Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 235/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 938

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom31. Oktober 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], die Richterinnen [X.] [X.] 31. Oktober 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der [X.] 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juni 2003und der Beschluß des Amtsgerichts [X.] vom 21. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die [X.] [X.] - an das [X.].Gründe:[X.] Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einemVollstreckungsbescheid des [X.] vom 26. Mai 1992. Am18. Juli 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht [X.] denErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem [X.] Schuldners gegen die [X.] in [X.]- 3 -als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesenwerden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowiedie bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in [X.] ausgewiesen.Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in [X.] nachgesucht. [X.] kam dieser Aufforderung nicht nach.Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 2002 den Antrag [X.] eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. [X.] legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwiesdarauf, es sei nach Einführung des [X.] Aufgabe des [X.] als deszuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung dernachgewiesenen [X.] in die angegebenen [X.]-Beträge zuüberprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und [X.] zugelassen.I[X.] gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des [X.] gestellten Antrag [X.] eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-- 4 -zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in [X.] lau-tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine [X.] Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbaremAufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, [X.] und [X.] zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl.§ 829 Rn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die biszum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in [X.] und nicht(auch) in [X.] geltend macht.Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur [X.] bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der [X.] ist mitseiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen derteilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 974/98des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des [X.], [X.]. Nr. L 139- [X.]VO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationaleWährungseinheiten in "[X.]" (das sind Rechtsvorschriften,Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-strich [X.]VO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1sechster Spiegelstrich [X.]VO) bestehen, als Bezugnahmen auf die [X.]-Einheit entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen(Art. 14 [X.]VO). Daraus folgt, daß die jeweiligen [X.]-Beträge ohne weiteresan die Stelle der Beträge in [X.] treten. Deshalb darf ein nach dem31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "[X.]"- 5 -enthaltene [X.] in [X.] angibt, nicht als unübersichtlichund nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-führung des [X.] im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der [X.] es, die Regelungen der [X.]VO verlangten "eine gesonderte Berechnungder Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebstanschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die [X.] Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf [X.] lautendeKlagen ohne weiteres auf [X.] umgestellt, weil aufgrund des feststehendenUmrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das [X.] hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. [X.], [X.], 488,489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, beider Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß einesPfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in[X.] ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001angefallenen Rückstände unschwer in [X.] umrechnen und sie [X.] vorgelegten, auf [X.] lautenden Belegen aus früheren Voll-streckungsversuchen vergleichen.- 6 -2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen [X.] haben (vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2003 - [X.] 119/03, [X.], 1784 = NJW-RR 2003, 1437). Die Sache ist an das [X.] (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).[X.] Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck

Meta

IXa ZB 235/03

31.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 235/03 (REWIS RS 2003, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 938

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