Betrieb des bezahlten Fußballsports, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatz im Förderjahr 2021 höher als 2019, Zahlungen von Sponsoren berücksichtigungsfähig, Sonderzahlungen der Sponsoren aus sportlichen Gründen wegen möglichen Aufstiegs, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage, Zuschauerrückgang, nicht förderfähig, Langzeit- und Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht ausreichend, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht
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