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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 195/08
vom
8. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
8. Dezember 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
September 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.185,29
festge-setzt.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde nach §
544 ZPO
nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und 1
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substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z 152, 7).
a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht das Feststel-lungsinteresse verneint hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen Zulas-sungsgrund insoweit nicht auf.
b) Ebenso wenig ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hätte.
Entgegen den Ausführungen des [X.] in der Nichtzulassungsbe-schwerde
ist er im Berufungsverfahren schon mit der Ladungsverfügung des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass dieses die Feststellungs-klage für unzulässig erachtet. Ein solcher Hinweis war im Übrigen nicht erfor-derlich, nachdem der Hauptangriffspunkt der Berufungsbegründung gerade die-sen Punkt betraf (vgl. [X.], Urteil vom 19.
August 2010 -
VII
ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn.
18).
Eines
Hinweises nach §
139 ZPO durch das Berufungsgericht, dass die-ses den
Vortrag des [X.] dazu, welchen Unterhalt er seiner geschiedenen Ehefrau in der [X.] von März 2005 bis August 2006 schuldete, für nicht ausrei-chend ansah, bedurfte es ebenfalls schon deswegen nicht, weil auch insoweit die Berufungsbegründung den entsprechenden Hinweis enthielt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht klägerischen Vortrag zu den [X.] der Unterhaltsberechtigten aus dem [X.] übersehen. Das Gebot 2
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des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich [X.] haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des [X.] nicht nachgekommen ist ([X.], Beschluss vom 19.
März 2009 -
V
ZR 142/08, NJW
2009, 1609, Rn.
8).
Den Urteilsgründen kann dies nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat nämlich den Vortrag des [X.] zu §
1579 BGB aus Gründen des [X.] als nicht hinreichend angesehen (II.
1.
d a, E; II.
2.
b
(3)).
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2. Aus diesen Gründen war auch nach §
114 Satz
1 ZPO der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2007 -
2 O 52/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2008 -
I-33 [X.] -
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Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 195/08 (REWIS RS 2011, 664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 664
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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