Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. 4 StR 425/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1365

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Totschlags zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die den Angeklagten hierdurch im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zu der Revision der Nebenklägerin [X.]u.a. zutreffend ausgeführt: 1 "Die ... Revision der Nebenklägerin ist nicht zulässig erhoben, weil sie lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung ma-teriellen Rechts rügt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können [X.] ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb müssen sie in der Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass sie ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässig-keit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenklägerin hat [X.] der [X.] unterlassen klarzustellen, dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung [der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel ei-ner Änderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)." - 3 - Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] [X.]

Meta

4 StR 425/07

18.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. 4 StR 425/07 (REWIS RS 2007, 1365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1365

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.