Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3430

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/12
vom

15. August 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; [X.] VV Nr. 3101 Ziff. 1
Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwider-spruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenent-scheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr.
3101 Zif-fer
1 [X.] aus dem Gegenstandswert des [X.] an ([X.], Beschluss vom 22.
Mai 2003 -
I
ZB
38/02, [X.], 1000; Beschluss vom 26.
Juni 2003 -
I
ZB
11/03, [X.] 2003, 1115).
[X.], Beschluss vom 15. August 2013 -
I [X.]/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts [X.]
11.
Zivilsenat

vom 14.
Sep-tember 2012 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem [X.] [X.]
I vom 6.
Juli 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstatten-den Kosten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin auf 581,80

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] hieraus seit dem 30.
Mai 2012 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittel
werden der Antragsgegnerin aufer-legt.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.268

festgesetzt.

-
3
-
Gründe:

[X.] Die Antragstellerin hat wegen einer von ihr als wettbewerbswidrig an-gesehenen Behauptung gegen die Antragsgegnerin ohne deren vorherige [X.] eine Beschlussverfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin
hat
diese
bis auf
die Kostenentscheidung als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das [X.] die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß
§
93 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Deren dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Die
Rechtspflegerin
des [X.]s hat die der
Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.849,80

festgesetzt. Sie
hat dabei eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des [X.] als erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.], [X.] 2013, 33 = Rpfleger 2013, 116). Mit ihrer zugelasse-nen
Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des [X.] be-rechneten 0,8-Verfahrensgebühr der Antragsgegnerin.

I[X.] Das Beschwerdegericht hat
neben der Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des [X.] als erstattungsfähig angesehen, weil
die Antragsgegne-rin ihrem Verfahrensbevollmächtigten einen
umfassenden, nicht auf die Kosten-frage beschränkten
Verfahrensauftrag erteilt habe. Ein Kostenwiderspruch ste-he einem sofortigen Anerkenntnis nahe, das ebenfalls eine zu erstattende
1
2
3
-
4
-
1,3-Verfahrensgebühr aus dem [X.] auslöse. In beiden Fällen [X.] der Antragsgegner in unberechtigter Weise mit einer prozessualen Maß-nahme überzogen. Er habe daher in beiden Fällen auch das Recht, die
Maß-nahme
anwaltlich überprüfen zu lassen, selbst
wenn
er sie letztlich als begrün-det anerkenne.

II[X.] Die Rechtsbeschwerde
ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.
In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Antrag-stellerin hat der Antragsgegnerin lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe zu erstatten.

1.
Der Senat hat unter der Geltung der [X.] entschieden,
dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des [X.] keine 5/10-Prozessgebühr nach §
31 Abs.
1 Nr.
1, §
32 Abs.
1 [X.] aus dem Gegenstandswert des [X.] anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein
auf die Abänderung der Kosten-entscheidung abzielt ([X.],
Beschluss
vom
22.
Mai 2003

I
ZB
38/02, [X.], 1000, 1001; Beschluss vom 26.
Juni 2003
I
ZB
11/03, [X.]-Rep.
2003, 1115).

2.
An
dieser Sichtweise
hält der Senat auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Weder die Begründung des Besch[X.]gerichts noch die Neuregelung
des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz
herr-schenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt
wird
(vgl. [X.], [X.], 1501, 1502; [X.], [X.], 174; [X.], [X.] 2011, 621, 622; [X.]/Scharen, [X.], 4
5
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-
5
-
6.
Aufl., Kap.
51 Rn.
56 Fn.
171;
Musielak/[X.], ZPO, 10.
Aufl., §
91 Rn.
50; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
91 Rn.
13 "Kostenwiderspruch"; [X.] in [X.], [X.], 20.
Aufl., Anhang
II Rn.
84).

a) Entgegen der Ansicht
des [X.] lässt sich die Situation bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im [X.] erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mit der Situation vergleichen, die bei einem Anerkenntnis nach Erhebung einer Hauptsacheklage
besteht.

aa) Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des
§
93 ZPO nicht in [X.] nehmen könnte, wobei
dies
für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne
Belang ist ([X.], [X.], 1000, 1001; [X.]-Rep.
2003, 1115). Einem Aner-kenntnis nach Klageerhebung steht dies nicht gleich. Ein Anerkenntnisurteil
kann nur unter Mitwirkung
-
in Form einer
ausdrücklichen
Erklärung
-
des Be-klagten ergehen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im [X.]
ist dagegen bereits eine Entscheidung über den Gegenstand des [X.] getroffen, ohne dass es dazu
einer Erklärung des Antrags-gegners bedarf (vgl.
[X.], [X.], 1501, 1502).

[X.]) Mit dem auf die Kosten beschränkten Widerspruch wird der Streitstoff des Widerspruchsverfahrens festgelegt und zugleich hierauf begrenzt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.
Aufl., §
55 Rn.
9 mwN). Die Prüfung, ob der Widerspruch unbeschränkt oder nur auf die Kosten beschränkt eingelegt werden soll, ist dem Erlass der Verfügung [X.], dem Widerspruchsverfahren aber
vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfah-7
8
9
-
6
-
ren gesondert zu erstattenden Kosten ([X.], [X.], 1000, 1001; [X.]-Rep.
2003, 1115).

b) Die Rechtslage unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsge-setzes
ist mit der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
vergleichbar. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3100 in Verbindung mit der Vorbemerkung
3 Abs.
2 [X.] sind dieselben wie die, unter
denen früher gemäß §
31 Abs.
1 Nr.
1 [X.] die seinerzeitige Prozessgebühr angefallen ist.
Dasselbe
gilt für die Voraussetzungen, unter de-nen die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags
zu vermindern ist (vgl. §
32 Abs.
1 [X.] einerseits
und
Nr.
3101 Nr.
1 [X.] andererseits). Auch ansonsten hat
die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts keinen Ein-fluss auf die Frage, welche Gebühren im Falle eines Kostenwiderspruchs
nach einer im [X.] ergangenen einstweiligen Verfügung entstehen und erstattungsfähig sind.

c)
Unerheblich ist daher auch nach dem nunmehr geltenden Recht, ob die Antragsgegnerin
ihrem Prozessbevollmächtigten ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte. Eine diesem daraus erwachsene 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3101 Ziffer
1 [X.] wäre nicht erstattungsfähig. Entgegen der Ansicht
des
[X.]
betrifft dies auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Solche Kosten
sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von
§
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO ([X.], [X.], 1000, 1002; [X.]-Rep.
2003, 1115; [X.], [X.], 1092). An dieser Beurteilung ist auch nach der Ablösung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz festzuhalten.

10
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-
7
-
IV. Danach ist
die Entscheidung des [X.] auf die Rechts-beschwerde der Antragstellerin aufzuheben, soweit
dieses die Festsetzung ei-ner 0,8-Verfahrensgebühr aus
dem Gegenstandswert des Verfügungsverfah-rens im Kostenfestsetzungsbeschluss
der
Rechtspflegerin
des
[X.]s
bestätigt hat.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin
ist unter [X.] der von der
Rechtspflegerin
des
[X.]s
getroffenen Entschei-dung insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 06.07.2012 -
4 [X.] 19033/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
11 W 1552/12 -

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13

Meta

I ZB 68/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12 (REWIS RS 2013, 3430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3430

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