Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. I ZR 4/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4386

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:051017U[X.]4.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 4/17
Verkündet am:

5. Oktober 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Büscher, den [X.] Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
[X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr.
Marx

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] ist als Immobilienmakler tätig. Am 10./11.
Januar 2015 ließ er in der Tageszeitung "F.

T.

"
die im landgerichtlichen
Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf eines Einfamilienhauses ver-öffentlichen.
Die Klägerin ist in die
beim [X.] geführte Liste qualifi-zierter Einrichtungen im Sinne des § 4 [X.] eingetragen. Sie verfolgt
nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur-
und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern.
Die Klägerin ist der Ansicht, der [X.] habe in seiner Anzeige mit der Angabe "143,7 kWh m²a" nicht die Anforderungen gemäß § 16a der [X.] über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentech-nik bei Gebäuden ([X.]) erfüllt. Sie nimmt den [X.]n nach erfolgloser 1
2
3
-
3
-
Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt,
1.
den [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-urteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in [X.]ungen Immobilienanzeigen für eine Wohnimmobilie, für die zum [X.]punkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor de-ren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.]), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die [X.] dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte [X.] und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Im-mobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des [X.]n im F.

T.

vom 10./11.
Januar 2015 für
die Immobilie "Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in Waagkirchen"
wie folgt wiedergegeben ist:

(Es folgt die im [X.] eingefügte Werbeanzeige).
2.
den [X.]n zu verurteilen, an die [X.] fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2015 zu zahlen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2015, [X.] 2016, 0145 = BeckRS 2015, 19943). Das Berufungs-gericht
hat das Urteil des [X.]s auf die Berufung der Klägerin abgeän-dert und den [X.]n antragsgemäß verurteilt (O[X.], [X.] 2017, 1296
= BeckRS 2016, 21199). Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
4
5
-
4
-

Die Klage sei zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]. Die Vorschrift des § 16a [X.] normiere die Pflichtangaben für [X.] in kommerziellen Medien im Hinblick auf einen vorhandenen Energieausweis. Adressaten dieser Verpflichtung seien jedoch lediglich [X.], Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Der Immobilienmakler sei nicht [X.] dieser Bestimmung. Auch bei gebotener [X.] Auslegung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/[X.]
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153/13 vom 18.
Juni 2010, S.
13) sei die [X.] nicht auf Immobilienmakler zu erstre-cken.
Jedenfalls
stellten die Pflichtangaben mit näheren Informationen zur Art des Energieausweises zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, für die im Energieausweis ge-nannte Energieeffizienzklasse und über das im Energieausweis genannte Bau-jahr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Die speziel-lere Regelung des §
16a [X.] führe nicht zu einer Sperrwirkung. Der [X.] habe ein erhebliches Interesse,
sich anhand der sich in dieser Bestim-mung genannten
Kriterien möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energeti-schen Qualität des Gebäudes zu machen. Damit erhalte er zugleich die Mög-lichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit ande-ren Immobilienangeboten. Das Informationsinteresse des [X.] gehe dem Interesse des [X.]n,
die Informationen nicht zu erteilen, vor. Der [X.] enthalte dem Verbraucher die benötigten Informationen im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG vor. Das Vorenthalten der Informationen sei geschäftlich rele-vant, weil die hier in Rede stehenden Informationen
erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des [X.] hätten.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht allerdings kein Unterlassungsanspruch nach §
4 Nr.
11 UWG aF und nach §
3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a 6
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5
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[X.]
zu (dazu unter [X.]). Die Klägerin kann den [X.]n jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentli-cher Informationen gemäß §
5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen (dazu unter II 2).
1. Eine Haftung des [X.]n unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG
in Verbindung mit §
16a [X.] kommt nicht in Betracht.
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten des [X.]n sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.],
Urteil vom 7. Mai 2015
I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 [X.]; Urteil vom 4. Februar 2016

I
ZR 181/14, [X.], 954 Rn. 10 = [X.], 1100 Energieeffizienzklasse
I; Urteil vom 15. Dezember 2016

I ZR 213/15, [X.], 288 Rn. 17 = [X.], 309 Energieverbrauchs-kennzeichnung). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 30.
Juli 2015

I
ZR
29/12, [X.], 392 Rn.
25 = [X.], 467
Buchungssystem
II, [X.]). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen.
aa) In der [X.] zwischen der beanstandeten Verhaltensweise des Beklag-ten am 10./11.
Januar 2015 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsur-teils ist das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Be-urteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus [X.] nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der 8
9
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-
6
-
bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des [X.]. Das zuvor in § 3 Abs.
1
UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraus-setzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 Wir helfen im [X.]; [X.], [X.], 954 Rn. 11 Energieeffizienzklasse
I; [X.], 288 Rn. 18nergieverbrauchskennzeichnung).
[X.]) Die Bestimmung des §
16a [X.] regelt die Pflichtangaben in [X.] und ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2014 nicht geändert worden. Nach § 16a Abs. 1 [X.] hat ein Verkäufer eines bebauten Grund-stücks vor dem Verkauf bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 bis 5 genannten Pflichtangaben enthalten sind, wenn zu diesem [X.]punkt ein Energieausweis vorliegt. Als Pflichtangaben gelten die Art des Energieausweises (Energiebe-darfs-
oder Energieverbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für Gebäude, die im [X.] genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäu-des, bei Wohngebäuden das genannte Baujahr und die genannte [X.]. Die Vorschrift des §
16a Abs.
1 [X.] ist entsprechend anzuwen-den auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Woh-nung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit

16a Abs.
2 [X.]).
b) Die Bestimmung des §
16a [X.] stellt eine dem Schutz der [X.] dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von
§ 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene
Regelung soll gewährleisten, dass die [X.] über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden 11
12
-
7
-
und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkennt-nis treffen können (vgl. [X.],
Urteil vom 4. Februar 2010, [X.], 852 Rn.
16 = WRP 2010, 1143

[X.] Spyder; [X.], [X.], 288 Rn.
26

Energieverbrauchskennzeichnung; Urteil vom 15.
Dezember 2016

I ZR 221/15, [X.], 292 Rn. 24 = [X.], 313

Energieverbrauchs-kennzeichnung im Internet).
c) Der Immobilienmakler ist allerdings nicht Adressat dieser Bestimmung.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung von §
16a [X.]

wie bei jeder Auslegung einer Vorschrift

vom Wortlaut der Norm auszugehen ist. Nach dem Wortlaut sind Immobilienmakler nicht Adressat der in Rede stehenden [X.]. Der Verpflich-tung nach Absatz
1 unterliegen Verkäufer. Die Pflicht zur Information gilt nach Absatz
2 entsprechend für den dort genannten Personenkreis (Vermieter, [X.] und Leasinggeber).
[X.]) Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Falle des Verkaufs oder der Ver-mietung trifft nur die in §
16 [X.] aufgeführten Adressaten der Bestimmung. Eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler ist dort nicht vorge-sehen. Verpflichtet ist nur der Inhaber des veräußerten Rechts oder des Ob-jekts (Danner, Energierecht, 2007, §
16
B
3 EnSp
VIII Rn.
20; [X.], [X.], 148, 150).
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass aus der Ent-stehungsgeschichte sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Ausdehnung der Ver-pflichtung auf Immobilienmakler ergibt. Gemäß §
16 Abs.
2 [X.] in der [X.] vom 24.
Juli 2007 hat der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder [X.] dem potentiellen Käufer einen näher beschriebenen Energie-13
14
15
16
-
8
-
ausweis vorzulegen, spätestens unverzüglich nachdem der potentielle Käufer dies verlangt hat. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Eigentümer, [X.], Verpächter und Leasinggeber.
Die Vorschrift des § 16 Abs.
2 und 3 [X.] wurde durch die [X.] zur Änderung der [X.] vom 18.
November 2013 neu gefasst. Mit der ab dem 1.
Mai 2014 geltenden Fassung wurde die [X.] näher ausgestaltet. Danach hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung dem potentiellen Käufer vorzu-legen. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie dem potentiellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich, wenn der potentielle Käufer ihn hierzu auffordert (§
16 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]). Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2014 hat der [X.]sgeber die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in § 16a [X.] näher geregelt.
Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a [X.] Verpflichteten aufzuneh-men (vgl. [X.]. 113/13 S.
97). Nach dem Inhalt der Materialien zur Ände-rung der [X.]
ist es Aufgabe des Verkäufers,
die [X.] sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines
Maklerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.
[X.]) Bei der Auslegung des § 16a [X.] ist ferner zu beachten, dass [X.] Regelung der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/[X.] dient. Danach muss bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen in einem Gebäude und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtener-gieeffizienz vorliegt, in den Verkaufs-
und Vermietungsanzeigen in [X.] Medien der im Ausweis angegebene Indikator genannt werden. Die Be-stimmung des § 16a [X.] genügt den Vorgaben des
Art. 12 Abs.
4
der [X.] 2010/31/[X.] nicht, soweit der Kreis der Verpflichteten geregelt ist.
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-
9
-
Das nationale Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 [X.]/11, [X.], 1269 Rn. 41 = [X.], 1269 [X.]). Dazu sind anerkannte Grundsätze der Gesetzesausle-gung und der [X.], einschließlich der teleologischen Reduktion und der verfassungskonformen Auslegung und Rechtsfortbildung heranzuzie-hen, um ein Ergebnis zu erreichen, dass den Vorgaben der Richtlinie entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
21; Urteil vom 28. Oktober 2015 [X.], [X.]Z 207, 209 Rn. 37). Der
Wortlaut der nationalen Regelung bildet dabei keine Grenze. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ([X.], NJW 2012, 669 Rn. 47; [X.], Urteil vom 7. Mai 2014 -
IV
ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn. 20). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung be-steht, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten ([X.], NJW 2012, 669 Rn.
47
f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl.
[X.]E 119, 247, 274; [X.]E 138, 64 Rn. 86,
jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der [X.] Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. [X.]E 118, 212, 234 zur verfassungskonformen Auslegung). [X.]liche Rechtsfortbildung berechtigt den [X.] nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstel-lung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen ([X.], NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in [X.], wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck-
und [X.] entspricht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Zivilrecht unter europäi-19
-
10
-
schem Einfluss 2. Aufl. [X.]. 4 Rn. 41, 43; [X.], Die systemkonforme Ausle-gung,
2008,
S. 272 f.). Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen ([X.], Urteil vom 24. Januar 2012 [X.]/10, NJW 2012, 509 Rn.
25 -
Dominguez; [X.], NJW 2012, 669 Rn. 47; [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
XI [X.], [X.]Z 193, 238 Rn. 50; [X.] aaO Rn. 43).
Der Verordnungsgeber hat bewusst davon abgesehen, den [X.] der [X.] in Immobilienanzeigen auch auf [X.] zu erstrecken. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskon-zepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber geschaffen, vor dem Verkauf in einer Anzeige in kommerziellen
Medien aufzuklären. Den Materialien zur [X.] zur Änderung der [X.] lässt sich entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber [X.] davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach §
16a Abs.
1 und 2 [X.] Verpflichteten aufzunehmen (vgl. [X.]. 113/13, S.
97). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des [X.]sgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden. Angesichts der eindeuti-gen Regelung fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung.
d) Ist der [X.] als Immobilienmakler danach nicht Adressat des §
16a [X.], hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine tä-terschaftliche Haftung ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2008

I
ZR
145/05, [X.]Z 177, 150 Rn.
13
[X.]; Urteil vom 12.
März 2015
I
ZR
84/14, [X.], 1025 Rn.
15 = [X.], 1085
[X.]). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt im [X.] auch keine Haftung des [X.]n als Teilnehmer an einem fremden Wett-bewerbsverstoß in Betracht. Diese setzt allerdings nicht voraus, dass der Im-20
21
-
11
-
mobilienmakler selbst [X.] der [X.] ist. Als [X.] haftet auf Unterlassung, wer
zumindest bedingt vorsätzlich
den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert (vgl. [X.]Z 177, 150 Rn.
14
f.

[X.]; [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR 54/11, [X.], 301 Rn.
47 =
[X.], 491
Solarinitiative). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer Haupttat getroffen, zu der der [X.] Beihilfe geleistet haben könnte. Die Immobilienanzeigen, in denen allein der [X.] als Ansprechpartner
verzeichnet ist, hat er selbst aufgegeben.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als aus § 8 Abs. 1 Satz
1
und
Abs. 3 Nr. 3, §
5a
Abs. 2 Satz 1 UWG begründet angesehen.
a) Nach §
5a Abs.
2 Satz
1 UWG in der seit dem 10.
Dezember 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichti-gung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr.
1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu [X.] geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht ge-troffen hätte (Nr.
2). Als Vorenthalten gilt nach §
5a Abs.
2 Satz
2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr.
1), die Bereitstellung [X.] Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.
2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.
3).
b) Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art.
7 Abs.
1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2014
I
ZR
17/13, [X.], 584 Rn.
11 =
[X.], 686

Typenbezeichnung; Urteil vom 10.
November 2016
I
ZR
29/15, [X.], 286 Rn.
15 =
[X.], 296
Hörgeräteausstellung). Durch die Neufassung des §
5a Abs.
2 UWG mit Wirkung ab 10.
Dezember 2015, die nunmehr mit den Vorschriften der Richtlinie 2005/29/[X.] nahezu wörtlich übereinstimmt, ist keine 22
23
24
-
12
-
für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten ([X.], Urteil vom 4.
Februar 2016
I
ZR
194/14, [X.], 403 Rn.
28 =
[X.], 450

Fressnapf).
c) Nach der Annahme des Berufungsgerichts gehören die in Rede ste-henden Angaben zu den als wesentlich anzusehenden Informationen, die dem Verbraucher in Immobilienanzeigen von Maklern nicht vorenthalten werden [X.]. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Immobilienmakler Adressat der [X.]
aus §
5a Abs.
2 UWG ist.
(1) Gemäß §
5a Abs.
4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absat-zes
2 Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher [X.]en oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher [X.]n für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den Informationspflichten im Sinne des §
5a Abs.
4 UWG zählen die in Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] vorge-sehenen Angaben. Nach dieser Bestimmung verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in einem Gebäude, für die ein Ausweis über die Energieeffizienz vorliegt, in [X.] Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene In-dikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Die Bestimmung nimmt von dieser Verpflichtung keinen bestimmten Personenkreis aus. Von Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] sind deshalb
auch Verkauund Vermietungsanzei-gen erfasst, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat.

25
26
27
28
-
13
-
(2) Allerdings sieht §
16a [X.], durch den Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] umgesetzt wird, eine entsprechende Pflicht des Immobilienmaklers nicht vor (dazu oben
II
1
c). Das ist jedoch unschädlich, obwohl §
5a Abs.
4 UWG nicht auf die unionsrechtlichen Vorschriften, sondern auf die zu ihrer Um-setzung ergangenen Rechtsvorschriften abstellt. §
5a Abs.
4 UWG setzt Art.
7 Abs.
5 der Richtlinie 2005/29/[X.] um. Nach dieser Vorschrift sind die im [X.] festgelegten Informationsanforderungen maßgeblich. Eine unzureichende Umsetzung einer Richtlinienbestimmung im Sinne von Art.
7 Abs.
5 der [X.] 2005/29/[X.] in [X.] Recht
hier § 16a [X.]

steht der Anwendung des §
5a Abs.
4 UWG nicht entgegen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Verordnungsgeber mit §
16a [X.] Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] durch die Beschränkung des verantwortlichen Personenkreises auf Verkäufer, Vermieter, Verpächter
und Leasinggeber nicht richtig umgesetzt hat.
(3) Nach Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] muss in einer [X.] oder Vermietungsanzeige der in dem Ausweis über die Gesamtenergie-effizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamt-energieeffizienz genannt werden. Nach Erwägungsgrund
22 Satz
1 der [X.] 2010/31/[X.] sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz potentiellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informati-onen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische [X.] zu deren Verbesserung liefern. Erwägungsgrund
22 Satz
3 sieht vor, dass der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber enthalten soll, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen auswir-ken. Anhang
I Nummer
2 der Richtlinie 2010/31/[X.] bestimmt, dass die Gesam-tenergieeffizienz eines Gebäudes auf transparente Weise darzustellen ist und einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger enthalten muss, die auf gewichtete nationale oder regionale 29
-
14
-
Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können. Danach konnte der Verordnungsgeber die in §
16a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 5 [X.] näher bezeichneten Pflichtangaben vor-sehen. Sie dienen der transparenten Darstellung zutreffender Informationen für potentielle Käufer und Mieter zur Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen.
[X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Angaben als wesentlich im Sinn von Art. 5a Abs. 2 UWG an-zusehen sind. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach §
16a [X.] ha-ben ihre Grundlage in Art.
12 Abs.
4 der Richtlinie 2010/31/[X.] und gelten ge-mäß §
5a Abs.
4 UWG als wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG.
d) Der
[X.] hat dem Verbraucher diese gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 1 als wesentlich anzusehende Information über den Energieverbrauch vorenthalten.
aa) Eine Information wird dem Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts-
und Verantwortungsbe-reich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann ([X.],
Urteil vom 21.
Juli 2016

I ZR
26/15,
[X.], 1076 Rn. 27 -
LGA tested; Urteil vom 2.
März 2017 I ZR 41/16, [X.], 922 Rn.
27
= [X.], 1081 Kom-plettküchen [X.]).
[X.]) Die hier in Rede stehenden Informationen kann sich der Makler mit zumutbarem Aufwand beschaffen, wenn bei Schaltung der Anzeige ein [X.] vorliegt. Ist dies der Fall, ohne dass die Pflichtangaben im Sinne von §
16a Abs.
1 [X.] in der Immobilienanzeige angeführt sind, erhält der Verbraucher die Informationen nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.
30
31
32
33
-
15
-
Die Voraussetzungen einer geschäftlichen Entscheidung sind vorliegend erfüllt. "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der Definition des § 2 Abs.
1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines [X.] oder sonstigen Markt-teilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sons-tige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichter-werb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbe-sondere das Betreten eines Geschäfts ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013

[X.]/12, [X.], 196 Rn. 36 bis 38 = [X.], 161 -
Trento [X.]; [X.], [X.], 1076 Rn. 29 -
LGA tested, [X.]) oder
die Kontakt-aufnahme zum Immobilienmakler zu dem Zweck, die Immobilie zu erwerben oder zu mieten.
e) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG gegeben
sind.
Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten [X.], dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen"
und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind ([X.], [X.], 922
Rn. 31 -
Komplett-küchen).
Das
Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Rede ste-henden Angaben zur Transparenz des Energieverbrauchs der beworbenen Immobilie beitragen und der Verbraucher mit diesen Angaben frühzeitig eine 34
35
36
37
-
16
-
informierte Entscheidung treffen kann, ob er dem Angebot näher treten will. Nach der
Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher nicht an einem günstigen Energieverbrauch einer Immobilie [X.] ist und entsprechende Informationen unbeachtet lässt. Die unzu-reichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Energieverbrauch der beworbenen Immobilie veranlassen und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Verbrauch nicht getroffen hätte. Im Fall frühzeitiger vollständiger [X.] über den Energieverbrauch hätte er gegebenenfalls davon abgelas-sen, diesem Angebot näherzutreten.
Dazu zählen die hier in Rede stehenden Angaben im Sinne von §
16a Abs.
1 Satz
1 [X.].
3. Die Werbeangebote des [X.]n waren nach dem im [X.]punkt ihres Erscheinens geltenden Recht gemäß § 5a Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1 UWG aF ebenfalls unlauter und unzulässig. Die frühere gesetzliche Regelung stimmte bei [X.] Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 gelten-den Regelung in § 5a Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1 UWG überein
(vgl. [X.], [X.], 922 Rn.
39

Komplettküchen).
4. Danach war auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Die Klägerin kann daher ihre der Höhe nach unstreitigen [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen.
5. Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil
vom 1. Oktober 2015 452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 [X.], [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht
durch eine Entscheidung des [X.] geklärt oder
zweifelsfrei zu beantworten ist.
38
39
40
-
17
-
II[X.] Nach alldem ist die Revision des
[X.]n mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
[X.]
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
[X.] II, Entscheidung vom 03.12.2015 -
2 [X.] 3089/15 -

O[X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
6 U 4725/15 -

41

Meta

I ZR 4/17

05.10.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2017, Az. I ZR 4/17 (REWIS RS 2017, 4386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 4/17

I ZR 158/14

I ZR 213/15

I ZR 221/15

XI ZR 290/11

6 U 4725/15

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