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PDF anzeigen [X.] vom 23. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich ver-mindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausführungen auf [X.] und [X.], lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrich-ter für die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldun-fähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in - 3 - seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dass bei der dritten Tat seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war. [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt
Meta
23.07.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 2 StR 313/08 (REWIS RS 2008, 2665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2665
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