Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 187/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 150

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[X.]:[X.]:BGH:2019:191219B4STR187.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 187/19

vom
19. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen

wegen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Dezember 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]
Halle vom 22.
November 2018
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des [X.] in 50
Fällen und der Anstiftung zum Computerbetrug in 16
Fällen schuldig ist;
b)
im Ausspruch über die Einziehung von [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in
51
Fällen und wegen Anstiftung zum Computerbetrug in 15
Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die [X.] in Höhe von 50.000
EUR angeordnet, eine Uhr sowie Tatmittel (drei Handys
und ein [X.])
eingezogen.
1
-
3
-
Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.]
unbegründet
(§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen und den
sie tragenden Beweiserwägungen ist der Angeklagte im Fall
III.
3. (1) Fall
1 der Urteilsgründe (Fall
3 der Anklage) der Anstiftung zum Computerbetrug und nicht des [X.] schuldig.
Der Senat hat

dem Antrag des [X.] folgend

den Schuld-spruch daher entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht der [X.] nicht entgegen, da sich der

geständige

Angeklagte
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchkorrektur lässt den Einzelstrafausspruch (sechs
Monate
Freiheitsstrafe) unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte. Das [X.] hat die Bemessung der Einzel-strafen in erster Linie an der Schadenshöhe
orientiert und in vergleichbaren, vor dem 7. November 2016 begangenen Anstiftungsfällen ebenfalls Einzelfreiheits-strafen in Höhe von sechs
Monaten verhängt
(vgl. etwa die Fälle
III.
3.
(11), (20), (21), (22), (24), (26), (31), (37) und (40) der Urteilsgründe).
2. Die auf §
74 StGB gestützte Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Weder kann den Feststellungen und den sie tragen-den Beweiserwägungen zweifelsfrei entnommen werden, dass der Angeklagte alle der Einziehung unterliegenden technischen Geräte als Tatmittel verwendet hat,
noch belegen die Urteilsgründe, dass sich das [X.] des Umstands bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
2
3
4
-
4
-
Die Sache
bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Ent-scheidung.
Ergänzend ist mit dem [X.] darauf hinzuweisen, dass die in der zugelassenen Anklageschrift
unter den Ziffern 43, 44, 93 und 141 aufgeführten Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind
und auch nicht gemäß §
154 Abs.
2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden sind. Sie sind daher weiterhin beim [X.] anhängig.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

5
6

Meta

4 StR 187/19

19.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 187/19 (REWIS RS 2019, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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