Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 16/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 7074

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
NotZ([X.]) 16/13

Verkündet am:

17. März 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja

[X.] § 19a Abs. 6
Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung oder der Notarkammer über den Namen und die Adresse des Berufshaft-pflichtversicherers sowie die Versicherungsnummer nach § 19a Abs. 6 [X.].
BGH, Urteil vom 17. März 2014 -
NotZ([X.]) 16/13 -
[X.]

-

2

-

Der
[X.], Senat für Notarsachen,
hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. März 2014
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.]
[X.] und [X.] sowie die Notarin Dr.
Doyé und den Notar Dr.
Strzyz

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.]s vom 17.
April 2013 teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der [X.] der Beigeladenen zu tragen.

Streitwert: 5.000

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, den [X.] Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Versiche-rungsnummer des [X.] zu geben.

1
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Mit Schreiben vom 14.
Mai 2012 baten die Beigeladenen den Beklagten, ihnen
mitzuteilen, bei welcher Haftpflichtversicherung der Kläger versichert ist. Diese Auskunft benötigten sie nach ihren Angaben, um [X.] gegen den Kläger geltend zu machen, die ihnen entstanden seien, weil dieser sich zum Schutz des Grundstückseigentümers weigere, vollstreckbare Ausfertigungen der [X.] zu dessen
Urkunden-nummern
5/2011 und 26/2006 zu erteilen. Hierdurch seien sie gehindert, im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren
ihre Rechte aus den Grundschulden zu vollstrecken.

Zugunsten des Beigeladenen zu
1 ist unter der laufenden Nummer
12 in Abteilung III des Grundbuchs von M.

, Blatt 4

, eine Grundschuld über 200.000

zur laufenden Nummer
6 in Abteilung III des genannten Grundbuchs eingetragene Grundschuld über 150.000

den Beigeladenen zu
2 abgetreten worden. Auf Antrag des Beigeladenen zu
1 ordnete das Amtsgericht M.

am
2.
März 2012 wegen eines zu seinen Gunsten in Abteilung III unter der laufenden Nummer
15 eingetragenen [X.] Rechts die Zwangsversteigerung des Grundstücks an.

Der Kläger zeigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Beigeladenen ihm gegenüber mit Schreiben vom 3.
September 2012 seinem Haftpflichtversicherer an.

Der Beklagte kündigte dem Kläger an, zuletzt mit Schreiben vom 19.
Juni 2012, dass er die erbetene Auskunft den
Beigeladenen erteilen wolle.

Mit Beschluss vom 22.
November 2012 untersagte der Notarsenat des [X.]s dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung
den 2
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4

-

Beigeladenen bis zum 31.
Januar 2013,
Auskunft zu erteilen. Ein weiteres vom Kläger angestrengtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem er die Verlängerung der Frist aus der ersten Anordnung beantragte, erklärten die [X.] übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, das Hauptsacheverfahren vor der Erteilung der Auskunft abzuwarten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Auskunftsbegehren der [X.] gegenüber dem Beklagten nicht auf §
19a Abs.
6 [X.] gestützt werden könne.
Ihn als Träger eines öffentlichen Amtes treffe nicht die in §
2 Abs.
1 Nr.
11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer ([X.])
vom 12. März 2010 ([X.] I S. 267)
einem Rechtsanwalt obliegende allgemeine Auskunftspflicht, die über §
51 Abs.
6 Satz
2 [X.] auch
[X.]sansprüche
Dritter gegenüber der
Rechtsanwaltskammer begründe. Im Übrigen müsse der
Auskunftsersuchende zumindest irgendein Interesse an der verlangten Auskunft darlegen. Das Gesetz solle nicht ermöglichen, über die Berufshaftpflichtversicherung Druck auf den Notar ausüben zu können.
[X.] handelten die Beigeladenen querulatorisch und
äußerten sich ihm gegen-über beleidigend.

Der Beklagte hat sich demgegenüber nach §
19a Abs.
6 [X.] für ver-pflichtet gehalten, die beantragte Auskunft zu erteilen. Dem sind die Beigelade-nen beigetreten und haben geltend gemacht, dass der Kläger seine versiche-rungsrechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt habe, da er den Versicherer nicht über alle erforderlichen Tatsachen unterrichtet habe. Sie verweisen hierzu auf die Versicherungsbedingungen ihres Prozessvertreters. Um zu vermeiden, dass der Versicherer sich auf [X.] seitens des
[X.]
berufen könne, sei es ihr Ziel, den Versicherer
selbst umfänglich zu unterrichten. Ihnen sei insgesamt durch das Fehlverhalten des [X.] ein Schaden in Höhe von 7
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2.080.000

Notarversiche-rungsfonds, von denen
der Kläger jeweils eine Durchschrift erhalten habe, an-gezeigt hätten.

Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben und dem Beklagten untersagt, den Beigeladenen über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des [X.] sowie dem Beigeladenen zu
1 dar-über hinaus über die Versicherungsnummer Auskunft zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der vom [X.] zugelassenen Berufung verfolgen die Beige-ladenen ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und hat Erfolg.

I.

Die form-
und fristgerechte Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Sie werden
durch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der von ihnen beantragten Auskunft beschwert, da er
infolge der Verurteilung gehindert sein würde, die von ihnen begehrte Auskunft zu erteilen.

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II.

Die Berufung ist begründet. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Auskunft durch den Beklagten gegenüber den Beigeladenen über den
Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des [X.] sowie gegenüber dem Beigeladenen zu
1 darüber hinaus über die Versicherungsnummer zu. Vielmehr haben die
Beigeladenen einen entsprechenden
Auskunftsanspruch gemäß §
19a
Abs.
6 [X.]
gegenüber dem Beklagten. Nach dieser Vorschrift hat die Landesjustizverwaltung, der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die [X.] zu erteilen, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

1.
Die Beigeladenen
begehren die Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger. Dabei ist nicht Voraussetzung für die Auskunft, dass sie
einen Direktanspruch gegen die Versicherung nach §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 und 3 [X.] haben. Der Wortlaut des § 19a Abs. 6 [X.]
lässt eine solche Einschränkung
nicht erkennen,
und
der Gesetzgeber
hat einen so engen Anwendungsbereich bei der Fassung der Norm auch nicht beabsichtigt. Vielmehr ergibt sich aus
der Gesetzesbegründung und
dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, dass der Gesetzgeber ein weites
Verständnis vom Anwendungsbereich des §
19a Abs.
6 [X.] hatte (vgl. BT-Drucks. 16/513 S.
24 und 16/3837 S.
25 zu §
51 [X.]; BT-Drucks. 16/11355 §
19a [X.]).

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Soweit das [X.] zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift kommt und eine Auskunftserteilung lediglich in Betracht zieht, wenn der Dritte
auf die Information angewiesen ist,
und seine Prüfung darauf be-schränkt, ob eine Anzeigepflicht der Beigeladenen gegenüber der Versicherung bestehen kann, hat es den Blick
zu sehr verengt. Gleiches gilt für die Annahme des [X.]s, der
in den Gesetzesmaterialien genannte Beispielsfall des Bestehens eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar unberechtigt die Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung verweigere,
liege nicht vor, weil
den Beigeladenen ein Auskunftsanspruch
gegen den Kläger direkt
nicht zuste-he.

Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommene Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar sich unberechtigt weigert, die [X.] zu erteilen, kann nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Notar generell nicht bestehe.
Vielmehr gibt gerade dies Anlass, ein weitergehendes Verständnis vom Anwendungsbereich der Norm anzunehmen.
Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber angenommene Fallkonstellation niemals geeignet, Auskunftsansprüche nach § 19a Abs. 6 [X.] zu begründen.
Weiterhin
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit §
51 Abs.
6 Satz
2 [X.] einen gleichgerichteten Auskunftsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung ei-nes Rechtsanwalts geschaffen hat. Ein Auskunftsverlangen wegen eines
gel-tend gemachten Schadensersatzanspruchs
gegen einen Rechtsanwalt hat der [X.] mit Urteil vom 22.
Oktober 2010 ([X.]([X.]) 60/11, [X.], 234
ff.) für berechtigt gehalten, ohne als Voraussetzung
dafür geprüft
zu haben, ob
eine eigene Anzeigepflicht des Geschädigten gegenüber der [X.] besteht. Der [X.] hat weiter ausgeführt, dass für eine den Wortlaut des §
51 Abs.
6
Satz
2 [X.] unter Hinweis auf be-15
16
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-

stimmte Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren einschränkende Interpretati-on
der Auskunftspflicht die rechtfertigende Grundlage fehle.
Zur Begründung hat er insoweit auf die für Rechtsanwälte geltende [X.] vom 12.
März 2010 ([X.]
I, 267) abgestellt.
Auch wenn diese
Verordnung nur auf Dienstleistungsempfänger und nicht auf
Notare anwendbar ist, so bleibt es jedoch dabei, dass der Wortlaut des §
19a Abs.
6 [X.] weitergehend ist als die in der Gesetzesbegründung aufgezähl-ten
Einzelfälle. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich einen Gleichklang des §
19a
Abs.
6 [X.] zu §
51 Abs.
6
Satz 2
[X.] gewollt (BT-Drucks. 16/11355 S.
51). Der wesentliche Zweck des
Auskunftsrechts
des Dritten gegenüber der Notarkammer und der Landesjustizverwaltung ist deshalb darin zu sehen, die Rechtsverfolgung für ihn zu erleichtern. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Regulierung von Schäden auch im Interesse der Landesjustizverwaltung
und
der Notarkammer liegt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
19a Rn.
72).

2.
Im vorliegenden Fall können
Schadensersatzansprüche der Beigelade-nen möglich sein. Die Beigeladenen haben Schadensersatzansprüche geltend gemacht und diese damit begründet, dass ihnen als Grundschuldgläubigern
die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Vollstreckung gegen den [X.] Grundstückseigentümer durch den Kläger als Notar verweigert worden sei. Dieser hat als Begründung für seine Verweigerung ausgeführt, der Beigela-dene zu
1 habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben,
und er hege den Verdacht, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in M.

um eine Deckadresse handele und es sich bei den Grundschulden um sogenannte Leer-rechte handele. Die Prüfung sei auch noch nicht abgeschlossen. Damit sind Schadensersatzansprüche grundsätzlich möglich, auch wenn im Rahmen der weiteren Prüfung zum Schluss
die vollstreckbare Ausfertigung für die [X.]
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schulden noch erteilt werden würde, da auch die verzögerte Erteilung geeignet sein kann, Schadensersatzansprüche auszulösen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Auskunftserteilung kann auch nicht der [X.] oder der Notarkammer auferlegt werden, die Berechtigung der Scha-densersatzforderung abschließend zu prüfen. Dies würde gegebenenfalls die Möglichkeiten der Auskunftsverpflichteten übersteigen, insbesondere wenn [X.] erhoben werden müssen. Zuständig für die Feststellung von [X.] gemäß §
19 Abs.
3 [X.] sind die Landgerichte. Es würde die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Landesjustizverwaltung und Notarkammer zu den Zivilgerichten überschreiten, wenn im Rahmen der Auskunftserteilung die abschließende Feststellung von Schadensersatzansprüchen verlangt wer-den würde. Im Übrigen kann die Frage
des Bestehens von Ansprüchen gegen den Notar und einer möglichen Einstandspflicht der Berufshaftpflichtversiche-rung dieser überlassen bleiben. Die Auskunftserteilung dient ja gerade dazu, dass die zur Begleichung von Schadensersatzansprüchen eventuell zuständige Stelle, die Berufshaftpflichtversicherung, vom Anspruchsteller über die Schäden informiert wird
und selbständig die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche prüfen kann.

3.
Dem Auskunftsbegehren der Beigeladenen steht auch kein überwiegen-des schutzwürdiges Interesse des [X.] entgegen. Mit dem
Gesetzeswortlaut
hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er, wenn Schadensersatzansprüche be-stehen können, grundsätzlich von einer Auskunftspflicht der [X.] und der Notarkammer ausgeht. Ein Ausschluss findet nach dem Wort-laut nämlich nur statt, wenn ein überwiegendes Interesse an der Nichterteilung der Auskunft besteht. Ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse kann nicht aus dem [X.] und dessen öffentlich-rechtlicher
Ausgestaltung
selbst abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Regelung in §
19a 18
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Abs.
6 [X.] zum Ausdruck gebracht, dass er das Auskunftsbegehren für mit dem [X.] vereinbar ansieht.

Ein entgegenstehendes Interesse des Notars an der Geheimhaltung
der Berufshaftpflichtversicherung kann bestehen, wenn die Auskunft allein für sach-fremde Zwecke
begehrt wird, etwa um den Notar durch beleidigende [X.] gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung herabzuwürdigen. Wenn [X.] ein berechtigtes Auskunftsbegehren dem Grunde nach vorliegt, kann nicht durch die Beifügung herabwürdigender oder beleidigender Ausführungen von vornherein der Anspruch auf Auskunft ausgeschlossen werden. Gegenüber [X.] Äußerungen muss gegebenenfalls zivil-
oder strafrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden.

Zutreffend hat das [X.] weiter ausgeführt, dass ein -
vom Klä-ger befürchteter -
unberechtigter Druck durch den Versicherer auf ihn, um [X.] Amtshandlungen zu erreichen, dem Auskunftsanspruch nicht entge-gensteht. Der Notar übt ein öffentliches Amt aus. Er ist gehalten,
rechtmäßig zu handeln. Das öffentliche Amt verlangt
von ihm, Druck zu rechtswidrigem Han-deln von Beteiligten Stand zu halten und entsprechende
Ansinnen zu pflichtwid-rigem Handeln zurückzuweisen. Dies gilt auch gegenüber seiner eigenen Be-rufshaftpflichtversicherung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die [X.] durch die ihr erteilten
Informationen
über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche veranlasst wird, die Berechtigung der Forderung zu prüfen und gegebenenfalls unberechtigte Forderungen von sich aus zurückzuweisen. Dies liegt ebenfalls im Interesse des Notars,
aber auch der Notarkammer und der Landesjustizverwaltung.

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11

-

Da den Beigeladenen ein Auskunftsanspruch zusteht, erweist sich die erhobene Unterlassungsklage des [X.] als unbegründet.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO in Verbindung mit §
111b Abs.
1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
111g Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
52 Abs.
2 GKG.

Galke
[X.]

[X.]

Doyé
Strzyz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
Not 3/13 -

21
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Meta

NotZ (Brfg) 16/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 16/13 (REWIS RS 2014, 7074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7074

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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