegten Preisen zu vergüten, sowie die damit zusammenhängenden Ausgleichsregeln stehen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2009/28/[X.] zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ([X.]). Diese bestimmt in Art. 3 Abs. 1 und 2, dass jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am [X.] mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen entspricht, und dass er effektive Maßnahmen zur Erreichung oder sogar zum Übertreffen dieses Ziels trifft. In Art. 3 Abs. 3 ist sodann geregelt, dass die Mitgliedstaaten zur Erfüllung dieser Ziele u.a. Förderregelungen schaffen können. Diese sekundärrechtlichen Vorgaben rechtfertigen das im [X.] 2012 enthaltene Fördersystem, zu welchem auch die E[X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 zählt.

Der Gerichtshof der [X.] hat bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung von 1998, welches in § 2 ebenfalls eine Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorsah, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und dafür gesetzlich festgelegte Preise zu zahlen, entschieden, dass diese Regelung nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts nicht gegen die [X.] verstößt ([X.], Urteil vom 13. März 2001 - C-379/98, juris Rn. 81 - [X.]). Diese Beurteilung ist auf die Vorschriften des [X.]es 2012 unmittelbar zu übertragen, da bislang keine unionsweit einheitliche Regelung zur Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten geschaffen worden ist. Dementsprechend hat der Gerichtshof am 1. Juli 2014 [X.], dass das mit einer nationalen Regelung verfolgte Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, grundsätzlich geeignet ist, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen, da die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung sowohl dem Umweltschutz dient als auch zugleich dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses genannt ist ([X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 77 ff. - [X.] AB/ Energimyndigheten).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellen die gesetzlichen Regelungen keine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Wie der [X.] in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, kann beim derzeitigen Stand des Unionsrechts eine territoriale Beschränkung einer nationalen Fördermaßnahme als erforderlich angesehen werden, um das verfolgte legitime Ziel der Förderung einer vermehrten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu erreichen ([X.] Rn. 92 ff.). Dies gilt speziell für die unmittelbare Begünstigung nicht erst des Verbrauchs von „grünem“ Strom, sondern bereits seiner Erzeugung auf dem Territorium des Mitgliedstaats ([X.] Rn. 94 ff.), wie sie auch hier - samt der wirtschaftlichen Konsequenzen - normiert ist.

III. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsgericht alle für die Bescheidung der [X.] notwendigen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für die Berechnung der von der Schuldnerin an die Klägerin zu entrichtenden E[X.]-Umlage sind die vom Berufungsgericht im Verhältnis zur [X.] zu 1 rechtsfehlerfrei ermittelten Strommengen für den Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2014 zugrunde zu legen, anhand deren die Klägerin ihren ursprünglichen [X.] gegenüber der Schuldnerin berechnet hat. Daher ist dem infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin geänderten Klageantrag stattzugeben.

Meier-Beck     

      

Bacher     

      

Schoppmeyer

      

Picker     

      

Linder     

      

Berichtigungsbeschluss vom 5. Mai 2020

Das Urteil des [X.]s vom 3. März 2020 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt.

Auf Seite 18 des Urteils, zweiter Absatz, vierte Zeile (Rn. 51) lautet der Klammerzusatz nicht "Rn. #", sondern "Rn. 42 f.".

Meier-Beck                                                           Picker

Meta

XIII ZR 6/19

03.03.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juli 2016, Az: 9 U 158/15

§ 37 Abs 2 EEG 2012, Art 105 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2020, Az. XIII ZR 6/19 (REWIS RS 2020, 707)

Papier­fundstellen: WM2021,1399 REWIS RS 2020, 707


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XIII ZR 6/19

Bundesgerichtshof, XIII ZR 6/19, 03.03.2020.


Az. 9 U 158/15

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 158/15, 13.09.2016.


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