Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 1 C 27/21, 1 C 27/21 (1 C 32/18)

1. Senat | REWIS RS 2021, 826

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Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2018 mit [X.] vom 16. November 2021 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].

Meta

1 C 27/21, 1 C 27/21 (1 C 32/18)

25.11.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Stuttgart, 23. Mai 2018, Az: A 1 K 17/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 1 C 27/21, 1 C 27/21 (1 C 32/18) (REWIS RS 2021, 826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 826

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