Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2005, Az. 3 StR 47/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4365

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[X.] vom 22. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10. Juli 2003 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die angeordnete Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. - 3 - Soweit im Fall 2 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung mit der [X.] beanstandet wird, daß das [X.] die Grundsätze "Aussage gegen Aussage" verletzt habe, bemerkt der Senat, daß entgegen der Revisionsbe-gründung eine solche Konstellation nicht vorlag. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Mit seiner von den [X.] abweichenden Schilderung des Tatgeschehens gegenüber dem Sach-verständigen hat sich die [X.] sorgfältig auseinandergesetzt und deren [X.] überzeugend dargelegt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das Protokoll der polizei-lichen Vernehmung des Zeugen S. vorlegt und auf Widersprüche zu dessen Aussage in der Hauptverhandlung hinweist, mit denen sich das [X.] hätte auseinandersetzen müssen, fehlt es an einer zulässigen Verfah-rensrüge. 2. Der [X.] kann keinen Bestand haben. Der Gene-ralbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt: "Das [X.] hat eine Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 14. Januar 2003 rechtsfehlerhaft verneint. Es hat insoweit ausgeführt: 'Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei [X.] durch das [X.] am 14. Januar 2003 entfaltet schon deshalb keine Zäsurwirkung, weil die dieser Verurteilung allein zu [X.] liegende Tat vom 21. Juli 2001 bereits vor der Verurteilung durch das [X.] vom 10. Januar 2002 begangen wurde' ([X.]). Diese Erwägungen beruhen auf keiner ausreichenden [X.]. Sie widersprechen den zutreffenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten ([X.]). Danach liegt der Verurteilung des Amtsgerichts - 4 - [X.] am 14. Januar 2003 nicht bloß eine Tat und auch keine Tat vom 21. Juli 2001 zugrunde ([X.] 5-7; vgl. auch [X.]. 47-25 der Beiakte 761 Js 54650/01 der Staatsanwaltschaft [X.]). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte vom [X.] am 10. Januar 2002 verurteilt worden ist (siehe [X.] 5)." Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die beanstande-ten Fehler auf einem Versehen bei der Übertragung von Daten beruhen könn-ten, der [X.] aber jedenfalls auch deswegen keinen [X.] haben kann, weil das Urteil Umstände, die für die Anwendung von § 55 StGB erheblich sein könnten, nicht mitteilt. So fehlt zu mehreren der [X.] aus jüngerer [X.] die Angabe, ob die Strafen erledigt sind, wie auch - insbesondere hinsichtlich des Strafbefehls vom 10. Juli 2003 - der [X.]punkt der Tatbegehung nicht mitgeteilt ist. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen [X.] auf eine Entscheidung im [X.]ußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die [X.] ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 9. November 2004 - 4 [X.]), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des [X.], der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen gering- - 5 - fügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung ge-mäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.], [X.]. vom 28. Oktober 2004 - 5 [X.]). [X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 47/05

22.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2005, Az. 3 StR 47/05 (REWIS RS 2005, 4365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4365

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