Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 3 StR 477/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9354

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs: Erforderlichkeit eines Strafantrags


Tenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des [X.] vom 3. November 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe - auch soweit es den Mitangeklagten [X.] betrifft - der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] C.wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den mitangeklagten Nichtrevidenten [X.] hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

2

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

3

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. wegen tateinheitlich begangenen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b Abs. 1 StGB hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

4

Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen ([X.]) wurde der für die Strafverfolgung dieses am 13. August 2009 begangenen Delikts gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag (§§ 77 f. StGB) des Verletzten [X.] als Eigentümer des Lkw nicht gestellt; vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vom 14. August 2009 vor (Fallakte 36, [X.]. 15 f.). Der für die Firma [X.] gestellte Strafantrag (Fallakte 36, [X.]. 2, 7) bezieht sich auf den im [X.] unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl auf deren Firmengelände. Da es somit bereits an einer nicht mehr nachholbaren Verfahrensvoraussetzung fehlt, war für eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 [X.] - wie vom [X.] beantragt - kein Raum. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] selbst geändert. Eine teilweise Einstellung des Verfahrens kommt bei [X.] Delikten nicht in Betracht ([X.], [X.], 53. Aufl., [X.]. Rn. 154 und § 260 Rn. 43).

5

2. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann angesichts der Nichterwähnung der zur Verurteilung nach § 248b Abs. 1 StGB führenden Umstände in den Strafzumessungserwägungen des landgerichtlichen Urteils ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer milderen Strafe geführt hätte.

6

3. Nach § 357 [X.] war die Entscheidung auf den Mitangeklagten [X.] zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Denn Gesetzesverletzung im Sinne des § 357 [X.] ist auch die fehlerhafte Beurteilung von Verfahrensvoraussetzungen ([X.] aaO § 357 Rn. 10 mwN). Aus den Gründen zu 2. schließt der [X.] auch insoweit aus, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Schuldspruchänderung berührt wird.

7

Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 [X.] besteht nicht.

[X.]                               Hubert

                   Schäfer                                         [X.]

Meta

3 StR 477/10

17.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 19. Juli 2010, Az: 110 KLs - 101 Js 363/09 - 5/10, Urteil

§ 77 StGB, § 242 StGB, § 248b Abs 1 StGB, § 248b Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 3 StR 477/10 (REWIS RS 2011, 9354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9354

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 477/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.