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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
139/11
vom
13. Oktober 2011
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2011 durch [X.] [X.],
die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 6. April 2011 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2011 den Betroffenen in seinen Rechten ver-letzt haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Der Senat nimmt auf seine Entscheidung vom 30.
Juni 2011 über die Aussetzung der Vollziehung der Haftentscheidung Bezug. Im Übrigen wird von 1
-
3
-
einer Begründung der Entscheidung gemäß §
74 Abs.
7
FamFG
abgesehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430
FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, das [X.] zur Erstattung der zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010
[X.] Rn. 18, juris). Die Fest-setzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
110 [X.] 12/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
8 [X.]/11 -
2
Meta
13.10.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. V ZB 139/11 (REWIS RS 2011, 2409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2409
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