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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2018 mit [X.] vom 16. November 2021 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].
Meta
1 C 27/21, 1 C 27/21 (1 C 32/18)
25.11.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Stuttgart, 23. Mai 2018, Az: A 1 K 17/17, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 1 C 27/21, 1 C 27/21 (1 C 32/18) (REWIS RS 2021, 826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 16/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung
1 C 24/18 (Bundesverwaltungsgericht)
4 B 42/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage; Auslegung des Klagebegehrens
2 C 7/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Ausführungen zur Begründetheit bei einer als unzulässig verworfenen Berufung
1 C 25/18 (Bundesverwaltungsgericht)
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