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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZB 27/09 vom 8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 8. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2009 und der Beschluss des [X.] vom 12. Mai 2009, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die [X.] zu 3) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.750 •. Gründe: [X.] Die klagende [X.] macht unter anderem Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 3) (nachfolgend: [X.]) wegen fehlerhafter Anlagebe-ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der [X.]
Medienfonds GmbH und [X.] (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die [X.] in mehrfacher Weise ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung schlecht erfüllt habe. 1 - 3 - 2 Unter dem Aktenzeichen [X.] 2/07 ist beim [X.] ein Verfahren nach dem [X.] ([X.]) [X.], das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des [X.] im Klageregister hat das [X.] das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 [X.] ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde der klagenden [X.] gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zuläs-sig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 [X.] nicht eröffnet. Auch wenn die [X.] nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch we-gen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinforma-tionen geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle [X.]en in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnis das Feststellungsziel des [X.] von entschei-dungserheblicher Relevanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende [X.] die Aufhebung des [X.]. 4 - 4 - I[X.] 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der [X.] steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat ([X.] ZB 33/08, [X.], 1359, [X.]. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 [X.] ge-stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des [X.] ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das [X.] die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das Streitverhältnis der [X.]en nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 17). 6 - 5 - 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende [X.] zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 19 m.w.N.). 7 [X.] [X.] Ellenberger [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 27 O 20040/08 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 W 1570/09 -
Meta
08.12.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. XI ZB 27/09 (REWIS RS 2009, 222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 222
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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