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PDF anzeigen[X.]/02vom10. September 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und [X.] die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2002 wird auf Kosten der [X.].Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wirdauf 511.291,88 Gründe:Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,ob eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesemauch die [X.] verwehrt, ist nicht entscheidungserheblich.Wie das [X.] im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hat die [X.] die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB versäumt. [X.] Ende 1995 umfassende Kenntnis von den früheren Beschwerden,Krankheiten und ärztlichen Behandlungen von [X.], die [X.] der Verträge über die Kapitallebensversicherung mit einge-- 3 -schlossener [X.] vom Dezember 1992und der hier im Streit befindlichen Risikolebensversicherung vom [X.] nicht angegeben worden sind. Die Beklagte hat mit [X.] vom 29. November 1995 nur ihre Annahmeerklärung zum Vertragvom Dezember 1992 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die [X.] umfaßte nicht nur die [X.],aus der damals Leistungen verlangt wurden, sondern auch die Kapitalle-bensversicherung, bei der der Versicherungsfall noch nicht eingetretenwar. Angesichts der von der Beklagten als besonders schwerwiegendangesehenen arglistigen Täuschung hätte es sich Ende 1995 aufge-drängt zu prüfen, ob sich im Bestand der im Mai 1994 verschmolzenenbeiden Gesellschaften weitere Verträge auf das Leben von Herrn G.befinden und ob diese ebenfalls von den [X.] betroffensind. Da somit Anlaß bestand, die in den eigenen Datenbanken und Ak-ten gesammelten Daten abzurufen, ist die bei der Beklagten allgemeinvorhanden gewesene Kenntnis von der Risikolebensversicherung aktu-elles und von ihr zu berücksichtigendes Wissen geworden (vgl. [X.],Urteile vom 14. Juli 1993 - [X.] - [X.], 1089 unter II 2;vom 18. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 217 unter 2 undvom 13. Dezember 1989 - [X.] - [X.], 258 unter 3; vgl.ferner [X.]Z 132, 30, 36 ff. und [X.]Z 135, 202, 205 f.). Ein [X.] kann sich der dokumentierten Kenntnis von bestehenden Ver-trägen nicht dadurch entziehen, daß er - wie die Beklagte - mehrere- 4 -Verträge, in denen dieselbe Person versichert ist und auf deren [X.] es für Rücktritt und [X.] ankommt, in ver-schiedenen Abteilungen so verwaltet, als handele es sich bei diesen umjeweils selbständige Unternehmen, die nichts miteinander zu tun haben.Terno [X.] [X.] Wendt Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.09.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZR 198/02 (REWIS RS 2003, 1723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1723
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