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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:091117B4STR236.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 236/17
vom
9. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes in 19 tateinheitlichen Fällen u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
9. November
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 19.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Ablehnung eines Be-
bereits unzulässig, weil die Revision weder das Explosivstoffgutachten des Sachver-ständigen Dr.
H.
vom 11.
Juli 2016 vorlegt noch den Inhalt des Vermerks des
Berichterstatters vom 20.
Dezember 2016 über sein
in dem den Beweisantrag ab-lehnenden Beschluss vom 22.
Dezember 2016 erwähntes
Telefonat mit dem Sach-verständigen Dr.
H.
vorträgt.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 4 StR 236/17 (REWIS RS 2017, 2653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2653
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