Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 4 StR 567/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1665

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Gegenstand

Mißhandlungen von Schutzbefohlenen: Wiederkehrende Schmerzen infolge täglicher Gewaltanwendungen als Quälen


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die [X.] die verschiedenen besonders massiven Gewalthandlungen der Angeklagten zum Nachteil ihrer im Tatzeitraum vier Jahre alten Tochter nicht jeweils als ein rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeurteilt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. August 2018 ‒ 4 StR 89/18, Rn. 4 mwN), beschwert die Angeklagte nicht. Durch die Feststellung, dass das Tatopfer in dem kurzen, insgesamt nur ca. dreimonatigen Tatzeitraum infolge der nahezu täglichen Gewalthandlungen der Angeklagten an länger andauernden, wiederkehrenden Schmerzen litt, was der Angeklagten auch bewusst war und von ihr billigend in Kauf genommen wurde, wird auch ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2018 ‒ 4 StR 414/18 mwN).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Ri[X.] [X.] ist
erkrankt und deshalb gehindert
zu unterschreiben.

                                   

Sost-Scheible

        

Bartel     

        

Rommel     

        

Meta

4 StR 567/19

25.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 21. Mai 2019, Az: 25 KLs 3/19

§ 225 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 4 StR 567/19 (REWIS RS 2020, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1665

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Wird zitiert von

4 StR 567/19

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