Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. I ZR 232/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4406

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:051017U[X.]232.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

5.
Oktober 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Energieausweis
UWG § 3a, § 5a
Abs. 2 und 4; [X.] § 16a; Richtlinie 2010/31/[X.] Art. 12
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.] angeführten Angaben enthalten.
[X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

Leitsatz berichtigt durch
Beschluss vom 21.
März 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5.
Oktober 2017 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Büscher, den [X.] Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
[X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr.
Marx

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 30.
August 2016 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.] ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 11.
April 2015 ließ sie in der Tageszeitung "W.

N.

" die im Tenor des angegriffenen
Urteils abgebildeten
Werbeanzeigen
für den Verkauf eines Hauses und die Vermietung einer Wohnung veröffentlichen.
Die Klägerin ist in die
beim [X.] geführte Liste qualifi-zierter Einrichtungen im Sinne des §
4 [X.] eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung
den Zweck,
den Natur-
und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern.
Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] hätte in ihren Anzeigen gemäß § 16a der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiespa-rende Anlagentechnik bei Gebäuden ([X.]) den wesentlichen Energieträger für die Heizung der Gebäude angeben müssen, was nicht geschehen sei. Sie 1
2
3
-
3
-
nimmt die [X.] nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt,
1.
die [X.]
unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verur-teilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs,
a)
in [X.]ungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem [X.]punkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne si-cherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß §
16a [X.] er-forderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der [X.]n in den "W.

N.

"
vom 11.
April 2015,
die
wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klageantrag eingefügte Werbeanzeige)
und/oder
b)
in [X.]ungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem [X.]punkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß §
16a [X.] er-forderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der [X.]n in den "W.

N.

"
vom 11.
April 2015,
die
wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klageantrag eingefügte Werbeanzeige),
2.
die
[X.] zu verurteilen, an die Klägerin 245

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Mai
2015 zu [X.].
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt
([X.], Urteil vom 25.
November 2015

21
O
87/15, [X.] 2015, 20957 = BeckRS 2015, 20957). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n zurückge-wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter.

4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§
8, 3, 5a Abs.
2 und §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs
begründet sei. Zwar normiere §
16a [X.] Pflichtangaben für Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien im Hinblick auf einen vorhande-nen Energieausweis. Adressaten dieser Verpflichtung seien jedoch lediglich Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Im Streitfall könne die Frage offen bleiben, ob die [X.] bei [X.] Auslegung im Hinblick auf Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.]
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L
153/13 vom 18.
Juni 2010, S.
13) auch auf Immobilienmakler zu erstrecken sei. Jedenfalls stellten die Pflichtangaben mit näheren Informationen zum wesentlichen Energieträger des Gebäudes wesentliche Informationen im Sinne des §
5a Abs.
2 UWG dar. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse,
sich anhand dieses
Kriteriums
möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäu-des zu machen. Damit erhalte er zugleich die Möglichkeit zu einem überschlä-gigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten. Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interesse der [X.], die
Informationen nicht zu erteilen,
vor. Die
[X.] enthalte dem [X.] die benötigten Informationen im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG vor. Das Vorenthalten der Informationen sei geschäftlich relevant, weil die hier in Rede stehenden Informationen erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des [X.]s hätten.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
[X.]n
hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht allerdings kein Unterlassungsanspruch nach §
4 Nr.
11 UWG aF und §
3a UWG wegen eines Verstoßes gegen §
16a [X.] zu (dazu unter II
1). Die Klägerin kann die [X.]
jedoch unter dem Gesichts-5
6
7
-
5
-
punkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher
Infor-mationen gemäß §
5a Abs.
2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen
(dazu unter II
2).
1. Eine Haftung der
[X.]n unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach §
4 Nr.
11 UWG aF und §
3a UWG in Verbindung mit §
16a [X.] kommt nicht in Betracht.
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der
[X.]n sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015

I
ZR
158/14, [X.], 1240 Rn.
31 = [X.], 1464
[X.]; Urteil vom 4.
Februar 2016

I
ZR
181/14, [X.], 954 Rn.
10 = [X.], 1100
Energieeffizienzklasse
I; Urteil vom 15.
Dezember 2016

I
ZR
213/15, [X.], 288 Rn.
17 = [X.], 309
Energieverbrauchs-kennzeichnung). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 30.
Juli 2015 -
I
ZR
29/12, [X.], 392 Rn.
25 = [X.], 467 -
Buchungssystem
II, mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) In der [X.] zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der
[X.] am 11.
April 2015 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]
I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Be-urteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus [X.] nicht. Der seit dem 10.
Dezember 2015 geltende §
3a UWG entspricht der bis dahin in §
4 Nr.
11 UWG aF enthaltenen Regelung des [X.]. Das zuvor in §
3 Abs.
1
UWG aF bestimmte [X.] ist 8
9
10
-
6
-
nunmehr im Tatbestand des §
3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraus-setzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2016

I
ZR
61/14, [X.], 516 Rn.
11 = [X.], 581
Wir helfen im [X.]; [X.], [X.], 954 Rn.
11
Energieeffizienzklasse
I; [X.], 288 Rn.
18
Energieverbrauchskennzeichnung).
[X.]) Die Bestimmung des §
16a [X.] regelt die Pflichtangaben in [X.] und ist seit ihrem Inkrafttreten am 1.
Mai 2014 nicht geändert worden. Nach §
16a Abs.
1 [X.] hat ein Verkäufer eines bebauten Grund-stücks vor dem Verkauf bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die in Absatz
1 Satz
1 Nummer
1 bis 5 genannten Pflichtangaben enthalten sind, wenn zu diesem [X.]punkt ein Energieausweis vorliegt. Als Pflichtangaben gelten die Art des Energieausweises (Energiebe-darfs-
oder Energieverbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für Gebäude, die im [X.] genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäu-des, bei Wohngebäuden das genannte Baujahr und die genannte [X.]. Die Vorschrift des §
16a Abs.
1 [X.] ist entsprechend anzuwen-den auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Woh-nung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit

16a Abs.
2 [X.]).
b) Die Bestimmung des §
16a [X.] stellt eine dem Schutz der Verbrau-cher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von §
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG aF) dar. Die dort getroffene
Regelung soll gewährleisten, dass die [X.] über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkennt-nis treffen können (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010, [X.], 852 Rn.
16 = WRP 2010, 1143
[X.] Spyder; [X.],
[X.], 288 Rn.
26 11
12
-
7
-

Energieverbrauchskennzeichnung; Urteil vom 15.
Dezember 2016

I
ZR
221/15, [X.], 292 Rn.
24 = [X.], 313

Energieverbrauchs-kennzeichnung im Internet).
c) Der Immobilienmakler ist allerdings nicht Adressat dieser Bestimmung.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung von §
16a [X.]
wie bei jeder Auslegung einer Vorschrift

vom Wortlaut der Norm auszugehen ist. Nach dem Wortlaut sind Immobilienmakler nicht Adressat der in Rede stehenden [X.]. Der Verpflich-tung nach Absatz
1 unterliegen Verkäufer. Die Pflicht zur Information gilt nach Absatz
2 entsprechend für den dort genannten Personenkreis (Vermieter, [X.] und Leasinggeber).
[X.]) Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Falle des Verkaufs oder der Ver-mietung trifft nur die in §
16 [X.] aufgeführten Adressaten der Bestimmung. Eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler ist dort nicht vorge-sehen. Verpflichtet ist nur der Inhaber des veräußerten Rechts oder des Ob-jekts (Danner, Energierecht, 2007, §
16
B
3 EnSp
VIII Rn.
20; [X.], [X.], 148, 150).
cc)
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass aus der Ent-stehungsgeschichte sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Ausdehnung der Ver-pflichtung auf Immobilienmakler ergibt. Gemäß §
16 Abs.
2 [X.] in der [X.] vom 24.
Juli 2007 hat der Verkäufer eines
bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder [X.] dem potentiellen Käufer einen näher beschriebenen Energie-ausweis vorzulegen, spätestens unverzüglich nachdem der potentielle Käufer dies verlangt hat. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Eigentümer, [X.], Verpächter und Leasinggeber.
13
14
15
16
-
8
-
Die Vorschrift des § 16 Abs.
2 und 3 [X.] wurde durch die [X.] zur Änderung der [X.] vom 18.
November 2013 neu gefasst. Mit der ab dem 1.
Mai 2014 geltenden Fassung wurde die [X.] näher ausgestaltet. Danach hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung dem potentiellen Käufer vorzu-legen. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie dem potentiellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich, wenn der potentielle Käufer ihn hierzu auffordert (§
16 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]). Ebenfalls mit Wirkung zum 1.
Mai 2014 hat der [X.] die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in §
16a [X.] näher geregelt. Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach §
16a [X.] Verpflichteten aufzuneh-men (vgl. [X.]. 113/13 S.
97). Nach dem Inhalt der Materialien zur Ände-rung der [X.] ist es Aufgabe des Verkäufers,
die [X.] sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines Mak-lerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.
[X.]) Bei der Auslegung des §
16a [X.] ist ferner zu beachten, dass [X.] Regelung der Umsetzung von Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] dient. Danach muss bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen in einem Gebäude und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtener-gieeffizienz vorliegt, in den Verkaufs-
und Vermietungsanzeigen in [X.] Medien der im Ausweis angegebene Indikator genannt werden. Die Be-stimmung des §
16a [X.] genügt den Vorgaben des Art.
12 Abs.
4
der Richtli-nie 2010/31/[X.]
nicht, soweit der Kreis der Verpflichteten geregelt ist.
Das nationale Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2012
[X.]/11, [X.], 1269 Rn.
41 = [X.], 1269
[X.]). Dazu sind anerkannte Grundsätze der Gesetzesausle-17
18
19
-
9
-
gung und der [X.], einschließlich der teleologischen Reduktion und der verfassungskonformen Auslegung und Rechtsfortbildung heranzuzie-hen, um ein Ergebnis zu erreichen, dass den Vorgaben der Richtlinie entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 2008
VIII
ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
21; Urteil vom 28.
Oktober 2015
VIII
ZR
158/11, [X.]Z 207, 209 Rn.
37). Der Wortlaut der nationalen Regelung bildet dabei keine Grenze. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ([X.], NJW 2012, 669 Rn.
47; [X.], Urteil vom 7.
Mai 2014

IV
ZR
76/11, [X.]Z 201, 101 Rn.
20). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung be-steht, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten ([X.], NJW 2012, 669 Rn.
47
f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. [X.]E 119, 247, 274; [X.]E 138, 64 Rn.
86, jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der [X.] Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. [X.]E 118, 212, 234 zur verfassungskonformen Auslegung). [X.]liche Rechtsfortbildung berechtigt den [X.] nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstel-lung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen ([X.], NJW 2012, 669 Rn.
45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in [X.], wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck-
und [X.] entspricht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss,
2.
Aufl.,
Kap.
4 Rn.
41, 43; [X.], Die systemkonforme Aus-legung,
2008,
S.
272
f.). Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts
contra legem führen ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2012
[X.]/10, NJW 2012, 509 -
10
-
Rn.
25 -
Dominguez; [X.], NJW 2012, 669 Rn.
47; [X.], Urteil vom 22.
Mai 2012

XI
ZR
290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
50; [X.] aaO Rn.
43).
Der Verordnungsgeber hat bewusst davon abgesehen, den [X.] der [X.] in Immobilienanzeigen auch auf [X.] zu erstrecken. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskon-zepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber geschaffen, vor dem Verkauf in einer Anzeige in kommerziellen Medien aufzuklären. Den Materialien zur [X.] zur Änderung der [X.] lässt sich entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber [X.] davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach §
16a Abs.
1 und 2 [X.] Verpflichteten aufzunehmen (vgl. [X.]. 113/13, S.
97). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des [X.]s ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden. Angesichts der eindeuti-gen Regelung fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung.
d) Ist die [X.] als Immobilienmaklerin danach nicht Adressatin des §
16a [X.], hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine tä-terschaftliche Haftung ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2008

I
ZR
145/05, [X.]Z 177, 150 Rn.
13
[X.]; Urteil vom
12.
März 2015
I
ZR
84/14, [X.], 1025 Rn.
15 = [X.], 1085
[X.]). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt im [X.] auch keine Haftung der [X.]n als Teilnehmerin an einem fremden Wettbewerbsverstoß in Betracht. Diese setzt allerdings nicht voraus, dass der Immobilienmakler selbst Normadressat der [X.] ist. Als Teilnehmer haftet auf Unterlassung, wer
zumindest bedingt vorsätzlich
den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert (vgl. [X.]Z 177, 150
Rn.
14
f.

[X.]; [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR 54/11, [X.], 301 Rn.
47 =
[X.], 491
Solarinitiative). Das Berufungsgericht hat 20
21
-
11
-
keine Feststellungen zu einer Haupttat getroffen, zu der die [X.] Beihilfe geleistet haben könnte. Die Immobilienanzeigen, in denen allein die [X.] als Ansprechpartnerin verzeichnet ist, hat sie selbst aufgegeben.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als aus §§
8
Abs.
1 Satz
1
und
Abs.
3
Nr.
3, 5a Abs.
2 Satz
1 UWG begründet
angesehen.
a) Nach §
5a Abs.
2 Satz
1 UWG in der seit dem 10.
Dezember 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichti-gung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr.
1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu [X.] geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht ge-troffen hätte (Nr.
2). Als Vorenthalten gilt nach §
5a Abs.
2 Satz
2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr.
1), die Bereitstellung [X.] Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.
2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.
3).
b) Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art.
7 Abs.
1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2014
I
ZR
17/13, [X.], 584 Rn.
11 =
[X.], 686

Typenbezeichnung; Urteil vom 10.
November 2016
I
ZR
29/15, [X.], 286 Rn.
15 =
[X.], 296
Hörgeräteausstellung). Durch die Neufassung des §
5a Abs.
2 UWG mit Wirkung ab 10.
Dezember 2015, die nunmehr mit den Vorschriften der Richtlinie 2005/29/[X.] nahezu wörtlich übereinstimmt, ist keine für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten ([X.], Urteil vom 4.
Februar 2016
I
ZR
194/14, [X.], 403 Rn.
28 =
[X.], 450

Fressnapf).
c) Nach der Annahme des Berufungsgerichts gehören die in Rede ste-henden Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäu-22
23
24
25
-
12
-
des zu den als wesentlich anzusehenden Informationen, die dem Verbraucher in Immobilienanzeigen von Maklern nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Immobilienmakler Adressat der [X.] aus §
5a Abs.
2 UWG ist.
(1) Gemäß §
5a Abs.
4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absat-zes
2 Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher [X.] oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtli-nien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den Informationspflichten im Sinne des §
5a Abs.
4 UWG zählen die in Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] vorge-sehenen Angaben. Nach dieser Bestimmung verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in einem Gebäude, für
die ein Ausweis über die Energieeffizienz vorliegt, in Verkauf und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene In-dikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Die Bestimmung nimmt von dieser Verpflichtung keinen bestimmten Personenkreis aus. Von Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] sind deshalb auch [X.] erfasst, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat.
(2) Allerdings sieht §
16a [X.], durch den Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] umgesetzt wird, eine entsprechende Pflicht des Immobilienmaklers nicht vor (dazu oben
II
1
c). Das ist jedoch unschädlich, obwohl §
5a Abs.
4 UWG nicht auf die unionsrechtlichen Vorschriften, sondern auf die zu ihrer Um-setzung ergangenen Rechtsvorschriften abstellt. §
5a Abs.
4 UWG setzt Art.
7 Abs.
5 der Richtlinie 2005/29/[X.] um. Nach dieser Vorschrift sind die im [X.] festgelegten Informationsanforderungen maßgeblich. Eine unzureichende
Umsetzung einer Richtlinienbestimmung im Sinne von Art.
7 Abs.
5 der Richtli-26
27
28
-
13
-
nie 2005/29/[X.] in [X.] Recht

hier § 16a [X.]

steht der Anwendung des §
5a Abs.
4 UWG nicht entgegen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Verordnungsgeber mit §
16a [X.] Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] durch die Beschränkung des verantwortlichen Personenkreises auf Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber nicht richtig umgesetzt hat.
(3) Nach Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] muss in einer [X.] oder Vermietungsanzeige der in dem Ausweis über die Gesamtenergie-effizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene Indikator der Ge-samtenergieeffizienz genannt werden. Nach Erwägungsgrund
22 Satz
1 der Richtlinie 2010/31/[X.] sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz po-tentiellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Erwägungsgrund
22 Satz
3 sieht vor, dass der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber enthalten soll, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen [X.]. Anhang
I Nummer
2 der Richtlinie 2010/31/[X.] bestimmt, dass die Ge-samtenergieeffizienz eines Gebäudes auf transparente Weise darzustellen ist und einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indi-kator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefak-toren je Energieträger enthalten muss, die auf gewichtete nationale oder regio-nale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können. Danach konnte der Verordnungsgeber die in §
16a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 5 [X.] näher bezeichneten Pflichtangaben vorsehen. Sie dienen der transparenten Darstellung zutreffender Informationen für potentielle Käufer und Mieter zur Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen.
[X.])
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Angaben als wesentlich im Sinn von Art. 5a Abs. 2 UWG an-29
30
-
14
-
zusehen sind. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach §
16a [X.] ha-ben ihre Grundlage in Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] und gelten ge-mäß §
5a Abs.
4 UWG als wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG.
d) Die [X.] hat dem Verbraucher diese gemäß §
5a Abs.
2 Nr.
1 UWG als wesentlich anzusehende
Information über den Energieverbrauch vor-enthalten.
aa) Eine Information wird dem Verbraucher im Sinne von §
5a Abs.
2 Satz
1 UWG vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts-
und Verantwortungsbe-reich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2016

I
ZR
26/15, [X.], 1076 Rn.
27 = [X.], 1221 -
LGA tested; Urteil vom 2.
März 2017
I
ZR
41/16, [X.], 922
Rn.
27
= [X.], 1081
Komplettküchen,
mwN).
[X.]) Die hier in Rede stehenden Informationen kann sich der Makler mit zumutbarem Aufwand beschaffen, wenn bei Schaltung der Anzeige ein [X.] vorliegt. Ist dies der Fall, ohne dass die Pflichtangaben im Sinne von
§
16a Abs.
1 [X.] in der Immobilienanzeige angeführt sind, erhält der Verbraucher die Informationen nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.
Die Voraussetzungen einer geschäftlichen Entscheidung sind vorliegend
erfüllt. "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der Definition des §
2 Abs.
1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Markt-teilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sons-tige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche 31
32
33
34
-
15
-
Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichter-werb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbe-sondere das Betreten eines Geschäfts ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013

[X.]/12, [X.], 196 Rn. 36 bis 38 = [X.], 161 -
Trento [X.]; [X.], [X.], 1076 Rn. 29 -
LGA tested, mwN) oder die Kontakt-aufnahme zum Immobilienmakler zu dem Zweck, die Immobilie zu erwerben oder zu mieten.
e) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von §
5a Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und 2 UWG gegeben sind.

Die Voraussetzungen des in §
5a Abs.
2 UWG geregelten [X.], dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen"
und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach §
5a Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind ([X.], [X.], 922
Rn.
31

Komplett-küchen).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Rede ste-henden Angaben zur Transparenz des Energieverbrauchs des beworbenen Hauses und der in der Anzeige angeführten Mietwohnung beitragen und der Verbraucher mit diesen Angaben frühzeitig eine informierte Entscheidung tref-fen kann, ob er dem Angebot näher treten will. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher nicht an einem güns-tigen Energieverbrauch einer Immobilie interessiert ist und entsprechende In-formationen unbeachtet lässt. Die unzureichende Information kann den [X.] zu falschen Vorstellungen über den Energieverbrauch der
beworbe-nen Immobilie veranlassen und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Verbrauch nicht getroffen hätte. Im Fall frühzeitiger vollständiger Information über den Energieverbrauch 35
36
37
-
16
-
hätte er gegebenenfalls davon abgelassen, diesem Angebot näher zu treten.
Dazu zählen auch Angaben über den wesentlichen Energieträger für die Hei-zung des Gebäudes.
3. Die Werbeangebote der [X.]n waren nach dem im [X.]punkt ihres Erscheinens geltenden Recht gemäß §
5a Abs.
2 und 4, §
3 Abs.
1 UWG aF ebenfalls unlauter und unzulässig. Die frühere gesetzliche Regelung stimmte bei [X.] Auslegung mit der seit dem 10.
Dezember 2015 gelten-den Regelung in §
5a Abs.
2 und 4,
§
3 Abs.
1 UWG überein
(vgl. [X.], [X.], 922 Rn.
39

Komplettküchen).
4. Danach war auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Die Klägerin
kann daher ihre der Höhe nach unstreitigen [X.] nach §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG ersetzt verlangen.
5. Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 Rn.
21
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015
452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43
[X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Aus-legung des Unionsrechts, die nicht
durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder
zweifelsfrei zu beantworten ist.
38
39
40
-
17
-
II[X.]
Nach alldem ist die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus §
97
Abs.
1 ZPO
zurückzuweisen.
Büscher
[X.]
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
21 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2016 -
I-4 [X.] -

41
[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318B[X.]232.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

21. März 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2018 durch die [X.] Prof. Dr. Koch, Dr. [X.], die [X.]in Dr. [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. Schmaltz

beschlossen:

Der Leitsatz des [X.] vom 5. Oktober 2017 wird entspre-chend §
319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin [X.], dass es im zweiten Satz statt "§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
5 [X.]" heißt "§16a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 [X.]".

Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
21 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2016 -
I-4 [X.] -

Meta

I ZR 232/16

05.10.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. I ZR 232/16 (REWIS RS 2017, 4406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4406

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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