Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 1 StR 316/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1845

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[X.]/03vom26. August 2003in der Strafsachegegen,wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003 beschlos-sen:I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. April 20031. im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der [X.] sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie des schwerensexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon inzwei Fällen jeweils von zwei Kindern, schuldig ist,2. im [X.]) hinsichtlich der für die "Tat 4" verhängten Einzelstrafesowieb) im Ausspruch über die Gesamtstrafeaufgehoben.II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.[X.] weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren sexuel-len Mißbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB("Tat 4") hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Nach den hierzu von der [X.] getroffenen Feststellungen botder im Jahre 1999 einschlägig vorbestrafte Angeklagte im August 2002 in [X.] einem von ihm als Fußballtrainer betreuten 13jährigen [X.] g-ten - vornehme. Das Kind "lehnte jedoch ab. Weitere Versuche, den [X.] zu überreden oder umzustimmen, unternahm der [X.] nicht mehr." Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte damit bereits zurTat gemäß § 176 Abs. 1 StGB (i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) unmittelbarangesetzt hat (§ 22 StGB). Jedenfalls hat er die Ablehnung seitens des [X.], mit dem er bereits mehrfach sexuelle Handlungen ausgetauscht hatte("Tat 1" und "Tat 3"), sofort akzeptiert, insbesondere seine Autorität als Trainerhier nicht eingesetzt, und somit freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufge-geben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - Rücktritt -). Damit entfällt die Strafbarkeit [X.]. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte der An-geklagte dem Kind jedoch zunächst ein in den Urteilsgründen näher beschrie-benes "[X.]", um zur Vorbereitung erhoffter sexueller Handlungen dassexuelle Interesse des Knaben zu wecken. Dies ist strafbar gemäß § 176 Abs.3 Nr. 3 StGB. Da der - bereits in der Anklageschrift geschilderte - Vorgang die-selbe Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) betrifft, ändert der Senat den [X.]. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der umfassendgeständige Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können. Nicht [X.] 4 -geschlossen werden kann jedoch, daß die [X.] ausgehend vom Straf-rahmen des § 176 Abs. 3 StGB, der auch von dem gemäß §§ 22 Abs. 1, 49Abs. 1 StGB gemildertem Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB - das [X.] minder schweren Falls wurde verneint - erheblich abweicht, eine niedere-re Einzelstrafe verhängt hätte. Diese und in der Folge die Gesamtstrafe müs-sen daher neu festgesetzt werden.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 316/03

26.08.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 1 StR 316/03 (REWIS RS 2003, 1845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1845

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