Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. I ZB 4/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6366

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 4/14
vom

10. April 2014

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Beklagte wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Dezember 2013
zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die
Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert
der Rechtsbeschwerde wird auf 500

fest-gesetzt.

Gründe:

Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Beklagten zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die Beklagte hat
die Rechtsbeschwerde zwar nicht rechtswirksam eingelegt, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten entgegen §
78 Abs.
1 Satz
3, §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO, §
133 [X.] nicht beim [X.] zugelassen sind.
Ein beim angerufenen Gericht nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt kann ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel aber wirksam zurücknehmen (BVerwG, NJW 1962, 1170; [X.], Urteil vom 22.
März 1994 -
XI
ZB
3/94, NJW-RR 1994, 759; MünchKomm.ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
575 Rn.
22
und
§
569 Rn.
21).
Die [X.]
-
3
-
gen nach §
516
Abs.
3 Satz
1 ZPO sind von Amts wegen auszusprechen (§
516 Abs.
3 Satz
2 ZPO).

Büscher
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
82 [X.]/12 (8) -

LG [X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
2 S 323/13 -

Meta

I ZB 4/14

10.04.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. I ZB 4/14 (REWIS RS 2014, 6366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6366

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