Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 44/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2012

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[X.][X.]/04
vom 4. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 18. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 28. Januar 1988 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 12. Mai 1949) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 8. Juli 1934) am 30. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-sicherungskonto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf das [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 133,85 •, - 3 - bezogen auf den 31. August 2002, übertragen sowie zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] des Antragsgegners bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 41,07 •, bezogen auf den 31. August 2002, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1988 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] und der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 308,47 • für die Antragstellerin und 40,78 • für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der [X.] bestehenden [X.] hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 82,14 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien sowie die [X.] und die [X.] haben sich im [X.] nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für die Antragstellerin bei der [X.] beste-henden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne
[X.] [X.]

Vézina

Dose

Meta

XII ZB 44/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 44/04 (REWIS RS 2004, 2012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2012

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