Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 4 StR 437/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2088

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften: Anwendung des Zweifelssatzes bei der Prüfung der Verfolgungsverjährung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] auch in der Sache ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008) kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat zum Nachteil der Geschädigten [X.]anlässlich eines zeitlich nicht näher eingrenzbaren Übernachtungsbesuchs im Jahr 2014, spätestens am 19. Mai 2014. Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des [X.] (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 - 1 [X.], [X.], 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am 30. April 2019 bereits abgelaufen war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Ri[X.] [X.] ist im
Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.

                                   

Sost-Scheible

        

Bartel     

        

Rommel     

        

Meta

4 StR 437/20

17.12.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 3. April 2020, Az: 8 KLs 33/19

§ 78 Abs 1 S 1 StGB, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 31.10.2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 4 StR 437/20 (REWIS RS 2020, 2088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2088

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 376/20

4 StR 1/21

2 StR 461/20

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