Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 559/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 221

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[X.] vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2008 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die [X.] wegen falscher Verdächtigung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen falscher Ver-dächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] - 3 - chen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung kann nicht bestehen bleiben, weil ihr ein von Amts wegen zu berücksichtigendes [X.] entgegensteht. 2 Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung beantragte der [X.] der Staatsanwaltschaft, "das Verfahren bezüglich [X.] nach § 154 StPO einzustellen". Dem entsprach die [X.] "antragsgemäß". Damit ist durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), dass das Verfahren hinsichtlich des in der unverändert zugelassenen Anklage unter der [X.] einzig enthaltenen [X.] der falschen Verdächtigung vorläufig eingestellt [X.] ist. Daran ändert der Inhalt des verlesenen Vermerks über das Ergebnis eines Rechtsgesprächs nichts. Denn dieser Vermerk könnte zur Auslegung des Gewollten überhaupt nur herangezogen werden, wenn er bei dem [X.] oder -beschluss in Bezug genommen worden wäre. Das ist indes nicht der Fall. 3 Die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens hat ein Verfahrenshindernis geschaffen ([X.] StPO 51. Aufl. § 154 Rdn. 17 m.N.). Dies führt hier zur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und insoweit zur Einstellung des Verfahrens. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. 4 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der [X.] hat Bestand. Zwar führt die [X.] zum Wegfall der davon betroffenen [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe. 5 - 4 - Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden neun [X.] [ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann der Senat ausschließen, dass das [X.] ohne die wegen falscher Ver-dächtigung verhängte [X.] auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe er-kannt hätte. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 559/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 559/08 (REWIS RS 2008, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 221

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