Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. VII ZR 4/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4852

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 4/12
Verkündet am:

20. Juni 2013

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB (31.12.2001) § 633 Abs. 1,
§ 635;
[X.] (1.1.1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1
a)
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftragge-ber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse -
hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang -
an dem Bauvorhaben festhalten will.
b)

Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.
c)

Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rah-men der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbe-zogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammen-arbeit mit dem Auftraggeber klären muss.

-
2 -

BGB § 254 Abs. 1 A
d)
Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des [X.] eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt
und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von [X.], Urteil vom 10.
Februar
2011 -
VII
ZR
8/10, [X.], 869 = NZBau 2011, 360).

[X.], Urteil vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 4/12 -
OLG Rostock

[X.]

-
3 -

Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Mai
2013 durch [X.]
Dr.
[X.]
und [X.] Eick, [X.], Kosziol und
Dr. Kartzke
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen
der [X.]n
wird das Teil-Grund-
und Teil-Endurteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2011
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an
einen anderen Senat des
[X.]s
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die [X.]n
auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] zu 1 ist eine Architektengesellschaft, der [X.] zu 2
ist Tragwerks-planer.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken an der Steilküste von R.

im
Gemeindegebiet der Streithelferin zu 2. Die
Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend nur: Klägerin)
plante,
einen Altbau zu sanieren und zwei Neubauten zu errichten. In einem Baugrundgutachten des Streithelfers
zu 1
vom 28.
Dezember
1997, welches die Streithelferin zu 2 in Auftrag gegeben hatte,
heißt es:
1
2

-
4 -

Somit ist zu festzustellen, dass nach den Ergebnissen der durchge-führten Berechnungen der Steilhang im Bereich der Profile 1 bis 12

Der empfohlene bebauungs-freie [X.] ist in Anlage 1 dargestellt."
Die Klägerin beauftragte den Streithelfer zu 1 ihrerseits mit einem
Bau-grundgutachten.
Er
empfahl in seinem Gutachten vom 31. März 1998
einen be-bauungsfreien
[X.] in einem bestimmten Bereich (Querprofile
12 und 13). Der Altbau lag innerhalb des
[X.]s.
Die [X.] zu 1 verfasste
für die Klägerin einen
Antrag auf Erlass ei-nes
Bauvorbescheides. In dem
Ablehnungsbescheid
vom 11. November 1999
heißt
es unter anderem:
"Das [X.] stimmt dem Vorhaben nicht zu, da die Standsicherheit des Steilhanges in diesem Bereich nicht ge-währleistet ist."
Am 3.
Februar 2000 beauftragte die Klägerin die [X.] zu 1 mit Archi-tektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9
des § 15 Abs.
2 [X.] (a.F.) so-wie mit Vertrag vom 13. Juli/22. Dezember 2000 den [X.]n zu 2
mit der Tragwerksplanung (Leistungsphasen 1 bis 6
des
§ 64 [X.]
a.F.).
Die Leistun-gen betrafen die Sanierung des Altbaus und die Errichtung der Neubauten.
Am
19. Oktober 2001
wurde die Baugenehmigung erteilt. Sie enthielt ei-ne Auflage, die sich aus der
beigefügten
Stellungnahme eines
Prüfingenieurs für Baustatik ergab. Dort
ist ausgeführt:
"Zu diesem Standort liegt eine Untersuchung der Standsicherheit des Steilhanges vor. Im Ergebnis dieser Untersuchung wird die Empfehlung ausgesprochen, für diesen Bereich einen bebauungsfreien Sicherheits-korridor vorzusehen.
3
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5
6

-
5 -

Da der Altbau bereits mehrere Jahrzehnte besteht und keine Rissbildun-gen, die auf Setzungserscheinungen hindeuten könnte, erkennbar sind, wird davon ausgegangen, dass die Standsicherheit des Gebäudes an sich nicht gefährdet ist.
Um eine verbindliche Aussage zur Geländebruchsicherheit des Steilhan-ges treffen zu können, wird es als erforderlich angesehen, am Standort des Altbaus genauere Baugrundaufschlüsse durchzuführen

Die Klägerin leitete die Baugenehmigung an die [X.]n
weiter.
Bau-grundaufschlüsse
am Standort des Altbaus
unterblieben.
Ende 2003 waren der Altbau saniert und die
Neubauten fertiggestellt. Im März 2005
brach
ein großer Abschnitt der Steilküste weg.
Der Altbau, der sich
unmittelbar an der Abbruchstelle
befand,
blieb unbeschädigt.
Die Nutzung des
Altbaus
wurde der Klägerin später behördlich untersagt. Das Gebäude wurde
aus Sicherheitsgründen abgetragen.
Die Klägerin hat von den [X.]n als Gesamtschuldner in erster Linie
Schadensersatz
in Höhe von 2.951.647,80

verlangt und einen
weitergehen-den Schadensfeststellungsantrag
gestellt. Das [X.] hat die Klage [X.]. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den [X.] nach für gerechtfertigt erklärt und dem
Feststellungsantrag stattgegeben. Mit den
vom Senat zugelassenen Revisionen begehren die Be-klagten
und der Streithelfer
zu 1
Wiederherstellung des
erstinstanzlichen
Ur-teils.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
Die Revisionen
der [X.]n
führen
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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-
6 -

Auf die Schuldverhältnisse sind das Bürgerliche Gesetzbuch in der [X.], die für die bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Verträge gilt (Art.
229 § 5 Satz 1 EGBGB), und die Honorarordnung für Architekten und In-genieure in der Fassung der [X.]
([X.] I 1995, 1174, be-richtigt [X.] I 1996, 51) anwendbar.

I.
Das Berufungsgericht stellt fest, alle Beteiligten hätten
die fachlichen Äu-ßerungen zur Standfestigkeit des Abhangs gekannt. Insoweit habe es kein überlegenes Wissen eines Beteiligten gegeben. Es hat gegen beide [X.] einen Schadensersatzanspruch gemäß
§ 635 BGB a.F.
dem Grunde nach [X.]. Zur Begründung hat
es ausgeführt, die [X.]n hätten vertragliche
Bera-tungs-
und Aufklärungspflichten verletzt. [X.] sei vorzuwerfen, das [X.] geplant und durchgeführt zu haben, ohne die
Klägerin darüber
aufzuklä-ren, dass jedenfalls hinsichtlich des Altbaus die Standsicherheit des Hanges nicht gewährleistet sei. Zwar könnten Schadensersatzansprüche gegen den Architekten und
Statiker zu verneinen sein, wenn sich der Bauherr mit der Pla-nung und Ausführung einverstanden zeige. Keiner der [X.]n habe die Klä-gerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Sanierung des Altbaus mit dem [X.] ungenügender
Standsicherheit behaftet gewesen sei und deshalb ein Total-verlust nicht ganz unwahrscheinlich sei. Dies
sei auch geboten, wenn der Bau-herr aus Sicht der [X.] in der Lage
sei, die [X.] selbst zu erkennen.
Die Klägerin
sei
nicht mit
spezieller
Sachkunde ausgestattet, die ausgereicht hätte, um eine Aufklärung als entbehrlich anzusehen.

Die Vermutung beratungskonformen Verhaltens
sei nicht widerlegt; es gebe keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin
das Bauvorhaben auch im [X.] seiner Unsinnigkeit
durchgeführt hätte. Es entlaste die [X.]n

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-
7 -

auch
nicht, sofern
der
von der Streithelferin zu 2
veranlasste Hafenausbau
Aus-löser des Hangrutsches gewesen sei. Dies führe allenfalls zu einer zusätzlichen Haftung der Streithelferin zu 2.
Dem Anspruch der Klägerin stehe
kein Mitverschulden entgegen. Als
Baulaie müsse sie nicht schlauer als die von ihr bezahlten Fachleute sein.
Die [X.]n hätten das Vorhaben vorangetrieben, obwohl sie gewusst hätten, dass der Steilhang abrutschgefährdet gewesen und die in der Baugenehmigung geforderten Bodenaufschlüsse nicht vorgenommen worden seien.
Sie hätten der Klägerin von dem Bauvorhaben an dem problematischen Standort abraten
müssen.

II.
A. Revision der [X.]n zu 1
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hin-sicht stand.

1.
a)
Zu einem Schadensersatzanspruch gemäß §§
635, 633 Abs. 1 BGB kann auch eine fehlerhafte Grundlagenermittlung
führen
([X.] in: [X.]/
[X.]/Vygen, [X.], 8.
Aufl., §
33 Rn.
75). Nach den getroffenen [X.] war die [X.] zu
1 unter anderem mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase
1) beauftragt. Die Grundlagenermittlung schließt eine Bera-tung zum gesamten Leistungsbedarf ein
(vgl. §
15 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den [X.] und den Zielvorstellungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu
gehört
das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers ([X.] in: [X.], [X.], 9.
Aufl.,

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-
8 -

§
15 Rn.
15; [X.] in: [X.]/[X.], Kompendium des Baurechts, 3.
Aufl., Teil
12 Rn.
404;
Neuenfeld, [X.], 405, 406;
zu §
33
[X.] 2009 i.V.m.
Anlage 11 siehe [X.] in: [X.], [X.], 11. Aufl., §
33 Rn.
28
f.).
Die sachgerechte Beratung des Auftraggebers schließt die Erörterung [X.] Gefahren ein.
Es
kommt
für den Architekten unter anderem darauf an, die Vorstellungen des Bauherrn in einen technisch vertretbaren und darüber hinaus überhaupt ausführbaren Rahmen zu bringen ([X.]
in:
[X.]/
[X.]/Vygen, [X.], 6.
Aufl., §
15 Rn.
32; ebenso zu §
33 [X.] 2009: [X.] in: [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 8.
Aufl., §
33 Rn. 62).

b) Danach musste die [X.]
zu 1 der Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar nicht
ohne weiteres
von dem Bauvorhaben abra-ten.
Der Altbau war bereits vor mehreren
Jahrzehnten
errichtet worden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dort -
aus
der maßgeblichen Sicht ex ante
-
ein Steilhangabbruch
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu besor-gen
war. Es oblag daher der
Entscheidung
der Klägerin, ob sie -
je nach dem Ergebnis weiterer Baugrundaufschlüsse am Standort des Altbaus
-
das Risiko in Kauf nehmen
wollte, dieses Gebäude zu sanieren und die Neubauten zu er-richten, obgleich der Altbau
im [X.] lag.
Allerdings musste die [X.] zu 1 das Ausmaß der
Gefährdungslage, die sich durch das Risiko eines Steilhangabbruchs ergab,
mit der Klägerin [X.] und Entscheidungsmöglichkeiten mit ihr beraten.
Von dieser
Verpflichtung war die [X.]
zu 1 nicht deshalb entbunden, weil die Klägerin [X.] bereits aus den eingeholten Gutachten und auch aus der abgelehnten Bau-voranfrage entnehmen konnte. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass
der Wissensstand der
Beteiligten gleich war. Das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Gefährdung ergab, gestattet aber nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Klägerin deren Tragweite auch zutreffend

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bewertete.
Das Wissen um das Vorhandensein eines Risikos bedeutet nicht
ohne weiteres, dass der Auftraggeber dessen Ausmaß zutreffend einschätzt. Die [X.] zu 1 musste dies mit der Klägerin erörtern und sodann eine
eigen-verantwortliche
Entscheidung der Klägerin
über das weitere Vorgehen
herbei-führen.
Selbst eine gewisse Sachkunde des Bauherrn ist nicht ausreichend, um eine Erörterung von
standortbezogenen Umweltrisiken als entbehrlich zu [X.]
(siehe bereits [X.], Urteil vom 9. Mai 1996 -
VII ZR 181/93, [X.], 732 unter [X.] [X.] (2)). Die
Erörterung eines standortbezogenen Risikos für den [X.] des Objekts
sowie die
Beratung über Handlungsmöglichkeiten sind
nur dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber erkennbar mit den möglichen Auswir-kungen der Gefahrenlage in zuverlässiger Weise hinreichend vertraut ist und das Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar
2011 -
VII
ZR
8/10, [X.], 869 Rn. 33 = NZBau 2011, 360). [X.] Feststellungen hat das Berufungsgericht
nicht getroffen.
2. Die [X.] zu 1 hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten.
Vergeblich macht die Revision geltend, die [X.] zu 1 sei schon deshalb entlastet, weil sie
habe annehmen dürfen, dass die Klägerin die unzureichende [X.] gekannt habe. Das
genügt nicht. Es war sorgfaltswidrig,
mit der Klägerin
nicht
zu erörtern, ob sie
trotz der sich aus den vorhandenen fachlichen [X.] ergebenden erheblichen Risiken das Bauvorhaben in der vorgesehenen Form durchführen wollte.
3.
Von [X.] beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die
unterlassene
Erörterung und Beratung
ursächlich für die Entscheidung der Klägerin gewesen sei,
an dem Sanierungsvorhaben festzuhalten.
a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten ver-letzt hat, beweispflichtig dafür
ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre,

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wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber
die Beratung
also
unbeachtet gelassen hätte. Die
Erfüllung der Aufklärungspflicht
soll die [X.] beseitigen, die darin besteht, dass sich nachträglich nur schwer mit der er-forderlichen Zuverlässigkeit beurteilen lässt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von schadendrohenden Umständen und des Umfangs von Schadens-risiken gehandelt hätte (grundlegend: [X.], Urteil vom 5.
Juli
1973 -
VII
ZR
12/73, [X.]Z 61, 118, 121 ff.).
Es
handelt
sich
nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, sondern um
eine zur Beweislastumkehr führende widerleg-liche Vermutung ([X.], Urteile vom 5.
Juli 1973 -
VII ZR
12/73,
aaO; vom 19.
Februar
1975 -
VIII
ZR
144/73, [X.]Z 64, 46, 51; vom 10.
Juli
1975 -
VII
ZR
243/73, [X.], 420
unter
B
I
2
c;
vom 22.
Mai
1985
-
IVa
ZR
190/83, [X.]Z 94, 356, 363; vom 16. Dezember 2009 -
VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn.
18; vom 22. März 2010 -
II
ZR
66/08, NJW-RR 2010, 952
Rn.
23; vom 22.
März
2011 -
XI
ZR
33/10, [X.]Z 189, 13 Rn.
40; vom 5.
Mai
2011 -
IX
ZR
144/10, [X.]Z 189, 299 Rn.
44; vom 8.
Mai
2012 -
XI
ZR
262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
29;
vom 1.
Februar
2013 -
V
ZR
72/11, juris, Rn.
19; vom 26.
Februar
2013 -
XI
ZR
183/11, juris, Rn.
17; vgl. auch [X.],
NJW 2012, 443 Rn. 20).

Nicht anders liegt es, wenn der [X.] im Rahmen der [X.] eine gebotene Erörterung und Beratung über Risiken unterlässt, die im Grundsatz bekannt sein mögen, er aber nicht sicher sein kann, dass der [X.] diese Risiken bei seiner Bauentscheidung ausreichend bedacht hat. Der Zweck der den [X.] treffenden Erörterungs-
und Beratungspflicht besteht gerade darin, Klarheit darüber zu schaffen, ob der Auftraggeber, wenn ihm das jeweilige Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst gemacht wird, trotzdem an der in den Blick genommenen Maßnahme festhalten oder ob er von ihr Abstand nehmen will.
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-
11 -

b) Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, es biete sich kein An-halt, dass die Klägerin das Bauvorhaben "im Bewusstsein seiner Unsinnigkeit"
durchgeführt hätte. Diese Beurteilung lässt besorgen, dass das Berufungsge-richt auf eine unzulässige rückschauende Betrachtung abgestellt hat. Als unsin-nig erwies
sich die Baumaßnahme
erst nach dem Steilhangabbruch. Aus der gebotenen Sicht ex ante, als die Klägerin von der Baugenehmigung Gebrauch machte, stand hingegen nicht fest, dass das Projekt
widersinnig
war. Die Ent-scheidung für das Bauvorhaben
war
zwar bedenklich, aber nicht von vornherein unvertretbar. Bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt stellte sich die Frage, ob sich die Klägerin auch nach Erörterung des Gefährdungsum-fangs
über
das Risiko eines Steilhangabbruchs hinwegsetzen würde. In der neuen
Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht entsprechende Fest-stellungen zu treffen haben, wobei die Parteien Gelegenheit haben, ihr tatsäch-liches Vorbringen zu ergänzen.
c) Die [X.] zu 1 hat, wie das Berufungsgericht weiter zu beachten haben wird, in den Tatsacheninstanzen unter Beweisantritt behauptet, dass die in der Baugenehmigung geforderten weiteren Baugrunduntersuchungen ergeb-nislos geblieben wären. Dieser Behauptung ist das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt,
nicht nachgegangen. Nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin sich
jedenfalls
im
Fall
eines solchen Untersuchungsergebnisses
für die
Durchführung der Maßnahme entschieden
hätte. Auch dazu wird das [X.] ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben.
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die von der Streithelfe-rin zu 2 veranlassten Arbeiten zum
Ausbau des Hafens alleinige
Ursache des Küstenabbruchs gewesen seien. Der Küstenabschnitt, auf dem der Altbau er-richtet worden war, war nach den [X.] Feststellungen des [X.]s bereits vor der Baumaßnahme nicht frei von Risiken für eine

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-
12 -

dauerhafte
Standsicherheit. Wenn das Bauvorhaben aufgrund des [X.] unterblieben wäre, ist es ohne Belang, ob und aufgrund welcher Umstände sich das [X.] später verwirklicht. An dieser Rüge
hat die Revision in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr festgehalten.
5. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jegliches Mitverschulden der Klägerin (§
254 Abs. 1 BGB) verneint, so dass das Berufungsurteil auch aus diesem Grund
keinen Bestand haben kann.
a) Die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB kann im Revisi-onsverfahren darauf überprüft
werden, ob alle in Betracht kommenden [X.] vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 8/10, aaO,
Rn. 40 m.w.N.).
b) Dem Berufungsurteil liegen rechtlich unzulässige Erwägungen zu-grunde. Der Auftraggeber darf die Baumaßnahme nicht ohne Weiteres auf der Grundlage offenkundiger Risiken vornehmen lassen (vgl. [X.], Urteile
vom 20.
Dezember
2012 -
VII
ZR 209/11, [X.], 624 = NZBau 2013, 244
Rn.
27 f.; vom 19.
Mai
2011 -
VII ZR 24/08, [X.], 1494 = NZBau 2011, 483 Rn.
30; vom 10.
Februar
2011 -
VII
ZR
8/10
aaO,
Rn.
43).
Das Berufungs-gericht hat nicht
beachtet, dass der hier geltend gemachte
Schaden auch [X.] beruht, dass
auch
die Klägerin auf das ihr in gewissem Umfang bekannte Risiko für die Standsicherheit des Altbaus keine Rücksicht genommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägerin insbeson-dere aufgrund des von ihr selbst eingeholten Gutachtens
des Streithelfers zu 1 vom 31.
März
1998, dass der Altbau in einem von Bebauung freizuhaltenden [X.] lag. Das Gutachten
war nach den Feststellungen des Land-gerichts,
auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, für die

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29

-
13 -

Klägerin
verständlich. Der
Befund des Gutachters wurde in der Folgezeit be-kräftigt. Der auf die Bauvoranfrage erteilte Ablehnungsbescheid vom 11.
November
1999 stellte unter anderem darauf ab, dass die Standsicherheit des Steilhanges nicht gewährleistet sei. Die Baugenehmigung
wurde am
19.
Oktober 2001
zwar erteilt und ging davon aus, dass die Standsicherheit des Gebäudes an sich nicht gefährdet
sei; die Baugenehmigung enthielt sich jedoch ausdrücklich einer verbindlichen Aussage. Vor
diesen
Umständen durfte die Klägerin nicht die Augen verschließen, ohne dadurch gegen die ihrem eigenen Interesse dienende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren,
zu ver-stoßen, §
254 Abs. 1 BGB.

6. Zu Unrecht
meint die Revision, dass das Berufungsgericht
den [X.] des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf zwei
der
von der Klägerin
geltend gemachten
Schadenspositionen bereits
in seinem Grundurteil
hätte einschränken müssen.
So
hat die Klägerin
unter anderem Schadensersatz
für
Kosten verlangt, die durch das Vorhalten von Personal entstanden seien. [X.] hat sie behauptet, dass sie die Neubauten nicht errichtet hätte, wenn die Sanierung des Altbaus unterblieben wäre. Dazu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Dies war jedoch im Rahmen des Grundur-teils entbehrlich. Das Berufungsgericht musste zu einzelnen Schadenspositio-nen keine Feststellungen treffen. Es reicht die konkludent getroffene Feststel-lung aus, dass es nach dem Sach-
und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember
2011 -
VII
ZR
12/09, NJW-RR 2012, 880 Rn.
13).

B. Revision des [X.]n zu 2
Das Berufungsurteil ist auch im Hinblick auf die Verurteilung des [X.] zu 2 nicht frei von [X.].
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-
14 -

1. a) Die Leistung des [X.]n zu 2 war ebenfalls mangelhaft (§ 633 Abs.
1
BGB).
Im Hinblick auf die
von ihm vertraglich übernommene
Grundla-genermittlung (Leistungsphase 1) musste er standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse klären ([X.] in: [X.], 9.
Aufl., §
64 Rn.
9;
zu §
49
[X.] 2009
siehe [X.], aaO, 11.
Aufl., §
49 Rn.
19). Insbesondere bei -
wie hier
-
unüblichen und außergewöhnlichen [X.], bei denen die Objektplanung nicht unwesentlich von statischen Gege-benheiten abhängt, muss er die Aufgabenstellung klären ([X.] in:
[X.]/[X.]/Vygen, aaO, 6.
Aufl.,
§ 64 Rn. 10; zu § 49 [X.] 2009 siehe [X.] in: [X.]/[X.]/Vygen, aaO, 8.
Aufl., Anlage zu §
49 Rn.
17; [X.], [X.]-Kommentar, 5.
Aufl., §
49 Rn.
4).
Danach war auch der [X.]
zu 2 verpflichtet, die Gefährdungslage mit der Klägerin zu erörtern und sie bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu beraten. Sofern der Tragwerksplaner dem nicht selbst nachkommt, musste er jedenfalls für eine sachgerechte Beratung des Auftraggebers
durch andere Beteiligte, [X.] den Architekten, sorgen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
März
1971 -
VII
ZR
204/69[X.] 1971, 265 unter III 1 b; [X.], [X.], 1884).
Dem hat der [X.] zu 2 nicht Rechnung getragen.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ändert es nichts, dass
die Baukon-struktion des [X.]n zu 2, wie sich nachtäglich herausgestellt
hat, den [X.] überstanden hat. Zwischen der Standsicherheit der Steilküste,
an der der Altbau belegen war, und der Tragfähigkeit des Baugrundes
ist
entgegen der Ansicht der Revision
nicht
zu unterscheiden.
Die Revision hält den Altbau, bezogen auf den Baugrund,
für standsicher und meint,
der [X.] zu 2 habe seinen Pflichten damit Genüge getan.
Darin erschöpfen sich die Pflichten des [X.] jedoch nicht. Der Altbau hat zwar durch den Abbruch der
Steilküste keine sichtbaren Schäden erlitten. Der Statiker
ist
aber
nur
dann
in der Lage,

32
33

-
15 -

eine statische Berechnung anzufertigen, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, wenn er
sich Klarheit über die Bodenverhältnisse verschafft
([X.], Urteil vom 4.
März
1971 -
VII
ZR
204/69, aaO, unter III
1
a).
Die Ver-pflichtung, die örtlichen Gegebenheiten einzubinden,
beschränkt sich nicht
nur
auf das Baugrundstück, sondern
schließt schadensträchtige
Umwelteinflüsse
ein, denn die Standsicherheit des Bauwerks kann auch
dadurch beeinträchtigt werden.
2. Der [X.] zu 2 hat seine Pflichtverletzung
zu vertreten

276 BGB). Er musste erkennen, dass die Abbruchsicherheit des Steilhanges nicht gewährleistet war.
Es war sorgfaltswidrig, dies nicht mit der Klägerin zu [X.].
Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin das Ausmaß der Gefahrenlage richtig eingeschätzt hat und das Bauvorhaben trotz des ihr be-kannten erheblichen Risikos durchführen wollte.
3.
Das Berufungsurteil unterliegt auch im Hinblick auf den [X.]n zu 2 der Aufhebung, weil das Berufungsgericht erforderliche Feststellungen zur
(Mit-) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des [X.]n zu 2 für den Schaden nicht getroffen hat.
Das Berufungsgericht
hat
auch im Hinblick auf den [X.] zu 2 ergänzend festzustellen, ob die Klägerin auch bei [X.] Erör-terung der Gefahrenlage und Beratung
über Handlungsmöglichkeiten
an dem Sanierungsvorhaben festgehalten hätte, insbesondere dann, wenn weitere Baugrundaufschlüsse zu keinen
weiteren Erkenntnissen über die [X.] des Steilhanges geführt hätten.
Auch der [X.] zu 2 muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten
eingetreten wäre.
4. a) Zu Unrecht
hat das Berufungsgericht
auch zugunsten des
[X.] zu 2
eine
Anspruchsminderung gemäß §
254 Abs.
1 BGB entsprechend

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36

-
16 -

dem Gewicht der jeweiligen Verursachungsanteile abgelehnt.
Aus den oben ausgeführten Gründen
hat
auch im Hinblick auf den [X.]n zu 2 ein eigenes Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt. Die gebotene Abwägung wird das Berufungsgericht in der neuen [X.] nachzuholen haben.
b) Fremdes Verschulden ist der Klägerin hingegen im Streitfall nicht ge-mäß §§
278, 254 BGB zurechenbar (zur begrenzten Mitverantwortung des [X.]s gegenüber [X.]n siehe [X.], Urteile vom 4.
Juli
2002 -
VII
ZR
66/01, [X.], 1719 = NZBau 2002, 616; vom 10.
Juli
2003 -
VII
ZR
329/02, [X.], 1918 = NZBau 2003, 567; [X.] in: [X.]/
[X.],
aaO, Teil
6 Rn.
59).
Insbesondere war die [X.] zu 1 gegenüber dem [X.]n zu 2 nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin.
Eine Fallgestaltung, in der der Bauherr dem Tragwerksplaner durch den Architekten fehlerhafte bzw. unvollständige Unterlagen
aushändigen lässt
(siehe [X.], Urteil vom 15.
Mai
2013 -
VII
ZR
257/11, für [X.]Z bestimmt), ist hier nicht gegeben.

III.
Nach alledem
ist das Berufungsurteil aufzuheben

562 Abs.
1 ZPO). Der
Senat
kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der durch §
563 Abs.
1 Satz
2 ZPO eröffneten Mög-lichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Be-rufungsgerichts zurückzuverweisen.
1. a) Das Berufungsgericht
wird
im Hinblick auf die
von den
[X.]n verletzte
Erörterungs-
und Beratungspflicht in erster Linie festzustellen
haben, ob die Klägerin auch bei [X.] Erörterung der Gefährdungslage an

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39

-
17 -

dem Bauvorhaben festgehalten hätte. Im Rahmen der Beweislastumkehr zu Lasten der [X.]n ist dabei zu beachten, dass die Klägerin tatsächliche Um-stände, aus denen sich
das Vorhandensein des Risikos
ergab,
kannte. Die 1997 und 1998 eingeholten Baugrundgutachten und die 1999 abgelehnte Bau-voranfrage
stellen gleichzeitig gewichtige
objektive Indizien dafür dar, dass die Klägerin
auch
die Tragweite der Gefahrenlage subjektiv ermessen konnte (zur Möglichkeit, die
Kausalitätsvermutung durch relevante Indizien
zu widerlegen:
[X.], Urteil vom 26.
Februar
2013 -
XI
ZR
183/11, juris, Rn. 21 ff.).
Soweit es bei der Frage, ob der Klägerin das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war,
auf innere Einschätzungen ankommt, wird zu beachten sein, dass dem Prozessgegner eine so genannte sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des [X.] steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben ma-chen kann
(zur sekundären Darlegungslast bei inneren Tatsachen siehe [X.], Urteil vom 18.
Mai
2005 -
VIII
ZR
368/03, NJW 2005, 2395 unter II
3
b cc; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. April
2013, § 284 Rn. 76, 87; [X.], 5. Aufl., § 286 Rn. 92 f.).
Die [X.]n müssen insoweit lediglich spezifizierten Vortrag der Klägerin ausräumen (vgl. [X.], Urteile
vom 12.
November
2010 -
V
ZR 181/09, [X.]Z 188, 43 Rn.
12; vom 5.
Dezember
2012 -
VIII ZR 74/12, [X.], 1299 Rn. 36).

b) Sollte das Berufungsgericht
wegen der Verletzung der Erörterungs-
und Beratungspflicht
eine Haftung der [X.]n dem Grunde nach
erneut
be-jahen,
wird es
im Rahmen der Mitverschuldensprüfung die
jeweiligen Verursa-chungsanteile
der Klägerin und der [X.]n abzuwägen haben
(§ 254 Abs. 1 BGB).
40
41

-
18 -

2. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht
zu berücksichti-gen haben, dass die Werkleistung der [X.]n auch unter einem anderen Blickwinkel mangelhaft war.
a) Die Baugenehmigung
enthielt die Auflage, genauere [X.] am Standort des
Altbaus
vorzunehmen.
Dies hat die [X.] zu 1 nicht beachtet, obwohl es
Aufgabe des Architekten
ist, gründliche Bodenunter-suchungen herbeizuführen ([X.], Urteil vom 4.
März
1971 -
VII
ZR
204/69[X.] 1971, 265
unter [X.]).
b) Für den [X.]n zu 2
gilt im Streitfall nichts
anderes. Die Untersu-chung der Baugrundverhältnisse
ist
zwar in aller Regel vom Architekten zu [X.] ([X.], Urteile vom 15.
Dezember 1966 -
VII ZR 151/64, [X.], 260; vom 15.
Mai
2013 -
VII
ZR
257/11,
aaO
unter II 1 c). Unter den
hier gege-benen Umständen musste der [X.] zu 2 aber durch eigene Initiative dafür sorgen, dass
die [X.] zu 1 weitere Untersuchungen vornimmt. Auch der [X.] zu 2
musste deren Notwendigkeit erkennen und realisieren, dass die
[X.]
zu 1 insoweit nichts unternahm (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Juni
1969 -
VII
ZR
64/67, JurionRS 1969, 12032 unter III
1
a; vom 4.
März
1971 -
VII
ZR
204/69, BeckRS 2009, 87566, unter III
1
a;
[X.] in: [X.]/
[X.]/Frik, aaO, 11.
Aufl., Einleitung Rn.
351). Nach den bisherigen [X.] des Berufungsgerichts durfte
sich
der [X.] zu 2
nicht darauf verlas-sen, dass die [X.] zu 1
gedachte, rechtzeitig weitere
Baugrundaufschlüsse vorzunehmen. Dafür bot sich
kein tatsächlicher
Anhaltspunkt.
c) Mit Rücksicht auf diese Pflichtverletzung der [X.]n wird das
[X.]
tatsächliche Feststellungen zu treffen haben, ob das Unterlassen weiterer Baugrundaufschlüsse
(mit-)ursächlich
für
entstandene
Schäden
ge-worden ist.
Dazu wird das Berufungsgericht festzustellen haben, was das (hy-pothetische)
Ergebnis weiterer Baugrundaufschlüsse
am Standort des Altbaus

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-
19 -

gewesen wäre und wie die Klägerin darauf reagiert hätte. Auch insoweit kehrt sich die Beweislast zu Lasten der [X.]n um, weil auch der Zweck dieser Aufklärungsmaßnahme darin besteht, dem Auftraggeber Klarheit zu verschaf-fen, ob er an der Maßnahme festhalten will, wenn ihm der [X.] gemacht wird.
d) Die neue Verhandlung gibt den Parteien
zudem
Gelegenheit, Vortrag dazu zu halten, ob ein Mitverschulden der
Klägerin in
Betracht kommt
(§ 254 Abs. 1 BGB), weil es nach der Baugenehmigung
vom 19. Oktober 2001 erfor-derlich war, genauere Baugrundaufschlüsse am Standort des [X.].

[X.]
Eick
[X.]

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2009 -
4 [X.]/07 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 19.12.2011 -
7 U 3/10 -

46

Meta

VII ZR 4/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. VII ZR 4/12 (REWIS RS 2013, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4852

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VII ZR 8/10

VII ZR 24/08

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