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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Juni 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Athing und [X.] sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 27. Juni 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der [X.] 13. Zivilkammer des [X.] vom 20. Februar 2003und der Beschluß des [X.] vom 21. Januar 2003aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die [X.] [X.] - an das [X.].Gründe:Der Gläubiger ist Inhaber einer vollstreckbaren Forderung aus einemVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 16. Juli 1978. [X.] Dezember 2002 beantragte der Gläubiger bei dem [X.] eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem [X.] Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und demGläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforde-rung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungs-- 3 -kosten waren in [X.] ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischen-verfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ko-sten in [X.] nachgesucht. Der Gläubiger kam dieser Aufforderungnicht nach.Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2003 den Antrag [X.] eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. [X.] legte der Gläubiger fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Er verwiesdarauf, es sei nach Einführung des [X.] Aufgabe des [X.] als deszuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung dernachgewiesenen [X.] in die angegebenen [X.]-Beträge zuüberprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und [X.] zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,der Gläubiger habe seinem nach Einführung des [X.] gestellten Antrag [X.] eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in [X.] lau-tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-- 4 -setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbaremAufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, [X.] und Vollstreckungs-kosten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl.§ 829 Rdn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn der Gläubiger die biszum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in [X.] und nicht(auch) in [X.] geltend macht.Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur [X.] bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der [X.] ist mitseiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen derteilnehmenden Mitgliedsstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einrührung des [X.], [X.]. Nr. [X.] - [X.]VO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf natio-nale Währungseinheiten in "[X.]" (das sind Rechtsvorschriften,Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-strich [X.]VO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1sechster Spiegelstrich [X.]VO) bestehen, als Bezugnahmen auf die [X.]-Einheit entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen(Art. 14 [X.]VO). Daraus folgt, daß die jeweiligen [X.]-Beträge ohne weiteresan die Stelle der Beträge in [X.] treten. Deshalb darf ein nach dem31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "[X.]"enthaltene [X.] in [X.] angibt, nicht als unübersichtlichund nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.- 5 -Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-führung des [X.] im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der [X.] es, die Regelungen der [X.]VO verlangten "eine gesonderte Berechnungder Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebstanschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die [X.] Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf [X.] lautendeKlagen ohne weiteres auf [X.] umgestellt, weil aufgrund des feststehendenUmrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das [X.] hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. [X.], [X.], 488,489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, beider Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß einesPfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in[X.] ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001angefallenen Rückstände unschwer in [X.] umrechnen und sie [X.] vorgelegten, auf [X.] lautenden Belegen aus früheren Voll-streckungsversuchen vergleichen.- 6 -2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen [X.] haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).[X.]RaebelAthing [X.]
Meta
27.06.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 122/03 (REWIS RS 2003, 2540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2540
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