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PDF anzeigen[X.]/03vom11. Februar 2004in dem [X.] hat am 11. Februar 2004 durch [X.], [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] vom25. April 2003 wird zurückgewiesen. Die geltend gemachtenZulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch derKlägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nichtmehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls [X.] (GmbH) erloschen sind (vgl. [X.], 212, 215).Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 102.258,37 [X.][X.][X.][X.]Dr. [X.]
Meta
11.02.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. IV ZR 132/03 (REWIS RS 2004, 4610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4610
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