Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 4 StR 513/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1013

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens, wonach die Geschädigte sich beim ersten Messerstich des Angeklagten zwischen die Vordersitze des geparkten Fahrzeugs beugte und ihr Mobiltelefon ergreifen wollte, hinreichend belegt sind, zumal die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen den Anforderungen nicht genügt (vgl. nur [X.], Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21 Rn. 8 ff.; [X.], NStZ 2023, 13; jeweils mwN). Die Urteilsgründe belegen unabhängig hiervon jedoch rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen getötet hat.

[X.]     

      

Ri[X.] [X.] ist aus
dem Richterverhältnis
ausgeschieden und
deshalb gehindert
zu unterschreiben.

      

Ri[X.] Dr. Maatsch
ist im Urlaub und
deshalb gehindert
zu unterschreiben.

      

      

[X.]

      

[X.]

      

Scheuß     

      

     Marks     

      

Meta

4 StR 513/23

29.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 5. September 2023, Az: 14 Ks 2080 Js 76042/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 4 StR 513/23 (REWIS RS 2024, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1013

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