Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 2 ARs 377/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2134

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 377/13
2 AR 270/13
vom
10. Oktober 2013
in der
Strafvollstreckungssache
des

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Az.: 100 [X.] 3184/13,
100 [X.] 3186/13
Landgericht Bielefeld
Az.: 22 [X.] 503/13, 22 [X.] 504/13 Landgericht Wuppertal
Az.: 173 Js 679/10,
148 Js 422/08
Staatsanwaltschaft Duisburg

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Oktober 2013
beschlossen:

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Ent-scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halb-strafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Bielefeld ist gemäß §
462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat -
mit der Sache erstmals befasst war.

Fischer

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

1

Meta

2 ARs 377/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 2 ARs 377/13 (REWIS RS 2013, 2134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2134

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