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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 156/04 vom 3. Dezember 2004 in der Strafsa[X.]he gegen
wegen s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. November 2004 in der Sitzung am 3. Dezember 2004, an denen teil-genommen haben: Vorsitzende Ri[X.]hterin am [X.] [X.]
und [X.] am [X.] Dr. h.[X.]. Detter, [X.], Ri[X.]hterinnen am [X.] Dr. [X.], [X.]
Bundesanwalt
als Vertreter der [X.],
Re[X.]htsanwalt , Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwältin in der Verhandlung, Re[X.]htsanwalt bei der Verkündung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,
für Re[X.]ht erkannt: - 3 - - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 27. November 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sa[X.]he zu neuer Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen s[X.]hwerer räuberis[X.]her [X.] aus einer vorangegangenen Verurteilung (zweimal Freiheitsstrafen von einem Jahr, viermal Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einmal Freiheitsstrafe von drei Monaten) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafe vier Jahre) verurteilt. Dagegen wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen und die Sa[X.]hrüge stützt.
[X.]
Das [X.] hat folgendes festgestellt:
In der Na[X.]ht zum 13. Dezember 1996 fuhren der Angeklagte, - dieser als Fahrer -, der mit ihm befreundete [X.]und ein weiterer [X.] - 5 - Staatsangehöriger [X.]zum [X.] [X.], in dem si[X.]h des-sen Wohnung und Ges[X.]häftsräume befanden. Während der Angeklagte vor dem Haus im PKW wartete, bra[X.]hen [X.]und [X.]
- entspre[X.]hend einem vorher gefaßten Plan, in den au[X.]h der Angeklagte eingeweiht war - in das [X.] ein und forderten von dem im S[X.]hlaf überras[X.]hten [X.] unter Dro-hung mit der von [X.]mitgeführten Gaspistole Geld. Als [X.] einem der Täter die Maskierung herunterriß, s[X.]hlug [X.] mit der Waffe auf ihn ein. Unter dem Eindru[X.]k der Gewaltanwendung übergab [X.] ihnen 1.200 DM. Als die Täter na[X.]h weiteren Wertgegenständen und dem [X.] su[X.]hten, gelang es [X.], den [X.]dur[X.]h einen S[X.]hlag mit einem Leu[X.]hter zu verletzen und zu flü[X.]hten. [X.] und [X.]bra[X.]hen die weitere Tatausführung ab und flohen mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug.
Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Das [X.] hat seinen Feststellungen die Angaben des [X.]zugrunde gelegt, die dieser am 5. und 7. Juni 2001 bei seiner polizeili[X.]hen Vernehmung als Bes[X.]huldigter und insbesondere in der Hauptverhandlung in seinem eigenen Verfahren am 30. Juli 2001 gema[X.]ht hatte und die dur[X.]h die Vernehmung der Kriminalbeam-ten und des Vorsitzenden [X.] in dem damaligen Verfahren eingeführt [X.]. Zudem hat es Briefe und insbesondere Mitteilungen in einem Kassiber verwertet, die [X.]an seine Lebensgefährtin Melanie [X.] ges[X.]hrieben hatte. [X.]ist wegen dieser Tat am 30. Juli 2001 unter Einbeziehung zweier Geld-strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und se[X.]hs Monaten ver-urteilt worden. Im November 2001 ist [X.] verstorben. Der Tatbeteiligte [X.]war unbekannten Aufenthalts und konnte ni[X.]ht vernommen werden. Der Ges[X.]hädigte war bereits 1997 verstorben. Der Angeklagte war am 3. Juni 2001 in den [X.] ausgereist. Er wurde im Juli 2003 na[X.]h [X.] überstellt, - 6 - na[X.]hdem er aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des [X.] in [X.] festgenommen worden war.
I[X.]
1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie Freispru[X.]h auf der Grundla-ge eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. d) [X.] erstrebt.
a) Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte zu keinem [X.]punkt des gegen ihn geführten Verfahrens den Belastungszeugen [X.]habe [X.] können, das [X.]eil si[X.]h aber allein auf dessen - dur[X.]h Zeugen vom Hö-rensagen mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführte - Aussage stütze. Dies sei weder na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. d) [X.] no[X.]h na[X.]h der des [X.] zulässig, die unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung der Ents[X.]heidungen des [X.] zur Auslegung der Konvention ergangen ist (vgl. insbesondere [X.], 93, 94 f. mit Anmerkungen u.a. [X.], [X.] NStZ 2001, 217; Fezer, [X.] 2001, 359; [X.], [X.] NJW 2001, 3606; [X.], [X.] 2002, 573; [X.], [X.] 2003, 413).
b) Das Re[X.]ht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, leitet si[X.]h aus dem Grundsatz des fair trial ab und ist dur[X.]h Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. d) der Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]h-te und Grundfreiheiten garantiert, die im Range eines Bundesgesetzes in der [X.] Re[X.]htsordnung gilt und bei der Interpretation des nationalen Re[X.]hts zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist ([X.], [X.]. vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 Rdn. 30 f. = NJW 2004, 3407 ff.). - 7 - Wer als Belastungszeuge im Sinne der Konvention anzusehen ist, ist in der Konvention eigenständig bestimmt. Zeuge in diesem Sinne kann daher au[X.]h der Mitbes[X.]huldigte sein, der - wie hier - in seinem früheren Verfahren als Be-s[X.]huldigter ausgesagt hat (vgl. [X.], Auf dem Wege zu einem [X.] Strafverfahrensre[X.]ht [X.] 630 m.w.N.). Au[X.]h wenn die Befragung des Zeugen grundsätzli[X.]h in öffentli[X.]her Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktoris[X.]hen Erörterung erfolgen soll, s[X.]hließt dies die Verwertung von Aussagen, die im Vorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung gema[X.]ht wurden, ni[X.]ht aus, wenn dem Angeklagten - entweder zu dem [X.]punkt, in dem der Zeuge seine Aussage ma[X.]ht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen selbst zu befragen oder befragen zu lassen. Aber selbst wenn eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeugen zu keinem [X.]punkt erfolgt ist, ist ein Konventi-onsverstoß ni[X.]ht angenommen worden, wenn das Verfahren insgesamt fair war. So hat der [X.] einen Konventionsverstoß in einem Fall verneint, bei dem eine Befragung des Belastungszeugen dur[X.]h die Angeklagten deshalb ni[X.]ht erfolgen konnte, weil der Zeuge im Laufe des Verfahrens verstorben war und weder Justiz no[X.]h Polizei für die unterbliebene Konfrontation verantwort-li[X.]h waren ([X.], [X.] u. [X.] ./. [X.] vom 7. August 1996 - 48/1995/554/640). Au[X.]h in den Fällen, in denen der Belastungszeuge unauf-findbar war und deshalb eine Konfrontation des Bes[X.]huldigten mit dem Zeugen unterblieben war, führte dies unter diesen Voraussetzungen ni[X.]ht zur Annahme eines Konventionsverstoßes (vgl. [X.], aaO [X.] 648 ff. m.w.N.). Gefordert [X.] jedo[X.]h stets, daß das Geri[X.]ht die Aussage des Belastungszeugen detailliert analysiert und sie dur[X.]h andere Beweismittel Bestätigung findet. Au[X.]h der Bun-desgeri[X.]htshof hat in konventionskonformer Auslegung - allerdings in Fällen, in denen die unterbliebene Konfrontation der Justiz zuzure[X.]hnen war - darauf - 8 - abgestellt, daß die Zeugenaussage ni[X.]ht das einzige Beweismittel sein darf, sondern dur[X.]h andere wi[X.]htige Gesi[X.]htspunkte außerhalb der Aussage ge-stützt werden muß (vgl. [X.], 93, 95 f.; [X.], [X.]. vom 24. Juli 2003 - 3 [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.]. vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00).
[X.]) Diesen Grundsätzen wird das angefo[X.]htene [X.]eil gere[X.]ht. Ein [X.] liegt ni[X.]ht vor.
Im vorliegenden Fall trifft weder Polizei no[X.]h Justiz ein Vers[X.]hulden an der unterbliebenen Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen. Als [X.] in seinem eigenen Verfahren die den Angeklagten belastenden Aussagen ma[X.]hte, war der Angeklagte bereits aus [X.] ausgereist und konnte in dem alsbald gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren weder ver-nommen no[X.]h aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls verhaftet wer-den. Nur wenige Monate dana[X.]h war [X.]verstorben. Den Behauptungen des Angeklagten, [X.] habe aus Eifersu[X.]ht ihn fals[X.]h belastet, ist die Kammer grundsätzli[X.]h anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere der vorgelegten Briefe, die [X.] an Melanie [X.] ges[X.]hrieben hatte, na[X.]hgegangen. Insbesondere hat die Kam-mer ihre Überzeugung von der Mittäters[X.]haft des Angeklagten ni[X.]ht allein auf die dur[X.]h die [X.] eingeführte Aussage des M.
gestützt, sondern diese gerade au[X.]h dur[X.]h seinen unter Umgehung der [X.] na[X.]h den polizeili[X.]hen Vernehmungen im Juni 2001 aus der Untersu[X.]hungshaft an Melanie [X.] ges[X.]hriebenen Brief bestätigt gefunden. Daß es si[X.]h dabei [X.] um Angaben des [X.]handelte, steht der Würdigung als selbständi-- 9 - ges Beweismittel ni[X.]ht entgegen. Sie sind bei anderen Gelegenheiten gema[X.]ht worden und waren gerade ni[X.]ht für Polizei und Justiz bestimmt, sondern für seine Lebensgefährtin. Ihnen konnte deshalb ein eigener und von der [X.] ersi[X.]htli[X.]h als erhebli[X.]h angesehener Beweiswert zugemessen wer-den.
2. Die Revision hat aber mit einer Verfahrensrüge na[X.]h § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO Erfolg.
a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Einvernahme des Strafgefangenen S[X.]h. zum Beweis der Behauptungen beantragt, die dieser in seinem S[X.]hreiben an den Verteidiger des Angeklagten aufgestellt und eidesstattli[X.]h versi[X.]hert hatte. In jenem - verlesenen - S[X.]hreiben heißt es, daß si[X.]h der Zeuge in der [X.] von Mai 2000 bis zum 11. Dezember 2001 in der [X.] befunden und in Abteilung III zusammen mit [X.] gelegen [X.]. Im Spätsommer habe er dur[X.]h Gesprä[X.]he mit [X.]erfahren, daß dieser aus Eifersu[X.]htsgründen jemanden eines Raubes belasten wollte, den derjenige ni[X.]ht begangen habe. Hierbei habe es si[X.]h um einen [X.]-Albaner " Q. " gehandelt. Die [X.] hat diesen Antrag zurü[X.]kgewiesen, weil die Tatsa[X.]he, die bewiesen werden solle, für die Ents[X.]heidung der Kammer aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen ohne Bedeutung sei, und im übrigen ausgeführt, "denn selbst wenn der Zeuge die Tatsa[X.]he, die bewiesen werden solle, bestä-tige, daß [X.]ihm etwas erzählt hätte, würde dies nur den mögli[X.]hen, ni[X.]ht den zwingenden S[X.]hluß zulassen, [X.]hätte in Bezug auf den Angeklagten gelogen".
- 10 - b) Bei dem Antrag handelte es si[X.]h um einen Beweisantrag, mit dem, au[X.]h soweit die Formulierung "aus Eifersu[X.]htsgründen" unters[X.]hiedli[X.]her Aus-legung zugängli[X.]h ist, konkrete und bestimmte Tatsa[X.]hen behauptet werden. Sie ist vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung eingehend erörterten mögli[X.]hen Motivs für eine etwaige Fals[X.]hbelastung des Angeklagten dur[X.]h [X.]zu sehen. [X.] hatte seit Anfang 2000 mit der - seit Oktober 2000 ges[X.]hiedenen - Ehefrau des Angeklagten Melanie [X.] eine intime Beziehung unterhalten, aus der im Januar 2001 eine To[X.]hter hervorgegangen ist. Der An-geklagte hat behauptet, [X.]sei extrem eifersü[X.]htig gewesen, er habe ihn, den Angeklagten, ins Gefängnis bringen wollen, denn er habe befür[X.]htet und verhindern wollen, daß die Zeugin Melanie [X.] zu dem Angeklagten zurü[X.]kkeh-re. Melanie [X.] hatte dies - als Zeugin vernommen - bestätigt, die Kammer hat ihre Aussage jedo[X.]h ni[X.]ht für glaubhaft angesehen.
Zwar ist es dem Tatri[X.]hter grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verwehrt, Indiztatsa[X.]hen als für die Ents[X.]heidung bedeutungslos zu betra[X.]hten, wenn er eine mögli[X.]he S[X.]hlußfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, ni[X.]ht ziehen will. Jedo[X.]h muß na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] der [X.]uß, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsa[X.]hen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatri[X.]hter ihnen [X.] Bedeutung beimißt. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsä[X.]hli[X.]hen Um-ständen gefolgert, so müssen die Tatsa[X.]hen angegeben werden, aus denen si[X.]h ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsa[X.]he, selbst wenn sie erwie-sen wäre, die Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts ni[X.]ht beeinflussen könnte ([X.] NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f. m.w.N.). Die erforderli[X.]he Begründung ent-spri[X.]ht grundsätzli[X.]h den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von dur[X.]h Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsa[X.]hen in den [X.]eilsgründen. Die - 11 - Ablehnung des Beweisantrags darf ni[X.]ht dazu führen, daß [X.], zuguns-ten eines Angeklagten spre[X.]hende Umstände der gebotenen Gesamtabwä-gung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden ([X.] StV 2003, 369 f.).
Diesen Anforderungen wird der [X.]uß der Kammer ni[X.]ht gere[X.]ht. Seine Begründung bes[X.]hränkt si[X.]h im wesentli[X.]hen auf die sinngemäße Wie-derholung des Gesetzeswortlauts. Eine Erklärung, warum die Kammer die un-ter Beweis gestellten Indiztatsa[X.]hen zur Glaubhaftigkeit bzw. [X.] der Angaben des [X.]als bedeutungslos angesehen hat, erfolgt ebenso wenig wie eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsa[X.]he - die so zu [X.] ist, als sei sie bewiesen - in das bisher gewonnene Beweisergebnis. Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsa[X.]he verstand si[X.]h hier aber ni[X.]ht von selbst, zumal an die Überprüfung des [X.] der Angaben des Zeugen [X.] aufgrund der gegebenen Verfahrenssituation besondere Anforderun-gen zu stellen waren, wie sie au[X.]h der Grundgedanke des Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. d) [X.] nahelegt. Die Beweislage war s[X.]hwierig, da M.
als wesentli[X.]her Belastungszeuge ni[X.]ht zur Verfügung stand. Die Frage einer Fals[X.]hbelastung des Angeklagten dur[X.]h [X.]war von ents[X.]heidender Bedeutung für die Be-weiswürdigung der Kammer. Eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tat-sa[X.]he war mit dem bisherigen Beweisergebnis ni[X.]ht ohne weiteres vereinbar und hätte mögli[X.]herweise zu einer anderen Gewi[X.]htung der weiteren Beweis-mittel geführt. Unter diesen Umständen kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des [X.] beruht.
- 12 - Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung. Auf die wei-tere Verfahrensrüge und die Sa[X.]hrüge kommt es dana[X.]h ni[X.]ht an. - 13 - II[X.]
Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO ni[X.]ht vorlie-gen.
[X.] Detter Bode
[X.]
[X.]
Meta
03.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2004, Az. 2 StR 156/04 (REWIS RS 2004, 382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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